| Tagesordnung - öffentlicher Teil: | |
| 1. | 1. Änderung Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd, Gemeinde Möhrendorf - Schlussrechnung - Genehmigung |
| 2. | 2. Änderung Bebauungsplan 16/1 Kleinseebach Süd II, Gemeinde Möhrendorf - Schlussrechnung - Genehmigung |
| 3. | Bebauungsplan Nr. 440 Siemens Stadtquartier Süd der Stadt Erlangen mit 24. Änderung des Flächennutzungsplan - Stellungnahme der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange |
| 4. | 2. Deckblatt zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 – Erlangen Arcaden – Stellungnahme der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange |
| 5. | Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung(BGS-WAS) |
Öffentlicher Teil:
1. Änderung Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd, Gemeinde Möhrendorf - Schlussrechnung - Genehmigung
Sachverhalt:
Für die o. g. Bauleitplanung wurde Honorar von 12.718,91 Euro im Gemeinderat beschlossen.
Da wir eine erneute Auslegung wegen der Einwände von Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange hatten und die Abwägung hierzu sehr aufwendig war, hat sich der Zeitaufwand dementsprechend erhöht.
Das Gesamthonorar nach Abschluss des Bebauungsplanes beläuft sich laut Schlussrechnung auf 15.743,95 Euro Gesamtkosten für die Bauleitplanung.
Da das beschlossene Honorar um 3.025,04 Euro überschritten wurde, ist ein nachträglicher Beschluss im Gemeinderat einzuholen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, die Schlussrechnung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
2. Änderung Bebauungsplan 16/1 Kleinseebach Süd II, Gemeinde Möhrendorf - Schlussrechnung - Genehmigung
Sachverhalt:
Für die o. g. Bauleitplanung wurde im Honorarangebot ein Zeitaufwand geschätzt. Man ging von Honorarkosten in Höhe von 8.561,57 Euro aus.
Da wir eine erneute Auslegung wegen der Einwände der Bürger hatten und die Abwägung hierzu sehr aufwendig war, hat sich der Zeitaufwand dementsprechend erhöht.
Das Gesamthonorar nach Abschluss des Bebauungsplanes beläuft sich laut Schlussrechnung auf 13.899,45 Euro Gesamtkosten für die Bauleitplanung.
Da das beschlossene Honorar um 5.337,88 Euro überschritten wurde, ist ein nachträglicher Beschluss im Gemeinderat einzuholen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, die Schlussrechnung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Bebauungsplan Nr. 440 Siemens Stadtquartier Süd der Stadt Erlangen mit 24. Änderung des Flächennutzungsplan - Stellungnahme der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange
Sachverhalt:
2 ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Auf dem ca. 54 ha großen, ehemaligen Siemens Forschungsgelände im Süden der Stadt Erlangen entwickelt die Siemens AG seit ca. 10 Jahren einen offenen, modernen und nachhaltig gestalteten Stadtteil - den Siemens Campus Erlangen (SCE).
Auf dem Gelände im südlichen Bereich des Campus (ehemals Module 3, 4 und 6) soll – dem Beschluss zur Fortschreibung des Masterplans zum Stadtquartier Süd vom 30.11.2023 folgend – ein vielfältiges und nachhaltiges Lebensumfeld in einem neuen urbanen Stadtquartier mit einem Angebot unterschiedlicher Wohnformen, ergänzt um gewerbliche Nutzungen entwickelt werden.
Zur konkreteren Entwicklung des städtebaulichen Konzepts als Grundlage für die nun anstehende Baurechtschaffung führte die Siemens AG in enger Abstimmung mit der Stadt Erlangen einen städtebaulichen Planungswettbewerb durch.
Am 27. Juni 2024 hatte der Stadtrat hierbei den Vorgaben und der Aufgabenstellung für den Wettbewerb zugestimmt. Im Preisgericht, das am 18.12.2024 getagt hat, waren neben Vertretern von Siemens auch Mitglieder der Erlanger Stadtratsfraktionen und externe Sachverständige stimmberechtigt. Den 1. Preis hat die Wettbewerbsarbeit des Architekturbüros LAUX Architekten GmbH, München in Zusammenarbeit mit Terra.Nova Landschaftsarchitektur, München gewonnen.
Das Preisgericht empfahl der Ausloberin, den mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurf zur Grundlage der weiteren Planung zu machen und deren Verfasser mit der weiteren Bearbeitung unter Berücksichtigung der schriftlichen Beurteilung des Preisgerichts sowie der einschlägigen Grundsatzbeschlüsse des Erlanger Stadtrats zu beauftragen. Das überarbeitete Wettbewerbsergebnis bildet die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 440, der die baurechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Entwurfs schafft und die wesentlichen städtebaulichen Qualitäten bereits in einer frühen Planungsebene sichert.
3 ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Wesentliches Ziel ist neben der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum die Integration des neuen Stadtquartiers in das bestehende städtische und naturräumliche Geflecht sowie die verträgliche Vermittlung mit der vielfältigen Maßstäblichkeit der angrenzenden Bebauungsstrukturen. Durch die Vervollständigung des Siedlungsbereichs wird auch die Anbindung des Stadtteils an den Naturraum Brucker Lache verbessert.
4.2.1 Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet liegt in einem gewerblich geprägten Umfeld ca. 2,5 km südlich des Bahnhofs und der historischen Altstadt von Erlangen, im Übergang zwischen dem Stadtteil Erlangen-Süd und dem Stadtteil Bruck. Im Westen grenzt es an die Günther-Scharowsky-Straße, im Süden an die Henri-Dunant-Straße an. Im Norden und Osten schließen sich weitere Teile des Siemensgeländes an. Westlich der Günther-Scharowsky-Straße und südlich der Henri-Dunant-Straße liegen Gewerbeflächen.
Umfang des Vorhabens
Im „Südquartier“ sollen unterschiedlichen Wohnformen und gewerblichen Nutzungen, darunter ein Hotel, ein Ärztehaus, eine Seniorenunterkunft, ein Boardinghouse, Nahversorgungseinrichtungen und soziale Infrastruktur gebaut werden. Im Zentrum des Quartiers ist die Anlage großflächiger, öffentlicher Grünflächen mit Außenspielflächen vorgesehen. Der ruhende Verkehr wird in Gemeinschaftsgaragen im Südwesten und Norden des Plangebiets, und auf Parkplätzen, die über das gesamte Plangebiet verteilt sind, untergebracht, sowie in einem Parkhaus, das sich bereits im Plangebiet befindet und in den städtebaulichen Entwurf und das Mobilitätskonzept als Gemeinschaftsgarage integriert werden soll. Es liegt im Südosten des Geltungsbereiches. In Bauraum 1 und 2 ist eine Tiefgarage zulässig.
Alle relevanten Planunterlagen sind im RIS eingestellt.
Beschluss:
Aus Sicht der Bauverwaltung sind die Belange der Gemeinde Möhrendorf nicht berührt. Es wird deshalb vorgeschlagen keine Einwände gegen die o. g. Bauleitplanungen zu erheben.
Die Verwaltung sollte bei einer weiteren Beteiligung zu den Bebauungsplänen ermächtigt werden, eine Stellungnahme auf dem Verwaltungsweg abzugeben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
2. Deckblatt zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 – Erlangen Arcaden – Stellungnahme der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange
Sachverhalt:
2 ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Die Aufstellung des 2. Deckblattes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 dient der (Nach-)Steuerung des bestehenden Planungsrechts mit dem Ziel, den Einkaufsstandort der Erlangen Arcaden langfristig weiterentwickeln und sichern zu können. Der Einzelhandel unterliegt einem fortlaufenden strukturellen Wandel, der eine kontinuierliche Anpassung der Nutzungen und Sortimentsstrukturen erforderlich macht, um wirtschaftliche Funktionsfähigkeit sicherzustellen und drohenden Leerständen vorzubeugen.
