| Tagesordnung - öffentlicher Teil: | |
| 1. | Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben): |
| 1.1 | Antrag auf Baugenehmigung (Änderung): Renovierung denkmalgeschütztes Haus-Nr. 3 und Umbau Nebengebäude, Oberndorf 3, Fl. Nr. 892, 411/27, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-013) |
| 1.2 | Keine Veröffentlichung |
| 1.3 | Keine Veröffentlichung |
| 1.4 | Keine Veröffentlichung |
| 2. | Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd - Auftragsvergabe Erschließungsplanung |
| 3. | Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2026 bis 2029; Berichtigung Grundgebühr |
| 4. | Kalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2026 bis 2029; Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung |
| 5. | Anpassung der gemeindlichen Hundesteuer und Änderung der Hundesteuersatzung |
TOP 1
Bauvorlagen
TOP 1.1
Antrag auf Baugenehmigung (Änderung): Renovierung denkmalgeschütztes Haus-Nr. 3 und Umbau Nebengebäude, Oberndorf 3, Fl. Nr. 892, 411/27, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-013)
Sachverhalt/Stellungnahme der Bauverwaltung:
Der Antragsteller möchte am Grundstück ein bestehendes Gebäude zu einem Mehrfamilienhaus (5 Wohneinheiten, ca. 360 m² Wohnfläche) umbauen. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben muss sich daher in die nähere Umgebung einfügen.
Der Bauantrag wurde seitens des Bauherrn geändert. Im Vergleich zur ursprünglichen Planung wird laut Aussage des Planers lediglich der „Ostgiebel mit einem Walm geplant und damit auf die Mindestabstandsfläche reduziert“.
Beschluss aus der GR-Sitzung vom 22.07.2025:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung mit den damit verbundenen Befreiungen
| - | Befreiung von § 9 Abs. 2 WAS (Wasseranschluss) |
| - | Befreiung von § 8 Abs. 2 EWS (Entwässerungsanschluss) |
zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 14:0 angenommen
Gemeinderat Bernd Rudolph nimmt wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Aufgrund der Änderung der Kinderspielplatzsatzung vom 01.10.2025 ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes erst ab einer Anzahl von 6 Wohneinheiten („mehr als 5 Wohnungen“) erforderlich. Somit ist für dieses Vorhaben kein Kinderspielplatz nachzuweisen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 9 : 0 angenommen
Gemeinderat Bernd Rudolph nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teil.
TOP 1.2 – 1.4 – keine Veröffentlichung
TOP 2
Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd - Auftragsvergabe Erschließungsplanung
Sachverhalt:
Für die Planungsleistungen zur Erschließung des betroffenen Teilbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes 19/6 A Kirchhofäcker Süd ist ein Angebot der Fa. BFS+ GmbH aus Bamberg eingeholt worden. Für die Planung der Erschließung Kirchhofäcker Süd mit Kanalisation, Wasserversorgung und Verkehrsanlagen liegt das Gesamthonorar gemäß Angebot vom 20.06.2025 voraussichtlich bei 59.573,80 Euro brutto.
Nachfragen aus dem Gremium:
• Stefan Hartmann fragt nach, warum im Honorarangebot bei der überschlägigen Kostenschätzung eine Position für 2 Regenwasserzisternen in Höhe von 18.000 Euro enthalten ist. Zisternen sind seiner Meinung nach Privatsache.
BFS+ teilt hierzu folgendes mit:
Die Regenwasserzisternen sind auf den privaten Baugrundstücken vorgesehen, um eine eventuelle Überlastung des bestehenden Mischwasserkanals zu verhindern und damit für die Verkehrsflächenentwässerung keine gesonderten Maßnahmen zur Einleitbeschränkung vorgesehen werden müssen.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Aufnahmen von Zisternen bereits bei der Baugebietserschließung ist teilweise Praxis bei anderen Kommunen. Der Planer hatte zum Zeitpunkt des Angebotserstellung auch keine Kenntnis darüber, dass bei der Gemeinde Möhrendorf satzungsrechtlich festgelegt ist, dass das Regenwasser grundsätzlich auf den Grundstücken versickert werden muss, sofern eine Versickerung möglich ist. Die Passage zu den Zisternen kann deshalb entfallen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, den Auftrag für die Erschließungsplanung des Baugebiets 19/6 A Kirchhofäcker Süd der BFS+ GmbH aus Bamberg gemäß Angebot vom 20.06.2025 in Höhe von voraussichtlich 59.573,80 Euro brutto zu erteilen. In der überschlägigen Kostenschätzung ist die Position „Regenwasserzisternen 2 Stück“ in Höhe von 18.000 Euro netto zu streichen und entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 6 : 5 angenommen
| Ein Mitglied des Gemeinderats stellt den Antrag auf namentliche Abstimmung: | |
| Steffen Schmidt | ja |
| Sebastian Bauer | ja |
| Dieter Emmerich | nein |
| Eva Hammer | nein |
| Stefan Hartmann | nein |
| Jürgen Leißner | nein |
| Jürgen Reck | ja |
| Wolfgang Rösch | ja |
| Bernd Rudolph | ja |
| Elke Weis | nein |
| Daniel Zitzmann | ja |
TOP 3
Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2026 bis 2029; Berichtigung Grundgebühr
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 21.10.2025 die Entwässerungsgebühren angepasst. Dabei hat sich in den Kalkulationsunterlagen bei den großen Zählern ab Q3 6 m³/h ein Berechnungsfehler eingeschlichen. Die Grundgebühr für die hauptsächlich verwendeten kleinen Zähler hat sich nicht verändert. Nachstehend die korrigierten Werte.
