| Am 15. Mai 2026 werden fällig: | |
| - | Grundsteuer |
| - | Gewerbesteuer |
| - | Vorauszahlungen für Wasser- und Kanalgebühren |
| - | Vorauszahlungen für Niederschlagswasser |
Umschreibung der Grundsteuer beim Verkauf von Grundstücken
Beim Verkauf von Grundstücken, Eigentumswohnungen etc. wird im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ab welchem Zeitpunkt der Käufer die Grundsteuer bezahlen muss. Hier handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, die nur zwischen Verkäufer und Käufer eine Bedeutung hat. Die Gemeinde Möhrendorf kann die Grundsteuer jedoch erst auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn das Finanzamt die sogenannte Zurechnungsfortschreibung durchgeführt hat. Das geschieht immer zum Stichtag 1.1. des darauffolgenden Jahres. Als Folge des Arbeitsanfalls bei den Bewertungsstellen der Finanzämter kommt es bei der Durchführung dieses Fortschreibungsverfahrens zu Verzögerungen, die sich über mehrere Monate erstrecken können.
!!! Bis zur Umschreibung durch das Finanzamt ist der bisherige Eigentümer weiterhin grundsteuerpflichtig (§ 9 Grundsteuergesetz)!!!
Sobald das Finanzamt das Änderungsverfahren durchgeführt hat, übersendet es dem neuen Grundstückseigentümer einen Grundsteuermessbescheid, aus welchem sich die Änderung der Fortschreibung und Bemessungsdaten ergeben. Aufgrund dieses neuen Grundsteuermessbescheides stellt die Gemeinde Möhrendorf den neuen Grundsteuerbescheid aus.
Dem bisherigen Eigentümer werden die zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides bezahlten Grundsteuern zurückerstattet und gleichzeitig dem neuen Eigentümer rückwirkend in Rechnung gestellt.
Da von Seiten der Betroffenen immer wieder Klagen bei der Gemeinde darüber eingehen, dass sie das Grundstück, ETW etc. verkauft haben und trotzdem noch die Grundsteuer zahlen müssen, halten wir es für notwendig, durch die vorstehenden Ausführungen auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Die Gemeinde Möhrendorf kann das Verfahren weder beeinflussen noch umgehen.
Bitte zahlen Sie die fälligen Beträge auf eines der folgenden Konten der Gemeinde Möhrendorf:
Stadt- und Kreissparkasse Erlangen
IBAN:DE69 7635 0000 0028 0000 37, BIC: BYLADEM1ERH
VR Bank Metrop. Nürnberg eG
IBAN: DE81 7606 9559 0000 7463 20, BIC: GENODEF1NEA
Bei Überweisungen geben Sie bitte immer die Personenkontennummer (PK-Nr.) lt. Bescheid und die Forderungsart an. Die zu zahlenden Beträge sind den zuletzt zugestellten Bescheiden zu entnehmen.
Zur besonderen Beachtung im Zahlungsverkehr
Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht. Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie uns bitte umgehend schriftlich mit, da für nicht eingelöste Lastschriften von den Banken Gebühren erhoben werden, die zu Ihren Lasten gehen. Eine Änderung Ihrer Bankverbindung können wir nur schriftlich entgegennehmen.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Konto die erforderliche Deckung aufweist, andernfalls ist das kontoführende Geldinstitut nicht verpflichtet, den Abbuchungsaufträgen zu entsprechen und es entstehen Rücklastschriftgebühren, die ebenfalls zu Ihren Lasten gehen. Bei Rückbuchungen wird das bestehende SEPA-Lastschriftmandat von weiteren Lastschrifteinzugsverfahren ausgeschlossen und von Ihrem Personenkonto gelöscht.
Der ausstehende Betrag muss zunächst beglichen werden, erst dann kann ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
Halten Sie bitte die Zahlungstermine ein, da sonst der geschuldete Betrag mit Mahngebühren und evtl. Säumniszuschlägen erhoben werden muss. Bei weiterem Verzug muss mit einer Zwangsbeitreibung gerechnet werden.
Hinweise zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates nach Umschreibung
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass im SEPA-Zeitalter für jede neue Abgabe (Beispiel können sein: Umschreibung des Grundstückes, Umschreibung von Wasser- und Kanal, Neuanlage Hundesteuer, Änderung der Firma bei Gewerbesteuer) ein neues SEPA-Lastschriftmandat benötigt wird, da das bisherige Mandat für eine bestimmte PK-Nr. und deren Abgabearten gilt.