Mit dem 2. Deckblatt zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 wird die bauplanungsrechtliche Grundlage geschaffen, um Verkaufsflächen einzelner Sortimente über den Durchführungsvertrag anzupassen sowie räumlich untergeordnete Nutzungen aus den Bereichen Freizeit/ Kultur und Gesundheitsdienstleistungen zusätzlich zuzulassen.
Ziel ist die Stärkung der Attraktivität und Besucherfrequenz der Erlangen Arcaden, ein verbessertes Einkaufserlebnis sowie die Sicherung des Standortes als zukunftsfähiges innerstädtisches Zentrum und regional bedeutsames Versorgungszentrum.
Ein wesentlicher Anlass für das 2. Deckblatt ergibt sich zudem aus der inhaltlichen Diskrepanz zwischen den Festsetzungen des bislang geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 383 mit dem 1. Deckblatt und dem zugrunde liegenden Durchführungsvertrag. Während der Bebauungsplan eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 19.500 m² und Sortimentsfestsetzungen vorsieht, legt die 1. Änderung des Durchführungsvertrags von 2017 eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von 21.500 m² sowie eine angepasste Sortimentsverteilung fest.
Die Vorgabe der Gesamtverkaufsfläche von 21.500 m² bildet die Grundlage des aktuellen Aufstellungsbeschlusses und wird mit dem 2. Deckblatt planungsrechtlich verbindlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Ausdifferenzierung der maximalen Verkaufsfläche der einzelnen Sortimente soll künftig im Durchführungsvertrag geregelt werden, sodass bestehende textliche Festsetzungen entfallen. Hierdurch werden Abweichungen zwischen Bebauungsplan und Durchführungsvertrag behoben und eine kongruente, rechtsverbindliche und vollzugsfähige Grundlage geschaffen.
Das 2. Deckblatt dient damit der Klarstellung, Rechtssicherheit und Konsistenz zwischen Bebauungsplan und Durchführungsvertrag sowie der eindeutigen Festlegung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet. Durch die vorgenannten Anpassungen wird das bestehende Planungsrecht an die aktuellen städtebaulichen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen des Standorts angepasst.
Das 2. Deckblatt ist damit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs nachhaltig zu sichern.
3 ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Das 2. Deckblatt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 383 dient der Stärkung zentraler Einkaufsstandorte in der Erlanger Innenstadt und der langfristigen Sicherung und Weiterentwicklung des Einkaufszentrums Erlangen Arcaden als attraktiver, leistungsfähiger Einkaufsstandort.
Der Einzelhandel befindet sich in einem kontinuierlichen strukturellen Wandel, sodass Anpassungen erforderlich sind, die über die Festsetzungen des bislang geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie über die Regelungen des zugrunde liegenden Durchführungsvertrags hinausgehen.
Dabei sollen die in der 1. Änderung des Durchführungsvertrags von 2017 festgelegten Verkaufsflächenobergrenzen für die Warengruppen Hartwaren und Gesundheit erhöht und die jeweiligen Einzelsortimente in diesen Warengruppen entsprechend den Vorgaben des Städtebaulichen Einzelhandelskonzept differenzierter gesteuert werden.
Diese Änderung erfolgt durch die 2. Änderung des Durchführungsvertrags, welche parallel zum Bebauungsplanverfahren veranlasst wird. Eine Änderung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche innerhalb des Einkaufszentrums Erlangen Arcaden ist nicht vorgesehen.
Ergänzend sollen im 2. Deckblatt in geringem Umfang weitere Nutzungen von untergeordnetem Charakter in den Bereichen Freizeit/ Kultur (z. B. Indoorspiele, Fitness, Ausstellung) und Gesundheitsdienstleistungen (z. B. Ärzte, Physiotherapie, medizinische Fußpflege) zugelassen werden.
Die Flächenbegrenzung dieser zusätzlichen Nutzungen – zur Sicherung ihres untergeordneten Charakters als arrondierende Nutzung zum Einzelhandel – wird über den Durchführungsvertrag geregelt. Sie dienen der funktionalen Erweiterung des Nutzungsspektrum und der Steigerung der Standortattraktivität, verbessern das Einkaufserlebnis und fördern die Entwicklung moderner innerstädtischer Versorgungsstrukturen.
Alle relevanten Unterlagen sind im RIS eingestellt.
Beschluss:
Aus Sicht der Bauverwaltung sind die Belange der Gemeinde Möhrendorf nicht berührt. Es wird deshalb vorgeschlagen keine Einwände gegen die o. g. Bauleitplanungen zu erheben.
Die Verwaltung sollte bei einer weiteren Beteiligung zu den Bebauungsplänen ermächtigt werden, eine Stellungnahme auf dem Verwaltungsweg abzugeben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
Sachverhalt:
Bei der Beschlussfassung zur Gebührenkalkulation am 25.11.2025 wurde seitens der Verwaltung auch ein Entwurf zur Änderung der BGS-WAS vorgelegt. In der Satzung waren erstmals die vom Gesetzgeber vorgeschrieben Brutto-Beträge für Beiträge und Gebühren aufzunehmen.
Die Brutto-Gebührensätze wurden korrekt mit 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei den Brutto-Herstellungsbeitragssätzen (§ 6) wurden seitens der Verwaltung aber irrtümlich 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen.
Nachstehend der Entwurf vom 13.03.2026 für die Änderung der BGS-WAS mit den korrekten Brutto-Herstellungsbeitragssätzen.
(Entwurf vom 13.03.2026 einer)
Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS)
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) vom 03.06.1997, geändert am 10.11.1998, 26.06.2001, 14.11.2006, 13.02.2007, 10.07.2007, 18.10.2011, 20.10.2015, 21.11.2017, 19.11.2019, 24.11.2020, 24.09.2024 und zuletzt am 25.11.2025 wird wie folgt geändert:
§ 6 „Beitragssatz“ erhält folgende neue Fassung:
Der Beitrag beträgt inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer
| aa) | pro m² Grundstücksfläche | 1,21 € |
| bb) | pro m² Geschoßfläche | 8,13 € |
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
| Beschluss: | |
| 1. | Gemäß Vorschlag der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, dem vorstehenden Entwurf vom 13.03.2026 einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) zuzustimmen. |
| 2. | Die Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft treten. |
| 3. | Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im digitalen Amtsblatt zu veröffentlichen und als konsolidierte Fassung auf der Homepage der Gemeinde dauerhaft online zu stellen. |
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Aus der Sitzung des Gemeinderates am 28. April 2026
Bürgermeister Fischer teilt mit, dass bezüglich des TOP 4. noch keine Kostenschätzungen/Angebote vorliegen und deshalb der Tagesordnungspunkt von der heutigen Sitzung abgesetzt wird. Er lässt über die Absetzung abstimmen:
Abstimmungsergebnis: 11 : 0
Tagesordnung - öffentlicher Teil:
1. → Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):
1.1 → Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Feuerwehrhauses für die Freiwillige Feuerwehr Kleinseebach, Kleinseebacher Straße 47 a, Fl. Nr. 543/5, Gemarkung Kleinseebach (BV 2026-007)
| 1.2 | Keine Veröffentlichung |
| 1.3 | Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung von 3 Lagercontainern, davon 2 Container für gewerbliche Zwecke und 1 Container für freizeitmäßige Zwecke, Dechsendorfer Straße, Fl. Nr. 294, Gemarkung Möhrendorf (BV 2026-011) |
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| 2. | Neubau Feuerwehrhaus Kleinseebach |
| 2.1 | Baugrunduntersuchung - Auftragsvergabe |
| 2.2 | Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär (HLS) - Auftragsvergabe |
| 2.3 | Fachplanung Elektroarbeiten - Auftragsvergabe |
| 2.4 | Tragwerksplanung - Auftragsvergabe |
| 2.5 | Energieberatung - Auftragsvergabe |
| 2.6 | Schadstoffuntersuchung - Auftragsvergabe |
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| 3. | Kommunale Wärmeplanung |
| 3.1 | Feststellung der Durchführung |
| 3.2 | Auftragsvergabe KWP |
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| 4. | Waaghäuschen Kleinseebach (wird abgesetzt) |
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| 5. | Bestellung zur Kassenverwalterin und stellvertretenden Kassenverwalterin |
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| 6. | Kinderbetreuung/Hort: Feststellung Hortbedarf für Einrichtung St. Elisabeth |
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| 7. | Stadtradeln 2026: Festlegung eines Nachhaltigkeitsprojektes |
Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):
Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Feuerwehrhauses für die Freiwillige Feuerwehr Kleinseebach, Kleinseebacher Straße 47 a, Fl. Nr. 543/5, Gemarkung Kleinseebach (BV 2026-007)
Antragsteller: Gemeinde Möhrendorf
Sachverhalt/Stellungnahme der Bauverwaltung:
Die Antragstellerin möchte am Grundstück das bestehende Feuerwehrhaus abbrechen und ein neues Feuerwehrhaus errichten. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben muss sich daher in die nähere Umgebung einfügen. Das Gebäude hat Außenmaße von 30,645 x 18,24 m. Die Firsthöhe beträgt ca. 8,045 m. Für das Bauvorhaben sind gemäß Antragsteller 10 Stellplätze erforderlich und 12 Stellplätze nachgewiesen. Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt wird.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Antrag auf isolierte Befreiung: Errichtung von 3 Lagercontainern, davon 2 Container für gewerbliche Zwecke und 1 Container für freizeitmäßige Zwecke, Dechsendorfer Straße, Fl. Nr. 294, Gemarkung Möhrendorf (BV 2026-011)
Antragsteller: Gemeinde Möhrendorf
Sachverhalt/Stellungnahme der Bauverwaltung:
Die Antragstellerin möchte am Grundstück drei Lagercontainer errichten. Zwei Lagercontainer sollen gewerblich genutzt werden, ein weiterer Lagercontainer ist für einen Kirchweihburschenverein vorgesehen. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sport- und Freizeitanlage. Die drei Lagercontainer werden unabhängig voneinander (keine gemeinsame Bodenplatte) errichtet und weisen jeweils Maße von 6,00 x 2,50 m auf, die Höhe beträgt 3,00 m (45 m³).