Änderungsvorschlag der Verwaltung vom 04.11.2025
| Zählergröße | in €/Monat | in €/Jahr |
| bis 10 m³ | Q3 6 m³/h | 12,00 | 144,00 |
| bis 16 m³ | Q3 16 m³/h | 32,00 | 384,00 |
| über 16 m³ |
| 64,00 | 768,00 |
Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts
(Entwurf vom 04.11.2025 einer)
Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) vom ………
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) vom 10.07.2007, zuletzt geändert am 18.10.2011, 16.12.2014, 28.07.2015, 19.11.2019, 24.11.2020, 26.10.2021, 24.09.2024 und zuletzt am 21.10.2025 wird wie folgt geändert:
§ 9 a „Grundgebühr“ erhält in Absatz 2 folgende Fassung:
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss | ||
|
| in €/Monat | in €/Jahr |
| bis 4 m³/h | 8,00 | 96,00 |
| bis 10 m³/h | 12,00 | 144,00 |
| bis 16 m³/h | 32,00 | 384,00 |
| über 16 m³/h | 64,00 | 768,00 |
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die in der Sitzung vom 21.10.2025 beschlossenen Grundgebühren gemäß Änderungsvorschlag der Verwaltung vom 04.11.2025 zu korrigieren und dem vorstehenden Entwurf vom 04.11.2025 einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) zuzustimmen. Die Satzung soll am 01.01.2026 in Kraft treten. Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde dauerhaft online zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0 angenommen
TOP 4
Kalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2026 bis 2029; Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Sachverhalt:
Der TOP war bereits Gegenstand der GR-Sitzung am 21.10.2025. Ausführliche Informationen finden sich hierzu in der Sitzungsniederschrift. Der TOP wurde ohne Beschlussfassung einstimmig zur Beratung in den Hauptausschuss am 11.11.2025 verschoben. Die Verwaltung sollte im Vorfeld zur HA-Sitzung die bereits vorliegende Kalkulation um die zwei nachstehenden Alternativen erweitern.
Alternative 1:
Reduzierung Wasserbezug EStW auf 60.000 € + Verschiebung Funkwasserzähler in den VmöHH
Alternative 2:
Reduzierung Wasserbezugskosten EStW auf 60.000 Euro
Stellungnahme der Verwaltung vom 04.11.2025:
Wie in der Sitzung des Gemeinderates vom 21.10.2025 vereinbart, wurden seitens der Verwaltung die Gebührensätze anhand der nachstehenden Alternativen neu kalkuliert.
Alternative 1:
Reduzierung Wasserbezug EStW auf 60.000 € + Verschiebung Funkwasserzähler in den VmöHH
Die Neukalkulation ergibt eine Wassergebühr von 3,29 €/m³ (- 0,18 Euro).
Die Grundgebühren verringern sich entsprechend (Details siehe RIS).
Ergänzende Erläuterung zu den kalkulatorischen Zinsen:
Die kalkulatorischen Zinsen werden sich allein durch das Verschieben der Kosten für den Tausch der Funkwasserzähler (angenommene Summe 216.000 €) in den VmöHH in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich um etwa 19.500 Euro erhöhen. In den vier Jahren des Kalkulationszeitraumes 2026 - 2029 incl. 2025 betragen die Zinsen 9.756 Euro. Dabei wurde der Zinssatz für die kommenden Jahre noch konservativ angesetzt. Den Höchststand des 10-jährigen Mittels erwarten wir im Jahr 2032 bei 2,0 %.
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| Verzinsung | Zinssatz(10j-Mittel) | Jahr |
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| 1.728,00 | 0,8 | 2025 |
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| 1.782,00 | 0,9 | 2026 |
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| 1.980,00 | 1,1 | 2027 |
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| 2.106,00 | 1,3 | 2028 |
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| 2.160,00 | 1,5 | 2029 |
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| 2.142,00 | 1,7 | 2030 |
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| 2.052,00 | 1,9 | 2031 |
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| 1.800,00 | 2,0 | 2032 |
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| 1.440,00 | 2,0 | 2033 |
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| 1.080,00 | 2,0 | 2034 |
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| 720,00 | 2,0 | 2035 |
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| 360,00 | 2,0 | 2036 | Neuer Zählerkauf |
| Summe | 19.350,00 |
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Sollte der Zinssatz aber weiterhin auf dem aktuellen Niveau (s. nachstehende Zahlen) bleiben oder weiter ansteigen, ist damit zu rechnen, dass auch die kalk. Zinsen sich nochmals deutlich erhöhen.
| Jahr | in % | Jahr | in % | Jahr | in % |
| 2022 | 1,5 | 2023 | 2,9 | 2024 | 2,7 |
Alternative 2:
Reduzierung Wasserbezugskosten EStW auf 60.000 Euro
Die Neukalkulation ergibt eine Wassergebühr von 3,38 €/m³ (- 0,09 €).
Die Grundgebühren verringern sich entsprechend (Details siehe RIS).
Seitens der Verwaltung wird um Mitteilung gebeten, ob und wenn ja, welcher Alternative der Vorzug gegeben wird. Entsprechend wird dann die Beschlussvorlage und der Entwurf für die Satzungsänderung für die Sitzung am 25.11.2025 vorbereitet.
Diskussionsverlauf der HA-Sitzung am 11.11.2025:
Nach längerer Diskussion lässt 2. Bürgermeister Steffen Schmidt über die beiden Alternativen abstimmen, um ein Stimmungsbild zu bekommen.
Alternative 1:
Reduzierung Wasserbezugskosten EStW auf 60.000 Euro + Funkwasserzähler in den VmöHH
Dafür: 3 Dagegen: 4
Alternative 2:
Reduzierung Wasserbezugskosten EStW auf 60.000 Euro
Dafür: 7 Dagegen: 0
Hinweis: 3 Mitglieder unterstützen die Alternative 2 im Fall der Ablehnung von Alternative 1
Nachfragen/Anmerkungen aus dem Gremium zur HA-Sitzung am 11.11.2025 mit Anmerkungen der Verwaltung vom 17.11.2025:
| • | Herr Leißner teilt mit, dass die kalkulatorischen Zinsen seiner Berechnung zufolge zu hoch angesetzt wurden. Die Zinsen liegen lt. seiner Berechnung um ca. 4.000 Euro niedriger. |
| Anmerkung der Verwaltung vom 17.11.2025: |
| Die Zinsberechnung der Verwaltung wurde kontrolliert und hat sich als korrekt herausgestellt. Herr Leißner hat per E-Mail eingeräumt, dass seine Berechnung fehlerhaft ist. |
| • | Herr Hartmann ist der Auffassung, dass man den Zählertausch, den Austausch der Hydranten und die Brunnenregenerierung als Verbesserung sehen kann und deshalb im Vermögenshaushalt gebucht werden sollten. Bei gegenteiliger Auffassung der Verwaltung bittet er um Vorlage der entsprechenden Rechtsgrundlagen. |
Anmerkung der Verwaltung vom 17.11.2025:
Die Rechtsgrundlagen finden sich in der KommHV, den entsprechenden Zuordnungsvorschriften und in den Einkommensteuerrichtlinien (siehe hierzu die umfassende Stellungnahme der Verwaltung, eingestellt im gemeindlichen RIS). Da aus den rechtlichen Grundlagen relativ klar ersichtlich ist, dass sowohl die Wasserzähler als auch die Hydranten und die Brunnenregenerierung dem Erhaltungsaufwand (Verwaltungshaushalt) zuzurechnen sind, empfiehlt die Verwaltung weiterhin, Alternative 2 zu beschließen.
Alternative 2
Beschlussvorschlag 1
Der Gemeinderat beschließt, die Verbrauchsgebühr auf 3,62 Euro brutto (3,38 Euro netto) pro Kubikmeter Wasser zu erhöhen. Ferner wird die Grundgebühr angehoben, die sich nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Diese beträgt bei Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| Zählergröße | monatlich in € | jährlich in € | |||
|
| brutto | netto | brutto | netto | |
| bis 4 m³ | Q3 4 m³/h | 15,20 | 14,21 | 182,40 | 170,52 | |
| bis 10 m³ | Q3 6 m³/h | 22,80 | 21,32 | 273,60 | 255,84 | |
| bis 16 m³ | Q3 16 m³/h | 60,80 | 56,84 | 729,60 | 682,08 | |
| über 16 m³ |
| 121,60 | 113,68 | 1.459,20 | 1.364,16 | |
Die Gebührensätze gelten ab dem 01.01.2026. Die Satzung ist entsprechend zu ändern, auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts
Hinweis der Verwaltung: Gem. dem IMS-Schreiben vom 15.10.2025 (eingestellt im gemeindlichen RIS) sind die in den kommunalen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung veröffentlichten Gebührensätze inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7 %) anzugeben. Der nachstehende Entwurf zur Satzungsänderung wurde entsprechend angepasst. Um die Bürger nicht mit unterschiedlichen Sätzen in der BGS-WAS zu verwirren, wurden in der Änderungssatzung auch die Beitragssätze (§ 6 BGS-WAS) nun inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) angegeben.
(Entwurf vom 17.11.2025 einer)
Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) vom ________
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) vom 03.06.1997, geändert am 10.11.1998, 26.06.2001, 14.11.2006, 13.02.2007, 10.07.2007, 18.10.2011, 20.10.2015, 21.11.2017, 19.11.2019, 24.11.2020 und zuletzt am 24.09.2024 wird wie folgt geändert:
§ 6 „Beitragssatz“ erhält folgende neue Fassung:
| Der Beitrag beträgt inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer | |
| aa) | pro m² Grundstücksfläche 1,34 € |
| bb) | pro m² Geschoßfläche 9,04 € |
§ 9 a „Grundgebühr“ wird in Abs. 2 wie folgt geändert:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
| Zählergröße | monatlich in € | jährlich in € | |
| bis 4 m³ | Q3 4 m³/h | 15,20 | 182,40 |
| bis 10 m³ | Q3 6 m³/h | 22,80 | 273,60 |
| bis 16 m³ | Q3 16 m³/h | 60,80 | 729,60 |
| über 16 m³ |
| 121,60 | 1.459,20 |
§ 10 „Verbrauchsgebühr“ Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(1) 1…
2Die Gebühr beträgt 3,62 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 14 „Mehrwertsteuer“ wird aufgehoben.