Aufgrund des jeweiligen Container-Volumens von unter 75 m³ und der Trennung der Container handelt es sich um verfahrensfreie Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO (Bayerische Bauordnung). Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind davon unberührt und weiterhin einzuhalten.
| Für das Bauvorhaben sind folgende Befreiungen notwendig: | |
| - | Befreiung von der festgesetzten Baugrenze |
| - | Befreiung von der festgesetzten Nutzungsart (Freizeit und Erholung) |
Dem Antrag auf isolierte Befreiung ist jeweils eine Betriebsbeschreibung der Nutzer beizufügen.
Das Vorhaben befindet sich im Bereich eines Bodendenkmals. Zum Vorhaben ist aus diesem Grund ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu stellen.
Vergleich mit einem bereits genehmigten Vorhaben (gewerbliche Hundeschule, Bescheid vom 20.03.2023) in ca. 100 m Entfernung (südlich).
Im Gemeinderat ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und damit verbunden eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sowie Art. 63 Abs. 3 BayBO erteilt wird.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und damit verbunden eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sowie Art. 63 Abs. 3 BayBO zu erteilen. Die Situierung der Container wird gemäß der Variante 3 ausgeführt.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0 angenommen
Neubau Feuerwehrhaus Kleinseebach
Baugrunduntersuchung - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Für eine Baugrunduntersuchung liegt der Gemeinde ein Angebot der Fa. Geotechnik Platzer, Coburger Straße 69, 91056 Erlangen vom 25.02.2026 in Höhe von 3.951,99 Euro brutto vor.
Das Angebot sowie die Prüfung und Stellungnahme des Architekten Rainer Eis sind im RIS zur Einsicht eingestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, für die Baugrunduntersuchung die Fa. Geotechnik Platzer aus Erlangen gemäß Angebot vom 25.02.2026 mit einer Auftragssumme in Höhe von 3.951,99 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär (HLS) - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Zu Beginn des Tagesordnungspunktes verlässt Gemeinderat Jürgen Pillipp den Versammlungstisch; er nimmt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Für die Fachplanung Heizung, Lüftung und Sanitär liegt der Gemeinde ein Angebot von TGA Planteam Erlangen GmbH, Mühlgasse 1, 91096 Möhrendorf vom 02.03.2026 in Höhe von 106.535,11 Euro brutto vor. Das Angebot sowie die Prüfung und Stellungnahme des Architekten Rainer Eis sind im RIS zur Einsicht eingestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, für die Fachplanung Heizung, Lüftung und Sanitär die Fa. TGA Planteam Erlangen GmbH gemäß Angebot vom 02.03.2026 mit einer Auftragssumme in Höhe von 106.535,11 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0 angenommen
Fachplanung Elektroarbeiten - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Für die Fachplanung der Elektroarbeiten liegt der Gemeinde ein Angebot vom Ingenieurbüro Wißmeier GmbH, Zum Blech 6, 90562 Heroldsberg vom 19.02.2026 in Höhe von 47.453,42 Euro brutto vor. Das Angebot sowie die Prüfung und Stellungnahme des Architekten Rainer Eis sind im RIS zur Einsicht eingestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, für die Fachplanung der Elektroarbeiten das Ingenieurbüro Wißmeier GmbH aus Heroldsberg gemäß Angebot vom 19.02.2026 mit einer Auftragssumme in Höhe von 47.453,42 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Tragwerksplanung - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Für die Tragwerksplanung liegt der Gemeinde ein Angebot vom Ingenieurbüro Scheer, Luitpoldstraße 17, 91054 Erlangen vom 16.02.2026 in Höhe von 83.300 Euro brutto vor. Das Angebot sowie die Prüfung und Stellungnahme des Architekten Rainer Eis sind im RIS zur Einsicht eingestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, für die Tragwerksplanung das Ingenieurbüro Scheer aus Erlangen gemäß Angebot vom 16.02.2026 mit einer Auftragssumme in Höhe von 83.300 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Energieberatung - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Für die Energieberatung liegt der Gemeinde ein Angebot von Niklas Ebell, Anderlohrstr. 4, 91054 Erlangen vom 17.02.2026 in Höhe von 23.899,37 Euro brutto vor. Das Angebot sowie die Prüfung und Stellungnahme des Architekten Rainer Eis sind im RIS zur Einsicht eingestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, für die Energieberatung Herrn Niklas Ebell aus Erlangen gemäß Angebot vom 17.02.2026 mit einer Auftragssumme in Höhe von 23.899,37 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Schadstoffuntersuchung - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Für die Schadstoffuntersuchung liegen der Gemeinde zwei Angebote vor. Das wirtschaftlichste Angebot hat die Fa. Geocon GmbH, In der Büg 9 b, 91330 Eggolsheim vom 04.03.2026 in Höhe von 2.796,50 Euro brutto abgegeben. Beide Angebote sowie die Prüfung und Stellungnahme des Architekten Rainer Eis sind im RIS zur Einsicht eingestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, für die Schadstoffuntersuchung die Fa. Geocon GmbH aus Eggolsheim gemäß Angebot vom 04.03.2026 mit einer Auftragssumme in Höhe von 2.796,50 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Kommunale Wärmeplanung
Feststellung der Durchführung
Sachverhalt:
Die Kommunen in Bayern unter 10.000 Einwohnern müssen nach einem vereinfachten Verfahren bis zum 30.06.2028 eine kommunale Wärmeplanung für ihre Gemeinde durchführen. Durch die KWP soll für die Bürger Transparenz für zukünftige Heizoptionen geschaffen werden.
Die Gemeinde Möhrendorf hatte im Zuge des Klimaschutznetzwerkes bereits eine erste Beauftragung zur Erstellung gemacht, diese wurde aber durch die neue Rechtsprechung wieder beendet.
In Zusammenarbeit mit der Moenergie wurde nun eine Ausschreibung erstellt und an vier Unternehmen versandt.