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Alternative 2
Beschlussvorschlag 2
| 1. | Der Gemeinderat beschließt, dem vorstehenden Entwurf vom 17.11.2025 einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) zuzustimmen. |
| 2. | Die Satzung soll am 01.01.2026 in Kraft treten. |
| 3. | Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde dauerhaft online zu stellen. |
Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt, die Alternative 1 (Reduzierung Wasserbezugskosten EStW auf 60.000 Euro + Funkwasserzähler in den VmöHH) weiter zu verfolgen.
Abstimmungsergebnis: 5 : 6 abgelehnt
Beschluss 2:
Der Gemeinderat beschließt, die Verbrauchsgebühr auf 3,62 Euro brutto (3,38 Euro netto) pro Kubikmeter Wasser zu erhöhen. Ferner wird die Grundgebühr angehoben, die sich nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Diese beträgt bei Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
|
|
Zählergröße |
monatlich in € |
jährlich in € | ||
|
|
| brutto | netto | brutto | netto |
| bis 4 m³ | Q3 4 m³/h | 15,20 | 14,21 | 182,40 | 170,52 |
| bis 10 m³ | Q3 6 m³/h | 22,80 | 21,32 | 273,60 | 255,84 |
| bis 16 m³ | Q3 16 m³/h | 60,80 | 56,84 | 729,60 | 682,08 |
| über 16 m³ |
| 121,60 | 113,68 | 1.459,20 | 1.364,16 |
Die Gebührensätze gelten ab dem 01.01.2026. Die Satzung ist entsprechend zu ändern, auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9 : 2 angenommen
Beschluss 3:
Der Gemeinderat beschließt weiterhin, dem vorstehenden Entwurf vom 17.11.2025 einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) zuzustimmen.
Die Satzung soll am 01.01.2026 in Kraft treten.
Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde dauerhaft online zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 9 : 2 angenommen
Gemeinderat Stefan Hartmann bittet für die Fraktion FDP folgende Begründung bei Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:
Die FDP-Fraktion stimmt der neuen Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung nicht zu, da die Anschaffung der Funkwasserzähler und die Ausgaben zur Brunnenregenerierung nicht in den Vermögenhaushalt im Haushaltsjahr 2025 umgebucht worden sind und somit nicht entsprechend der üblichen Nutzungsdauer von 12 bzw. 20 Jahren abgeschrieben werden können, sondern eine Umlage der Ausgaben im Wasserpreis für die Jahre 2026 bis 2029 erfolgt.
TOP 5
Anpassung der gemeindlichen Hundesteuer und Änderung der Hundesteuersatzung
Sachverhalt:
Überprüfung der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Hundehaltung
Aufgrund eines Vergleichs von Steuersätzen in anderen Gemeinden hat die Verwaltung Kosten und Gebühreneinnahmen in der Gemeinde Möhrendorf recherchiert und gegenübergestellt.
Aktuelle Lage in der Gemeinde Möhrendorf
Die Hundesteuer in der Gemeinde Möhrendorf beträgt
für den ersten Hund 35 € (aktuell 268 Hunde)
für den zweiten und jeden weiteren Hund 100 € (aktuell 23 Hunde)
für jeden Kampfhund 1.000 €
(bisher ist kein Kampfhund in Möhrendorf gemeldet)
Vergleich Sätze in der Region
| 1. Hund | 2. Hund | jeder weitere Hund | Kampfhund |
| Möhrendorf (bisher) | 35 € | 100 €* | 100 €* | 1.000 Euro |
| Gemeinde Bubenreuth | 50 € | 50 € | 50 € | 750 Euro |
| Hemhofen | 55 € | 55 € | 55 € | 550 Euro |
| Gemeinde Röttenbach | 60 € | 80 € | 80 € | 900 Euro |
| Adelsdorf | 60 € | 60 € | 60 € | 600 Euro |
| Hausen | 60 € | 60 € | 60 € | 600 Euro |
| Buckenhof | 70 € | 90 € | 110 € | 700 Euro |
| Heroldsbach | 70 € | 90 € | 110 € | 700 Euro |
| Höchstadt/A. | 80 € | 120 € | 120 € | 564 Euro |
| Weisendorf | 108 € | 132 € | 156 € | 1.056 Euro |
| Stadt Baiersdorf | 120 € | 140 € | 140 € | 1.200 Euro |
| Stadt Forchheim | 110 € | 130 € | 150 € | 830 Euro |
| Stadt Erlangen | 132 € | 168 € | 168 € | 1.056 Euro |
| Ausgaben Hundehaltung (Zahlen TL Gierschner vom 10.11.25) | in €/Jahr |
| 1 | Hundekotbeutel + Entsorgung | 3.460 |
| Hundekotbeutelstationen (Neupreis ca. 335 Euro) |
|
| 2 | 27 Stationen (Auswechslung alle ca. 6 - 8 Jahre) pro Jahr ca. 3 Auswechslungen notwendig | 1.000 |
| 3 | Schutzausrüstung für die Mitarbeiter | 500 |
| Anteil Kosten Bauhof |
|
| 3 | Personalkosten (464 Stunden) | 19.488 |
| 4 | Gemeinkosten (Sachkosten + Fahrzeugkosten) | 3.897 |
| Anteil Kosten Verwaltung (lt. Zeitanteilen Mitarbeiter) |
|
| 5 | Personalkostenanteil (GL/Kasse/Steueramt/Vorzimmer) ca. | 7.145 |
| 6 | Gemeinkosten pauschal 25 % | 1.786 |
| Summe Kosten Hundehaltung pro Jahr ca. | 37.276 |
| Einnahmen Hundesteuer 2025 | Lt. Steueramt in €/J |
| Hundesteuer 1. Hund (268 Hunde x 35 Euro) | 9.380,00 |
| Hundesteuer 2. und weitere Hunde (23 Hunde x 100 Euro) | 2.300,00 |
| Hundesteuer ermäßigter Hund (5 Hunde x 17,50) | 87,50 |
| Summe Einnahmen Hundesteuer | 11.768,50 |
Anmerkungen der Verwaltung:
| 1. | Lt. Technischer Leiter, Herrn Gierschner, steigt der Bauhof-Personalaufwand für die Entsorgung des Hundekotes jährlich an. Durch Hundekot können zahlreiche Bakterien oder auch z. B. Bandwürmer übertragen werden. Die mit der Pflege der Grünanlagen aber auch der Entsorgung von Hundekot beschäftigten Personen sind erhöhten Gefährdungen ausgesetzt. Diese Arbeiten fallen unter die Biostoffverordnung (BioStoffV). Es ist nicht auszuschließen, dass künftig erhöhte Anforderung des KUVB hinsichtlich der Arbeitsmittel (Kleidung, Werkzeuge, Reinigung usw.) gestellt werden. Beim Stundenlohn handelt es sich um lediglich um den Tariflohn! | |
| 2. | Was die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrifft, hält sich die Zahl der Vorfälle im Zusammenhang mit Hundebissen bzw. -belästigungen bei etwa 5 - 7 pro Jahr. Allerdings spiegelt die Zahl nicht unbedingt den zeitlichen Aufwand wider, der in besonders umfangreichen bzw. andauernden Fällen stark anwachsen kann. | |
| 3. | Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird. Die Hundesteuer zählt zu den Aufwandssteuern. Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsabgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde, insbesondere von Kampfhunden, im Gemeindegebiet zu begrenzen. | |
| 4. | Bei der Hundesteuer gibt im Gegensatz zu den Verbrauchsgebühren Wasser und Kanal zwar kein Kostendeckungsgebot. Es ist den Bürgern aber schwer zu vermitteln, warum ein Großteil der Kosten für die Hunde durch die Allgemeinheit getragen werden soll. | |
| Fazit: Die Hundesteuereinnahmen in der Gemeinde Möhrendorf weisen seit vielen Jahren eine deutliche Unterdeckung aus. Mit 35 Euro für den 1. Hund liegt Möhrendorf auch weit unter dem Durchschnitt in der Region. Eine Anpassung der Hundesteuer erscheint deshalb folgerichtig und kann den Hundehaltern in Möhrendorf aufgrund der Kostensituation auch plausibel erläutert werden. | |
| Diskussionsverlauf in der HA-Sitzung vom 11.11.2025: | |
| Die nachstehende - von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagene gestaffelte Anpassung der Hundsteuer von 50 % Kostendeckung im Jahr 2026 bis 100 % Kostendeckung im Jahr 2029 findet im Gremium keine Unterstützung und wird deshalb in den folgenden Beschlussvorschlägen nicht weiter berücksichtigt. | |
| (1) | Die Steuer beträgt je Hund pro Jahr: |
|
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026: 63,60 Euro |
|
| vom 01.01.2027 bis 31.12.2027: 76,20 Euro |
|
| vom 01.01.2028 bis 31.12.2028: 101,40 Euro |
|
| vom 01.01.2029 bis 31.12.2029: 126,60 Euro |
Anmerkung der Verwaltung zu verschiedenen Aussagen und Anfragen
• Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden (§ 4 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Somit entfällt die Steuerpflicht bei einer Anmeldung ab 01.10. oder einem Wegzug bis einschl. 31.03.
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
• Im Falle eines Zuzugs entfällt die Hundesteuer im laufenden Jahr, wenn der Hundehalter nachweisen kann, dass er bei der Wegzugsgemeinde bereits die Hundsteuer entrichtet hat. Eine entsprechende Reglung findet sich in § 4 Abs. 3 unserer Hundesteuersatzung.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
• Die Aufnahme eines Ermäßigungstatbestands für „Tierheim“-Hunde ist bereits in unserer Satzung in § 6 Abs. 2 enthalten.
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
Nach Aussagen der Sachbearbeiterin Frau Götz ist ihres Wissens bisher noch kein entsprechender Fall aufgetreten.
• Alternative aufgrund des Antrags von Frau Primas vom 13.11.2025 (s. RIS):
Hunde, die aus einem anerkannten Tierheim oder einer vergleichbaren Tierschutzorganisation im Sinne des § 11 Tierschutzgesetz adoptiert werden, sind auf Antrag zusätzlich zum Jahr der Adoption für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Adoptionsdatum von der Hundesteuer befreit.
• Der Begriff „Kampfhund“ ist in Bayern in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 definiert:
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
– Pit–Bull
– Bandog
– American Staffordshire Terrier
– Staffordshire Bullterrier
– Tosa–Inu.