Auftragsvergabe KWP
Sachverhalt:
Die Submission ergab folgendes Bild:
Bei dem aufgelisteten Anbieter IfE, Angebotssumme 29.155 €, muss noch ein 10 % Aufschlag für das Thema Konvoi hinzugerechnet werden. Somit liegen die Gesamtkosten bei 32.070,50 €.
Günstigster Anbieter: Firma Zeitgeist
Gesamtkosten: 29.512,00 €
Angebotswertung ist den Unterlagen beigelegt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen.
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, die Firma Zeitgeist mit der Angebotssumme von brutto 29.512 € für die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Waaghäuschen Kleinseebach (wurde abgesetzt)
Bestellung zur Kassenverwalterin und stellvertretenden Kassenverwalterin
Sachverhalt:
Die frühere Kassenverwalterin Melanie Müller ist am 13.04.2026 aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt und nimmt seitdem wieder ihre früheren Kassengeschäfte wahr. Sie soll zur Kassenverwalterin der Gemeinde Möhrendorf bestellt werden.
Die derzeitige Kassenverwalterin Ulrike Götz wechselt in das neue Sachgebiet Anlagenbuchhaltung/Vermögenserfassung. Sie soll künftig stellvertretende Kassenverwalterin (derzeit Roland Abel) werden.
| Beschlussvorschlag der Verwaltung: | |
| 1. | Frau Melanie Müller wird zum 01.05.2026 zur Kassenverwalterin der Gemeinde Möhrendorf bestellt. |
| 2. | Frau Ulrike Götz wird zum 01.05.2026 zur stellvertretenden Kassenverwalterin bestellt. |
| 3. | Die Bestellung von Herrn Roland Abel zum stellvertretenden Kassenverwalter wird zum 01.05.2026 widerrufen. |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung: | |
| 1. | Frau Melanie Müller wird zum 01.05.2026 zur Kassenverwalterin der Gemeinde Möhrendorf bestellt. |
| 2. | Frau Ulrike Götz wird zum 01.05.2026 zur stellvertretenden Kassenverwalterin bestellt. |
| 3. | Die Bestellung von Herrn Roland Abel zum stellvertretenden Kassenverwalter wird zum 01.05.2026 widerrufen. |
Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen
Kinderbetreuung/Hort: Feststellung Hortbedarf für Einrichtung St. Elisabeth
Sachverhalt:
Die Kindertagesstätte St. Elisabeth hat bereits in einer Ausschuss-Sitzung dargelegt, dass man sich aufgrund der Veränderungen in der Kleinkinderbetreuung Gedanken gemacht hat, eine Hortbetreuung in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte mit anzubieten. Ab dem Kindergarten-/Schuljahr 2026/27 soll es nun eine sogenannte Flex-Gruppe dort geben, in der ältere Kindergartenkinder zusammen mit Grundschulkindern (1. Klasse) betreut werden. Das Konzept wurde mit der Kindergartenaufsicht des Landratsamtes bereits abgeklärt und akzeptiert.
Während dieses Sitzungspunktes kommen die Gemeinderäte Sebastian Bauer um 19.39 Uhr und Bernd Rudolph um 19.40 Uhr zur Sitzung hinzu.
Für den Start wird nun eine Bedarfsanerkennung durch die Gemeinde für die max. 10 Hortplätze in der Kindertagesstätte St. Elisabeth benötigt.
Die Gemeinde Möhrendorf hat aktuell einen Hortbedarf von 45 Plätzen, gebunden an den Träger Parität. Der zusätzliche Bedarf von 10 Hortplätzen stellt für die Parität kein Problem dar und wird auch begrüßt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, den Bedarf von 10 Hortplätzen an der Kindertagesstätte St. Elisabeth festzustellen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
Stadtradeln 2026: Festlegung eines Nachhaltigkeitsprojektes
Sachverhalt:
Die Gemeinde hat in den letzten Jahren das Projekt Stadtradeln jeweils mit einem Geldbetrag für ein Nachhaltigkeitsprojekt unterstützt, um so die Möhrendorfer Bürgerschaft zu motivieren, sich zu beteiligen. Im Jahr 2024 war dies eine Streuobstwiese, in 2025 die Aufforstung und Umbau eines Waldes.
Für 2026 wurde seitens der CSU-Fraktion im Gemeinderat am 21.10.2025 der Vorschlag eines Klima-/Microwaldes eingebracht. Der Klima-/Microwald soll auf einer ca. 400 m² großen Fläche im neuen Friedhof entstehen, die in Zukunft von der Firma Imbus und der Kindereinrichtung Tausendsassa genutzt wird. Die Fläche soll zudem allen Kinderbetreuungseinrichtungen und der Grundschule als Lernort zur Verfügung stehen.
Die Firma Imbus wird sich bei dem Projekt sowohl personell als auch finanziell beteiligen.
Finanzielle Beurteilung:
Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: HH 855 9400, 6.000 €
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, für das Stadtradeln 2026 das Projekt Klima-/Microwald mit einem Beitrag in Höhe von 6.000 Euro zu unterstützen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
Aus der Sitzung des Gemeinderates am 5. Mai 2026
| Tagesordnung - öffentlicher Teil: | |
| 1. | Vereidigung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder durch den Ersten Bürgermeister |
| 2. | Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister |
| 3. | Wahl und Vereidigung der weiteren Bürgermeister |
| 4. | Festlegung der weiteren Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterregelung |
| 5. | Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung und der Fahrtkostenpauschale des Ersten Bürgermeisters |
| 6. | Festsetzung der Entschädigung der weiteren Bürgermeister |
| 7. | Festsetzung der Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder |
| 8. | Bestellung des Ersten Bürgermeisters zum Trauungsstandesbeamten |
Vor Beginn der Sitzung: Begrüßung und Verabschiedung
1. Bürgermeister Thomas Fischer begrüßt die neuen und wiedergewählten Mitglieder des Gemeinderates, die ausgeschiedenen Mitglieder des Gemeinderates, die Zuhörer und die Presse zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates für die Legislaturperiode 2026 bis 2032. Danach erfolgt die Einzelverabschiedung der ausgeschiedenen Mitglieder durch 1. Bürgermeister Fischer. Er bedankt sich bei allen ausgeschiedenen Mitgliedern des Gemeinderates für deren kommunalpolitischen Einsatz mit einer kleinen Laudatio und überreicht jeweils ein Bierpräsent von der Steinbach-Bräu und einen Gutschein der Gemeinde.
| Ausgeschieden zum 30.04.2026 | |
| Dieter Emmerich (2008 - 2014 SPD, seit 2014 GRÜNE) | |
| 2008 bis 2026 | Gemeinderat |
| 2008 bis 2026 | Bauausschuss |
| 2008 bis 2014 | Hauptausschuss |
| 2020 bis 2026 | RPA |
| Eva Hammer | |
| 2014 bis 2026 | Gemeinderat |
| 2014 bis 2026 | Hauptausschuss |
| 2020 bis 2026 | RPA |
| Hermann Knapp | |
| 2014 bis 2026 | Gemeinderat |
| 2014 bis 2026 | Bauausschuss |
| Jürgen Leißner | |
| 10/2023 bis 2026 | Gemeinderat |
| 10/2023 bis 2026 | Hauptausschuss |
| Fabian Reck | |
| 2014 bis 2026 | Gemeinderat |
| 2014 bis 2020 | Hauptausschuss |
| 2014 bis 2026 | RPA |
| Wolfgang Rösch (hat sich für heute entschuldigt, Präsente werden nachgereicht) | |
| 10/2023 bis 2026 | Gemeinderat |
| 10/2023 bis 2026 | Bauausschuss |
| 10/2023 bis 2026 | Hauptausschuss |
| Melanie Viebahn | |
| 2020 bis 2026 | Gemeinderat |
| 2020 bis 2026 | Bauausschuss |
Abschließend tragen sich die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglied in das Ehrenbuch der Gemeinde Möhrendorf ein und Frau Eva Hammer richtet noch einige Worte an die Anwesenden der heutigen Sitzung.
Eintritt in die Tagesordnung
Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder durch den 1. Bürgermeister
| Sachverhalt/Rechtsgrundlagen: | |
| • | Die Eidesleistung entfällt bei Gemeinderatsmitgliedern, die im Anschluss an ihre Amtszeit wiedergewählt wurden (Art. 31 Abs. 4 Satz 6 GO). |
| • | Den Eid nimmt der 1. Bürgermeister ab (Art. 31 Abs. 4 Satz 5 GO). |
| • | Die Eidesformel ist im Gesetz vorgegeben (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 GO). Die Worte „So wahr mir Gott helfe“ können weggelassen werden (Art. 31 Abs. 4 Satz 3 GO). Anstelle des Eides kann aus Glaubens- oder Gewissensgründen ein Gelöbnis geleistet werden (Art. 31 Abs. 4 Satz 4 GO). |
| • | Die Verweigerung der Eidesleistung führt zum Verlust des Amtes (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG). Die Vereidigung ist aber keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Amtes. |
| Ablauf der Vereidigung: | |
| • | Übergabe der Texte an die zu vereidigenden Gemeinderatsmitglieder Dr. Karla Beyer, Philipp Plate, Fabian Port, Pauline Port, Martina Stamm-Fibich, Florian Wadl und Dr. Richard Welß. |
| • | Abfrage durch 1. Bürgermeister Fischer, ob Einverständnis mit einer „Gruppenvereidigung“ besteht. |
| • | Eidesleistung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Diese heben hierzu die Hand und sprechen den nachfolgenden Text: |
| "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ |
TOP 2
Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister
Sachverhalt:
| Die Anzahl der weiteren Bürgermeister ist in Art. 35 GO geregelt. | |
| • | Es ist möglich, einen oder zwei weitere Bürgermeister festzulegen; ein dritter weiterer Bürgermeister ist nicht zulässig. |
| • | Es reicht ein einfacher Gemeinderatsbeschluss (Art. 51 Abs. 1 GO) aus. |
In den Legislaturperioden seit 2008 wurde jeweils ein weiterer Bürgermeister gewählt.
Hinweis: Sollte der seltene Fall auftreten, dass beide Bürgermeister verhindert sind, greift § 16 Abs. 2 der gemeindlichen Geschäftsordnung (siehe nachstehender Auszug aus der bisher geltenden Geschäftsordnung):
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:
- Gemeinderatsmitglied mit der längsten Amtszeit, bei gleicher Amtszeit das Mitglied mit dem höheren Lebensalter
Die Festlegung dieser Regelung erfolgt separat im Tagesordnungspunkt „Festlegung der Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterregelung“
Beschluss:
Die Gemeinde Möhrendorf beschließt gemäß Art. 35 Abs. 1 GO, dass in der Gemeinde Möhrendorf ein weiterer Bürgermeister gewählt wird.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
TOP 3
Wahl und Vereidigung des weiteren Bürgermeisters
Die gesetzlichen Regelungen für die Wahl(en) des zweiten (und dritten) Bürgermeisters gemäß Art. 51 Abs. 3 GO werden bekanntgegeben.
| • | Die Wahl ist geheim vorzunehmen (Art. 35 Abs. 1 Satz 2, Art. 51 Abs. 3 GO). |
| • | Zu beachten ist, dass es keine verbindlichen Wahlvorschläge gibt (auch nicht bei fraktionsinterner Festlegung). Auf dem Stimmzettel sind daher alle wählbaren Gemeinderatsmitglieder (zum Ankreuzen) aufzuführen. |
| • | Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. |
| • | Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. |
| • | Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. |
| • | Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. |
| • | Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| • | Die Wahlannahmeerklärung muss schriftlich erfolgen (Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG). |
Ablauf der Wahl des zweiten Bürgermeisters
1) Vorschläge zur Beauftragung der Wahldurchführung (folg. Empfehlung der Verwaltung):
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung Herrn 1. Bürgermeister Fischer, den Geschäftsleiter Herrn Buchner und Frau Dörfler für die Wahldurchführung zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
2) Aufruf zur Benennung eines oder mehrerer Kandidaten:
Aus dem Gremium werden Frau Pauline Port und Herr Steffen Schmidt vorgeschlagen.
3) Abfrage der Kandidaten, ob sie für das Amt zur Verfügung stehen würden:
Beide stehen für das Amt der 2. Bürgermeisterin / des 2. Bürgermeisters zur Verfügung.
4) Möglichkeit der Kurzvorstellung jedes einzelnen Kandidaten:
Beide Kandidaten stellen sich kurz vor.
5) Verteilung der Stimmzettel
6) Einzelabgabe der Stimme durch jedes Gemeinderatsmitglied in der Wahlkabine
7) Auszählung der Stimmen
8) Bekanntgabe des Ergebnisses:
Frau Pauline Port erhält 6 Stimmen, Herr Steffen Schmidt 9 Stimmen und ein Stimmzettel ist leer und daher ungültig.
Da Herr Steffen Schmidt erneut für das Amt des 2. Bürgermeisters wiedergewählt wurde, entfällt die Eidesleistung und das Gelöbnis, weil der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wurde (Art. 27 Abs. 4 KWBG).
Herr Steffen Schmidt unterzeichnet die schriftliche Annahmeerklärung der Wahl zum 2. Bürgermeister.
TOP 4
Festlegung der weiteren Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterregelung
| Sachverhalt: Auszug aus Kommentar zur Art. 39 GO | |
| • | Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte (Art. 39 Abs. 1 Satz 2) |
| • | Keine Verpflichtung zur Bestimmung weiterer Stellvertreter (wenn keiner bestimmt wird, besteht die Gefahr der Handlungsunfähigkeit) |
| • | Bestimmung durch offene Abstimmung (keine Beschlusswahl) |
In den letzten beiden Legislaturperioden 2008 bis 2014 und 2014 bis 2020 wurde die nachstehende Regelung getroffen:
Vertreterregelung nach Art. 39 GO: Gemeinderatsmitglied mit längster Amtszeit, bei gleicher Amtszeit: Gemeinderatsmitglieder mit höherem Lebensalter
Es wird seitens der Verwaltung empfohlen, diese bewährte Regelung beizubehalten.
Aus dem Gremium wird nachgefragt, wer in diesem Fall als Vertreter tätig sein wird; dies wäre Herr Bernd Rudolph.
Antrag von Frau Pauline Port zur Vertreterregelung:
Frau Port schlägt vor, dass das Mitglied, welche die höchste Anzahl der Wählerstimmen bei der Kommunalwahl am 08.03.2026 (Bürgermeister ausgenommen) erhalten hat, als weitere/r Stellvertreter/in tätig sein soll.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt dem Antrag von Frau Port zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 4 : 12 abgelehnt
| Beschluss: | |
| 1. | Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Ersten und Zweiten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge: Gemeinderatsmitglied mit der längsten Amtszeit, bei gleicher Amtszeit das Mitglied mit dem höheren Lebensalter. |
| 2. | Die Vertreterregelung ist in die Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 16) aufzunehmen. |
Abstimmungsergebnis: 12 : 4 angenommen
TOP 5
Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung und der Fahrtkosten des
Ersten Bürgermeisters
Sachverhalt:
Gesetzliche Grundlagen des Art. 46 KWBG:
(1) 1Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. 2Sie muss sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten.
Anlage 2
Bei der Dienstaufwandsentschädigung haben wir uns an die Regelungen der Beschlüsse von 2008, 2014 und 2020 orientiert: Mitte des gesetzlichen Rahmens; 267,14 EUR bis 878,10 EUR = 567,62 EUR / monatlich. Vorschlag: 570 EUR (Die Sätze werden regelmäßig an die allgemeine Anpassung der Bezüge für Beamte angepasst!).
Die Wegstreckenentschädigung beträgt gem. Art. 6 Bayerisches Reisekostengesetz 0,40 EUR/km.