Die Bezeichnung „Kampfhund“ findet sich auch in der Muster-Hundesteuersatzung des Innenministeriums vom 28.07.2020 wieder.
Nach längerer Diskussion lässt 2. Bürgermeister Steffen Schmidt zunächst darüber abstimmen, ob künftig ein einheitlicher Hundesteuersatz gelten soll.
Abstimmungsergebnis:
- Einheitlicher Hundesteuersatz: 2 Stimmen
- Deutlich erhöhter Hundesteuersatz ab dem 2. Hund: 5 Stimmen
Schließlich einigt man sich im HA auf folgende neue Steuersätze:
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 | |
| • | für den ersten Hund 65 Euro |
| • | für den zweiten und jeden weiteren Hund 130 Euro |
| ab 01.01.2027 | |
| • | für den ersten Hund 80 Euro |
| • | für den zweiten und jeden weiteren Hund 145 Euro |
Der Steuersatz für Kampfhunde bleibt gleich. Der bestehende Ermäßigungstatbestand für „Tierheim-Hunde“ soll auf 24 Monate ausgeweitet werden.
Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts
(Entwurf vom 21.11.2025 einer)
Satzung zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Möhrendorf für die Erhebung
einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund Art. 3 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Satzung der Gemeinde Möhrendorf für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 19.04.2016, geändert am 19.11.2019 und 21.10.2025 wird wie folgt geändert:
§ 5 „Steuermaßstab und Steuersatz“ wird wie folgt geändert:
| (1) | Die Steuer beträgt je Hund pro Jahr | |
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 | |
| • | für den ersten Hund 65 Euro |
| • | für den zweiten und jeden weiteren Hund 130 Euro |
| ab 01.01.2027 | |
| • | für den ersten Hund 80 Euro |
| • | für den zweiten und jeden weiteren Hund 145 Euro |
| (2) | Für Kampfhunde i. S. v. § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beträgt die Steuer für jeden Hund 1.000 Euro. | |
| § 6 „Steuerermäßigung wird in Absatz 2 wie folgt geändert: | |
| (2) | 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten 24 Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. | |
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Möhrendorf für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
| Beschluss: | ||
| 1. | Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Hundsteuer gem. dem Vorschlag des Hauptausschusses vom 11.11.2025 wie folgt: | |
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 | |
| • | für den ersten Hund 65 Euro |
| • | für den zweiten und jeden weiteren Hund 130 Euro |
| ab 01.01.2027 | |
| • | für den ersten Hund 80 Euro |
| • | für den zweiten und jeden weiteren Hund 145 Euro |
| Der Steuersatz für Kampfhunde bleibt gleich. | |
| 2. | Der Gemeinderat beschließt den Entwurf vom 21.11.2025 einer Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Möhrendorf für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) als Satzung. | |
| 3. | Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf bekanntzugeben und dauerhaft auf der gemeindlichen Homepage online zu stellen. | |
| 4. | Die Verwaltung wird gebeten, Ende 2027 dem Gemeinderat einen aktualisierten Einnahme-/Kostenvergleich vorzulegen. | |
Abstimmungsergebnis: 11 : 0 angenommen
| Tagesordnung - öffentlicher Teil: | |
| 1. | Seniorenbeirat: Verlängerung der Berufung für die Amtsdauer 2026 - 2028 |
| 2. | FFW Haus Kleinseebach: Vorstellung der Entwurfspläne und der Kostenschätzung |
| 3. | Ganztagesanspruch Mittagsbetreuung: Einleitung eines Vergabeverfahrens für die Planungsleistungen Hort |
| 4. | Anpassung der Friedhofsgebühren |
| 5. | Vorstellung Haushaltsentwurf 2026 |
Öffentlicher Teil:
TOP 1
Seniorenbeirat: Verlängerung der Berufung für die Amtsdauer 2026 - 2028
Sachverhalt:
Der Seniorenbeirat gibt folgendes Schreiben vom 21.11.2025 bekannt:
Protokoll der Zusammenkunft des Seniorenbeirats Möhrendorf vom 19.11.2025
| Ort: | Rathaus Möhrendorf |
| Leitung: | Kathi Schindler |
| Protokoll: | Roland Schächinger |
| Teilnehmer: | alle Mitglieder des Seniorenbeirats Möhrendorf |
| Beginn: | 13:00 Uhr |
Thema: Mandatsverlängerung der Mitglieder des Seniorenbeirats Möhrendorf
Der aktuelle Seniorenbeirat ist bis Ende 2025 durch den Gemeinderat bestätigt. Nun muss über die Zusammensetzung neu entschieden werden.
Frau Schindler schlägt vor, dass die Mitglieder sich wieder für eine weitere Periode bis Ende 2028 zur Verfügung stellen. Nach Rückfrage haben sich alle bisherigen Mitglieder bereit erklärt eine weitere Periode dieses Amt zu übernehmen.