Die Fahrtkostenpauschale beträgt seit 01.05.2020 200 EUR/Monat (bei angenommenen 500 km pro Monat und 40 Cent pro Kilometer).
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung:
| a) | für den Ersten Bürgermeister eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 570 EUR festzusetzen und |
| b) | dass der berufsmäßige Bürgermeister eine monatliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 200 EUR erhält; damit sind Fahrten im Umkreis von 50 km von Möhrendorf abgegolten. Fahrten zu weiter entfernten Fahrtzielen werden gesondert nach den geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen abgerechnet. |
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
TOP 6
Festsetzung der Entschädigung des weiteren Bürgermeisters
2. Bürgermeister Steffen Schmidt nimmt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil und verlässt den Versammlungstisch.
Sachverhalt:
Ehrenamtliche weitere Bürgermeister haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die nach den gleichen Grundsätzen wie beim Ersten Bürgermeister festzulegen sind (Art. 53 und 54 KWBG). Die Höhe hat sich nach dem Maß der Inanspruchnahme des weiteren Bürgermeisters zu richten; Rahmensätze gibt es dazu nicht. Die Entschädigung wird neben der Entschädigung als Gemeinderatsmitglied gewährt.
Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten durch Beschluss festgesetzt. Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, angelehnt an die Regelungen in den vorhergehenden Legislaturperioden, 10 % der durchschnittlichen Dienstaufwandentschädigung eines ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters anzusetzen. 10 % von 5.560,96 EUR = 556,10 EUR
Der Ehrenbeamte, Herr Steffen Schmidt, gibt sein Einverständnis zur Höhe der Entschädigung.
| Beschluss: | |
| 1. | Der Gemeinderat beschließt im Einvernehmen mit dem ehrenamtlichen zweiten Bürgermeister, dass er neben der Entschädigung als Gemeinderatsmitglied für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschale in Höhe von 10 % der Dienstaufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters (zum 01.01.2025: 5.560,96 EUR) erhält. Die Pauschale beträgt derzeit 556,10 EUR und wird jährlich der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. |
| 2. | Im Vertretungsfall für den Ersten Bürgermeister sind durch die monatliche Pauschale jeweils die ersten 7 Tage abgegolten. Ab dem jeweils 8. Tag erhält der zweite Bürgermeister zusätzlich pro Tag 1/30 der dynamisierten monatlichen Dienstaufwandsentschädigung nach Nr. 1 (zum 01.01.2025: 185,36 EUR). |
| 3. | Der zweite Bürgermeister erhält für seine auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Abstimmungsergebnis: 15 : 0 angenommen
TOP 7
Festsetzung der Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder
A) Entschädigungsregelung nach § 3 Abs. 2 der Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts
Sachverhalt:
Den Gemeinderäten werden die Entschädigungssätze der Nachbargemeinden bekanntgegeben. In der Vorperiode wurden 45 EUR Entschädigung beschlossen. Die Verwaltung schlägt vor, die Entschädigung auf 50 EUR anzuheben. Zusätzlich sollte die bisher praktizierte Vorgehensweise hinsichtlich der Mindestanwesenheitszeit geregelt werden.
Vorschlag der Verwaltung:
Bisher wurde praktiziert, dass Voraussetzung für den Erhalt des Sitzungsgeldes eine Anwesenheit von mindestens 50 % der Sitzungsdauer (Zeit laut Protokoll) war.
Alternativ denkbar wäre auch, das Sitzungsgeld bei einer Anwesenheit unter 50 % um 50 % zu kürzen.
| Beschluss: | |
| 1. | Der Gemeinderat Möhrendorf beschließt, dass die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50 EUR für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, Ausschusses, Arbeitskreises oder vom Ersten Bürgermeister einberufenen Fraktionssprecherbesprechungen erhalten. Notwendig ist die Teilnahme nur als Mitglied oder im Vertretungsfall als Vertreter. |
| Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen |
| 2. | Bei einer Anwesenheit von weniger als die Hälfte der Sitzungsdauer (lt. Protokoll) wird das Sitzungsgeld um 50 % gekürzt. |
| Abstimmungsergebnis: 7 : 9 abgelehnt |
| 3. | Voraussetzung für den Erhalt des Sitzungsgeldes ist eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Sitzungsdauer lt. Protokoll. |
| Abstimmungsergebnis: 11 : 5 angenommen |
B) Verdienstausfallregelung nach § 3 Abs. 3 der Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts
a) Aufnahme einer Verdienstausfall-Entschädigung für Selbständige
Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, einen evtl. Verdienstausfall von Selbständigen zu regeln. Dies ist jedoch keine Verpflichtung.
Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von … EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
Sachverhalt:
In der letzten Legislaturperiode hatte der Gemeinderat auf eine Regelung zur Verdienstausfall-Entschädigung für Selbständige verzichtet.
Nach Diskussion im Gemeinderat wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, auf eine Regelung zur Verdienstausfall-Entschädigung für Selbständige zu verzichten.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
b) Aufnahme einer Entschädigungsregelungen, für Personen die keine Ersatzansprüche nach Art. 20a Abs. 2 Nr. 1 und 2 GO haben
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, zusätzlich auch denen Personen, die keine Ersatzansprüche nach Art. 20a Abs. 2 Nr. 1 und 2 GO haben, eine Entschädigung zu gewähren (nachstehend die Musterformulierung des Gemeindetages).
Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von … EUR je voller Stunde..Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
In der letzten Legislaturperiode hatte der Gemeinderat auf eine Entschädigungsregelung für Personen, die keine Ersatzansprüche nach Art. 20a Abs. 2 Nr. 1 und 2 GO haben, verzichtet.
Gemeinderätin Martina Stamm-Fibich stellt den Antrag, diese Regelung mit einer Pauschalentschädigung von 15 Euro je voller Stunde zu beschließen.
Beschluss:
Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je voller Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
Abstimmungsergebnis: 3 : 13 abgelehnt
c) Aufnahme einer Entschädigungsregelungen nach Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO haben
Gemeinderätin Pauline Port stellt einen Antrag auf Aufnahme einer Entschädigungsregelung für zu betreuende Kinder und Angehörige gem. Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO.
Antrag
„Der Gemeinderat beschließt, folgende Entschädigungsregel gem. § 20a II Nr. 4 GO aufzunehmen:
Ehrenamtlichen Ratsmitgliedern werden die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Betreuung erstattet für - Kinder bis zwölf Jahren, - Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, - zu pflegende Angehörige auf Grundlage des Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100 EUR pro Sitzung ersetzt.“
Begründung:
Der Bayerische Landtag hat sich im Juli 2023 klar dafür ausgesprochen, familienfreundliche Strukturen für einen höheren Frauenanteil zu unterstützen und mit dem neu eingefügten Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 einen Anspruch auf Entschädigung für die Betreuung von Kindern bis 12 Jahren, behinderten Kindern und zu pflegenden Angehörigen in die Bayerische Gemeindeordnung eingefügt. Um diese Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss die Kommune diese in ihrer Entschädigungssatzung verankern. Unsere Kommunalpolitik vor Ort ist die Basis unserer Demokratie. Unsere Entscheidungen haben unmittelbare Auswirkung auf das Leben unserer Bürgerinnen und Bürger: der Bau einer Kita, die Sanierung einer Straße, die Erhöhung des Hortbeitrags oder der Zuschuss zum Sportverein.
Ratsmitglieder treffen ihre Entscheidung auf der Grundlage ihres Wissens und ihrer Erfahrungen, die sie aus ihren eigenen Lebensrealitäten mitbringen. Je vielfältiger ein Gremium aufgestellt ist, umso mehr Wissen und Erfahrung kann in die Entscheidungen eines Gremiums einfließen. Das führt zu besseren und tragfähigeren Entscheidungen. Eine einheitlich festgelegte Entschädigung für notwendige Betreuungskosten stärkt die Ratsmitglieder, ermöglicht eine uneingeschränkte Teilhabe unabhängig von Eltern- oder Pflegepflichten und entlastet Familien nachhaltig. Gleichzeitig sendet sie ein klares Signal an zukünftige Kandidierende: Ein Mandat im Gemeinderat lässt sich mit privaten Verpflichtungen vereinbaren und fördert so einen repräsentativen und engagierten Gemeinderat.
Nach Diskussion im Gemeinderat wird hierüber Beschluss gefasst:
Beschluss:
Ehrenamtlichen Ratsmitgliedern werden die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Betreuung erstattet für - Kinder bis zwölf Jahren, - Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, - zu pflegende Angehörige auf Grundlage des Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100 EUR pro Sitzung ersetzt.
Abstimmungsergebnis: 7 : 9 abgelehnt
TOP 8
Bestellung des Ersten Bürgermeisters zum Eheschließungsstandesbeamten
Sachverhalt:
Jeweils nach Ablauf der Wahlzeit ist die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten in offener Abstimmung zu erneuern.
Auszug aus § 2 der AVPStG
(3) 1Gemeinden können ihre Bürgermeister und Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister ihrer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen, auch wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. 2Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. 3Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Vorschlag der Verwaltung, Herrn 1. Bürgermeister Thomas Fischer mit Wirkung vom 1. Mai 2026 zum Eheschließungsstandesbeamten für den Standesamtsbezirk Möhrendorf auf jederzeitigen Widerruf zu bestellen. Der Aufgabenbereich wird auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt (§ 2 Abs. 3 AVPStG).
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Aus der Sitzung des Gemeinderates am 7. Mai 2026
Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 7. Mai 2026
| Tagesordnung - öffentlicher Teil: | |
| 1. | Bildung von Ausschüssen nach Angelegenheiten, Zuständigkeit und der Entscheidungsbefugnis (vorberatend/beschließend) |
| 2. | Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder und des Sitzverteilungsverfahrens |
| 3. | Bestellung der Mitglieder und Vertreter in die Ausschüsse |
| 4. | Bestellung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses |
| 5. | Bestellung Mitglieder und Stellvertreter für den Schulverband |
| 6. | Geschäftsordnung des Gemeinderates; Festlegung der Inhalte und Neuerlass |
| 7. | Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts; Festlegung der Inhalte und Neuerlass |
Öffentlicher Teil:
Bildung von Ausschüssen nach Angelegenheiten, Zuständigkeit und der Entscheidungsbefugnis (vorberatend/beschließend)
Sachverhalt:
Die Bildung und Aufgaben der gemeindlichen Ausschüsse sind in Art. 32 GO geregelt. Danach kann der Gemeinderat vorberatende Ausschüsse bilden (Abs. 1) oder beschließenden Ausschüssen übertragen (Abs. 2).
Vorteile von beschließenden Ausschüssen:
Verwaltungsvereinfachung
Aufgabenreduzierung für das Organ Gemeinderat
Stärkung der gemeindlichen Ausschüsse
Nachteile von beschließenden Ausschüssen
Es entscheidet eine kleine Gruppe von Gemeinderatsmitgliedern
Es findet keine Vorberatung mehr statt
Wie war es bisher in Möhrendorf?
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass in Möhrendorf schon einmal beschließende Ausschüsse gebildet wurden. Die Bildung von vorberatenden Ausschüssen hat sich bewährt. Es gibt jedoch auch viele Gemeinden in unserer Größenordnung, in der sich die Bildung von beschließenden Ausschüssen durchaus bewährt hat.
Nachstehend der Beschlussvorschlag, falls die bestehenden Ausschüsse nach Angelegenheiten, Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis unverändert beibehalten werden sollen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung, dass folgende Ausschüsse gebildet werden:
| 1. | Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss (vorberatend): | |
| • | Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten. |
| • | Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens |
| • | Grundsätze für Geldanlagen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren |
| • | Personalangelegenheiten |
| • | alle kulturellen Angelegenheiten |
| so weit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet. | |
| 2. | Bau-, Klima-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (vorberatend): | |
| • | Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen |
| • | Angelegenheiten des Klima-, Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung |
| • | Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft |
| • | Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts |
| • | Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten |
| so weit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet. | ||
| 3. | Rechnungsprüfungsausschuss (vorberatend): | |
| Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). | |
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder und des Sitzverteilungsverfahrens
Sachverhalt:
Nicht abgedruckt: Auszug aus dem Kommentar zu Art. 33 GO zur Anzahl der Ausschussmitglieder und Auszug aus dem Kommentar zu Art. 33 GO zum Sitzverteilungsverfahren:
Verfahren bei der Ausschussbesetzung
Ermittlung des aktuell politischen Stärkeverhältnisses
| Gemeinderatswahl 08.03.2026 | |
| CSU | 5 Sitze |
| GRÜNE | 4 Sitze |
| UBM | 3 Sitze |
| FDP | 2 Sitze |
| SPD | 2 Sitze |
Festlegung der Ausschussgröße und des Sitzverteilungsverfahrens (die nachstehende Excel-Tabelle liegt als separate Anlage den Sitzungsunterlagen bei):
Fazit:
Behält der Gemeinderat die Ausschussbesetzung mit 7 Mitgliedern bei, ist das Auszählverfahren für die Vergabe der Ausschusssitzung nicht relevant, da die Verteilung der Sitze bei allen Verfahren zum gleichen Ergebnis führt.
Von der Verwaltung wird folgende Beschlussempfehlung vorgeschlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung und setzt fest, dass
| a) | der Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss neben dem Vorsitzenden aus 7 ehrenamt-lichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | der Bau-, Klima-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss neben dem Vorsitzenden aus 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und |
| c) | der Rechnungsprüfungsausschuss aus 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern besteht. |
| Für die Sitzverteilung wird wie 2020 das Verfahren nach Hare/Niemeyer angewandt. | |
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Bestellung der Mitglieder und Vertreter in die Ausschüsse
Sachverhalt:
Gesetzlichen Grundlagen: Art. 33 GO
| • | offene Abstimmung |
| • | der Gemeinderat ist an die (rechtmäßigen) Vorschläge der Fraktionen gebunden |
| • | kein Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung |
| • | der Vorgeschlagene muss nicht der Partei angehören |
| • | es ist auch ein Stellvertreterpool möglich; d. h. die Entsendung des Vertreters erfolgt durch die Parteien und Wählergruppen selbst |
Der Gemeinderat hat unter TOP 2. Einzelheiten zur Bildung der Ausschüsse festgesetzt. Für die Berechnung der Ausschusssitze wurde das Verfahren nach Hare/Niemeyer beschlossen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausschussgröße ergeben sich für die einzelnen Fraktionen folgende Ausschusssitze:
Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss, 7 Mitglieder + Vorsitzender
CSU (2) – GRÜNE (2) – UBM (1) – SPD (1) – FPD (1)
Bau-, Klima-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss, 7 Mitglieder + Vorsitzender
CSU (2) – GRÜNE (2) – UBM (1) – SPD (1) – FPD (1)
Rechnungsprüfungsausschuss, 7 Mitglieder
CSU (2) – GRÜNE (2) – UBM (1) – SPD (1) – FPD (1)
Anschließend werden von den Fraktionsvorsitzenden die Mitglieder und Vertreter für die jeweiligen Ausschüsse benannt und vom Gemeinderat beschlossen.