Der Gemeinderat wird gebeten, die Mandatsverlängerung gemäß beigefügter Mitgliederliste zu bestätigen.
| Mitglieder des Seniorenbeirates Möhrendorf ab Januar 2026 | |
| • | Katharine Schindler, Tretenäcker 13, 91096 Möhrendorf |
| • | Dr. Friedrich Franke, Neue Str. 57, 91096 Möhrendorf |
| • | Waltraud Spengler, Tretenäcker 3, 91096 Möhrendorf |
| • | Roland Schächinger, Tretenäcker 3, 91096 Möhrendorf |
| • | Hans Peter Bauer, Neue Str. 7, 91096 Möhrendorf |
| • | Viktoria Kral, Apfelstr. 9, 91096 Möhrendorf |
| • | Reinhold Kratzer, Kleinseebacher Str. 2, 91096 Möhrendorf |
| • | Dr. Michael Schmitt, Erlanger Str. 66, 91096 Möhrendorf |
| • | Sabine Schmitt, Erlanger Str. 66, 91096 Möhrendorf |
| • | Klaus Schwandner, Fichtelweg 7, 91096 Möhrendorf |
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die vorstehenden Mitglieder weiterhin für die Amtsdauer von Mai 2026 bis Mai 2028 in den Seniorenbeirat zu berufen und zu bestätigen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
TOP 2
FFW Haus Kleinseebach: Vorstellung der Entwurfspläne und der Kostenschätzung
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat das Architekturbüro Rainer Eis mit der Erstellung von Konzepten für eine Neu- bzw. Umbauplanung für das FFW Haus Kleinseebach beauftragt. Die Arbeitsgruppe aus den Gemeinderatsfraktionen hat zusammen mit der Feuerwehrführung einen mehrheitlich angenommenen Entwurf zugestimmt, der nun durch das Architekturbüro ausgearbeitet wurde.
In der Planung sind alle notwendigen Räume nach dem Raumprogramm und dem Inventar eingeplant, ebenso die Stellplätze für die 3 Fahrzeuge.
Das Architekturbüro hat inzwischen eine sehr detaillierte Kostenberechnung vorgelegt. Hier wird für das Projekt FFW Haus Kleinseebach in der Kostenberechnung ein Betrag von 3.544 340,40 € veranschlagt. Laut Bay. Feuerwehrgesetz gibt es für die Schaffung der 3 UVV-konformen Stellplätze (LF20KatS, MZF und Schubboot) Zuschüsse in Höhe von 469.600 €. Dieser Zuschuss wurde von der Verwaltung bei der Regierung von Mittelfranken über das LRA bereits angefragt.
Die Verwaltung schlägt vor, die weiteren Planungsleistungsphasen, LPH 3 - 8 an das Architekturbüro Rainer Eis zu vergeben sowie die Angebotseinholung der Fachplaner zu beauftragen.
Die Kosten der Maßnahme (3.5 Mio. €) sind unter der Haushaltsstelle 130.9401 in den Jahren 2026, 2027 und 2028 einzuplanen, ebenso die Zuschüsse in Höhe von ca. 470.000 €.
Diskussionsverlauf Bauausschuss:
Es wird nachgefragt, ob die Kosten für eine angedachte Photovoltaikanlage schon in den Kosten eingerechnet sind. Bürgermeister Fischer verneint dies.
Beim Architekten Rainer Eis soll angefragt werden, ob für die geplante Bauzeit eine Kostensteigerung eingerechnet wurde und ob es einen Zeitplan gibt.
Bürgermeister Fischer begrüßt den heute anwesenden Architekten Herrn Rainer Eis. Herr Eis erläutert die Kostenreduzierung, welche durch Planungsänderungen/Maßnahmen realisiert werden konnte.
Auf Basis der der fortgeschriebenen Entwurfsplanung mit Kostenberechnung vom 07.11.2025 konnten die berechneten Baukosten um ca. 750.000,00 € (von bislang ca. 3.730.000,00 € netto auf jetzt ca. 2.980.000,00 € netto) reduziert werden.
Der Architekt stellt im Anschluss auch den Bauzeitenplan vor; dieser ist im Ratsinformationssystem eingestellt.
Weiterhin steht Herr Eis für alle Fragen der Gremiumsmitglieder eingehend zur Verfügung. Vor Beschlussfassung bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um kurze Unterbrechung der Sitzung, um sich in der Fraktion zu besprechen.
Bürgermeister Fischer bedankt sich bei Herrn Eis für die ausführlichen Erläuterungen und bittet sodann um Abstimmung wie folgt.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt auf Empfehlung des Bauausschusses dem vorgelegten Planentwurf des Architekturbüros Rainer Eis und der erstellten Kostenberechnung zu.
Das Architekturbüro wird mit der weitergehenden Planung durch die LPH 3 - 8 beauftragt. Die Verwaltung wird beauftragt in Absprache mit dem Architekturbüro Angebote für die Fachplaner einzuholen.
Die Kosten von 3.6 Mio. Euro sowie die Zuschüsse in Höhe von 469.000 Euro sind für das Projekt unter der HH-Stelle 130.9401 für die Jahre 2026, 2027 und 2028 einzuplanen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
TOP 3
Ganztagesanspruch Mittagsbetreuung:
Einleitung eines Vergabeverfahrens für die Planungsleistungen Hort
Sachverhalt:
Die Gemeinde möchte am Grundstück zwischen Kinderhaus und Sportplatz ein Gebäude für den Hort errichten.
Das Gebäude soll für 50 zu betreuende Kinder ausgelegt sein und das Raumprogramm sich nach den förderfähigen Vorgaben der Regierung von Mittelfranken richten. Das neue Gebäude soll an das bestehende Nahwärmenetz angeschlossen werden.
Das Raumprogramm sieht bei 50 Kindern eine förderfähige Fläche von ca. 320 m² vor. Man kann mit Haupt- und Nebenflächenflächen von einer Grundflächengröße von ca. 500 m² ausgehen. Aktuell kann man von 4.000 €/m² Baukosten ausgehen, so dass man auf grob geschätzte Kosten von 2 Mio. € für die Baukosten, mit Nebenkosten auch Kosten von ca. 2.8 Mio. € ausgehen kann.
Die Planungsleistungen sind durch ein Vergabeverfahren zu vergeben, da es von Seiten der Regierung von Mittelfranken Voraussetzung für die Antragsstellung für Fördermittel ist. Die Höhe der Förderung ist erst nach Eingabe einer qualifizierten Planung und Kostenberechnung möglich.
Die Gemeinde kann bei dem Projekt auf eine KAG-Förderung und zusätzlich auf eine Hortplatzförderung hoffen.
Wie bereits dargelegt sind 25 der 50 Hortplätze bereits bei Bau des Kinderhauses gefördert worden. Es ist nun zu klären, inwieweit die anderen Plätze eine Förderung erhalten. Aktuell geht die Verwaltung von ca. 1 Mio. € an Fördergeldern aus.
Das anstehende Vergabeverfahren soll durch ein Büro gemacht werden. Das vorliegende Angebot des Büros ist ein 2-stufiges Verfahren zu einem Komplettangebotspreis von 9.500 € netto (11.305 € brutto).
Anmerkung der Verwaltung 11.12.2025:
Die Verwaltung hat noch zwei Büros, die mit VgV-Verfahren betraut sind, angeschrieben und um Abgabe eines Angebotes gebeten. Bis zur Sitzung hat noch ein Büro ein Angebot abgegeben. Das Angebot vom 04.12.2025 beläuft sich bei der Ausschreibung, zunächst für die Objektplanung, auf 8.925 Euro brutto.
Kurz zur Erklärung:
Für den Bau des Kinderhortes benötigt es voraussichtlich folgende Planungsleistungen:
| - | Objektplanung |
| - | Tragwerksplanung |
| - | Technische Gebäudeausrüstung (Heizung, Lüftung, Sanitär) und (elektrotechn. Ausstattung) |
Die beiden Angebote sind so aufgebaut, dass jeweils die einzelnen Verfahren angeboten werden oder alle Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Da wir für den Bau des Hortes noch keine detaillierte Planung haben, ist es sinnvoll, zunächst nur die Planungsleistung für die Objektplanung auszuschreiben. Das Büro, welches das VgV-Verfahren durchführen wird, prüft zunächst, ob alle Verfahren EU-weit auszuschreiben sind oder nur einzelne.
Beschluss:
Aufgrund der Empfehlung der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, die Fa. Winkelman Consulting, Monika Winkelman aus Tiefenbach mit der Ausschreibung, zunächst für die Objektplanung mit einem Angebotspreis von 8.925 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
TOP 4
Anpassung der Friedhofsgebühren
Sachverhalt:
Hier: Antrag auf Anhebung verschiedener Gebührentatbestände vom 29.09.2025
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Totengräber besteht seit dem 01.01.2013 ein Werksvertrag zur Regelung der Tätigkeiten im Friedhof.
Im § 4 des Werksvertrages ist geregelt, dass die Fa. für Ihre Arbeiten am Friedhof Bestattungsgebühren entsprechend der aktuellen Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen erhält.
Die Gebühren wurden durch Beschluss des Gemeinderates zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Möhrendorf vom 28.09.2021 geändert. Die Änderung ist seit dem 08.11.2021 in Kraft getreten. Diese wurde geändert durch Satzung am 25.07.2023 und 24.10.2023.
Der Antrag umfasst die Anhebung der Gebührentatbestände in § 5, Buchst. a bis l und § 6, Buchst. b, Nr. 2 und 3 der Friedhofsgebührensatzung. Diese ist auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf unter Satzungen eingestellt und wird hier nicht abgedruckt.
Anmerkung der Verwaltung vom 12.12.2025
Seitens der Verwaltung wurde die nachstehende Satzungsänderung entsprechend der rechtlichen Vorgaben des Bestatters und vom Hauptausschuss befürworteten Gebührentatbestände entworfen.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat beschließt den Entwurf vom 12.12.2025 einer Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) als Satzung. |
| 2. | Die Satzung soll am 01.01.2026 in Kraft treten. |
| 3. | Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf bekanntzugeben und dauerhaft auf der gemeindlichen Homepage online zu stellen. |
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
TOP 5
Vorstellung Haushaltsentwurf 2026
Sachverhalt:
In der heutigen Gemeinderatssitzung werden von Herrn Bürgermeister und der Kämmerin wesentliche Ansätze in den Haushaltsstellen im Vermögens- und Verwaltungshaushalt den Gemeinderatsmitgliedern erläutert.
Weitere Fragen aus dem Gemeinderat werden schlüssig beantwortet, sofern dies zum heutigen Zeitpunkt möglich ist. Noch fehlende Rechnungen etc. werden bis 31.12.2025 noch in den Haushaltsplanungen eingearbeitet. Nach dem 31.12.2025 werden dem Gemeinderat die aktuellen Zahlen mitgeteilt, so dass die HH-Ansätze für 2026 bekannt sind.
Nächste Gemeinderatssitzung: Dienstag, 24.03.2026