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt die nachstehend genannten Mitglieder und Vertreter in die gemeindlichen Ausschüsse:
Bau-, Klima-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Kurzform: Bauausschuss)
| Gruppierung | Mitglieder | Vertreter / Vertreterpool (VP ohne Reihenfolge) |
| CSU | Carina PrimasJürgen Reck | VP: Sebastian Bauer, Bernd Rudolph, Daniel Zitzmann |
| GRÜNE | Dr. Karla BeyerFabian Port | VP: Pauline Port, Dr. Richard Welß |
| UBM | Jürgen Pillipp | VP: Steffen Schmidt, Florian Wadl |
| SPD | Martina Stamm-Fibich | Philipp Plate |
| FDP | Elke Weis | Stefan Hartmann |
Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss (Kurzform: Hauptausschuss)
| Gruppierung | Mitglieder | Vertreter / Vertreterpool (VP ohne Reihenfolge) |
| CSU | Sebastian BauerBernd Rudolph | VP: Carina Primas, Jürgen Reck, Daniel Zitzmann |
| GRÜNE | Pauline Port Dr. Richard Welß | VP: Dr. Karla Beyer, Fabian Port |
| UBM | Florian Wadl | VP: Jürgen Pillipp, Steffen Schmidt |
| SPD | Philipp Plate | Martina Stamm-Fibich |
| FDP | Stefan Hartmann | Elke Weis |
Rechnungsprüfungsausschuss (Kurzform: RPA)
| Gruppierung | Mitglieder | Vertreter / Vertreterpool (VP ohne Reihenfolge) |
| CSU | Sebastian Bauer Daniel Zitzmann | VP: Carina Primas, Jürgen Reck, Bernd Rudolph |
| GRÜNE | Fabian Port Dr. Richard Welß | VP: Dr. Karla Beyer, Pauline Port |
| UBM | Steffen Schmidt | VP: Jürgen Pillipp, Florian Wadl |
| SPD | Philipp Plate | Martina Stamm-Fibich |
| FDP | Elke Weis | Stefan Hartmann |
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Bestellung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverhalt:
| Gesetzliche Grundlage (Art. 103 GO): | |
| • | offene Abstimmung |
| • | Vorsitzender muss aus dem Kreis der neu bestellten Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses kommen |
| • | wählbar sind alle Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses |
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, Herrn Philipp Plate zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu bestellen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Bestellung Mitglieder und Stellvertreter für den Schulverband
| Sachverhalt: | |
| • | Bürgermeister Fischer ist kraft Gesetzes Mitglied (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG) |
| • | Vertreter des 1. Bürgermeisters ist automatisch der 2. Bürgermeister (Ar. 39 Abs. 1 GO) |
| • | Zusätzlich entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG) |
| • | Die Bestellung erfolgt in offener Abstimmung |
Hinweis: Aufgrund der Schülerzahl (Stand 11/2025 = 34) vertritt aktuell nur ein Mitglied (1. Bürgermeister Fischer und im Vertretungsfall der 2. Bürgermeister) die Gemeinde Möhrendorf im Schulverband. Erst ab 50 Schülern hat Möhrendorf ein zweites Mitglied. Nach den aktuellen Schülerzahlen ist kurzfristig auch nicht damit zu rechnen, dass die Zahl 50 überschritten ist.
Da es ist aber nicht ausgeschlossen ist, dass die Schülerzahlen in den nächsten 6 Jahren ansteigen, sollte sicherheitshalber ein weiteres Mitglied und ein Stellvertreter bestellt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, als weiteren Verbandsrat Herrn Dr. Richard Welß und als dessen Stellvertreterin Frau Elke Weis für den Schulverband zu bestellen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Geschäftsordnung des Gemeinderates; Festlegung der Inhalte und Neuerlass
Sachverhalt:
6) Geschäftsordnung des Gemeinderates; Festlegung der Inhalte und Neuerlass
Hinweis Die Mustergeschäftsordnung des Bay. Gemeindetages für kleine Gemeinden, der Entwurf einer Geschäftsordnung durch die Verwaltung vom 23.04.2026, die bisherige Geschäftsordnung sowie eine synoptische Gegenüberstellung wurden den Mitgliedern des Gemeinderates vorab übersendet. Diese Unterlagen werden auch nachträglich im RIS verfügbar sein.
Gesetzliche Grundlage
Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs 1 GO).
Jeder Gemeinderat muss sich für seine Wahlperiode eine Geschäftsordnung geben. Es kann auch die alte Geschäftsordnung übernommen werden. Der „Übernahmebeschluss“ kann jedoch frühestens in der konstituierenden Sitzung erfolgen. Deshalb gelten die Regelungen zur Ladung in der abgelaufenen Geschäftsordnung für die konstituierende Sitzung nicht.
Der Gemeinderat kann sich am Geschäftsordnungsmuster des Bay. Gemeindetages orientieren, welches aber nicht verbindlich ist. Die Geschäftsordnung darf nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen.
Sachverhalt:
Dem Gemeinderat liegt ein Entwurf der Geschäftsordnung der Verwaltung vor. Zu diesem Entwurf sind auch mehrere Anträge von den Fraktionen eingegangen. Zum Entwurf und zu den Anträgen wurden die nachstehenden Beschlüsse gefasst.
Zur Geschäftsordnung allgemein
Änderungsantrag der GRÜNEN vom 03.05.2026 zum Entwurf der Geschäftsordnung: Übernahme der zweigeschlechtlichen Formulierung
Antrag
„Der Gemeinderat beschließt, in die neue Geschäftsordnung des Gemeinderats Möhrendorf die zweigeschlechtliche (gender-gerechte) Formulierung analog der Muster-GO des Bayerischen Städte- und Gemeindetages zu übernehmen.“
Begründung
Die Muster-GO des Bayerischen Städte- und Gemeindetages enthält bereits ein bewährtes, rechtssicheres Modell für gendergerechte Formulierungen. Durch deren Übernahme setzen wir ein klares Zeichen für Gleichstellung, stärken die Sichtbarkeit aller Geschlechter und erhöhen die Rechtssicherheit unserer kommunalen Verwaltung.
Stellungnahme der Verwaltung
Dieser Punkt war bereits Gegenstand der konstituierenden Sitzung im Mai 2020 (siehe nachstehenden Auszug aus dem Protokoll vom 12.05.2020)
(Auszug aus dem Protokoll vom 12.05.2020)
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.04.2020
Stellungnahme der Verwaltung
Der Bay. Gemeindetag hat in seiner Mustersatzung sowohl die männliche als auch die weibliche Form eingearbeitet. Jedoch wird seitens des Gemeindetages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der Lesbarkeit auch ein entsprechender Hinweis sinnvoll sein kann.
Vorschlag Bay. Gemeindetag als Hinweis in der Fußnote:
Soweit nicht bereits geschlechtsneutrale Formulierungen vorgesehen sind, schließt die gewählte männliche Form eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Hinweis am Anfang der Geschäftsordnung anzubringen. Neben der besseren Lesbarkeit wäre auch das dritte Geschlecht beinhaltet.
GENDER-HINWEIS
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in der männlichen Form gelten gleichermaßen für alle Geschlechter! Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
Diskussionsverlauf:
1. Bürgermeister Fischer stellt die Frage an die Fraktion der GRÜNEN, ob mit der Aufnahme eines Gender-Hinweises seitens der Antragsteller Einverständnis besteht.
Die Fraktionsvorsitzende der GRÜNEN, Eva Hammer, teilt hierzu mit, dass mit der Aufnahme des GENDER-Hinweises Einverständnis besteht und deshalb auf geschlechterbezogene Einzelformulierungen in der Geschäftsordnung verzichtet werden kann.
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(Auszugende)
Die Verwaltung schlägt vor, wegen der besseren Lesbarkeit auch weiterhin einen Gender-Hinweis am Anfang der Geschäftsordnung anzubringen. Wenn vom Gremium gewünscht, wäre aber auch ein Wechsel zur Fassung gem. der Muster-GeschO des Gemeindetages möglich. Sollte das Gremium die Gender-Fassung beschließen, bittet die Verwaltung um eine Klarstellung, ob, und wenn ja, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt auch das gemeindliche Ortsrecht geändert werden soll
Nach kurzer Diskussion werden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, in die neue Geschäftsordnung des Gemeinderats Möhrendorf die zweigeschlechtliche (gender-gerechte) Formulierung analog der Muster-GO des Bayerischen Städte- und Gemeindetages zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis: 9 : 7 angenommen
Beschluss:
Bei einer Änderung oder Neuerlass von gemeindlichen Satzungen und Verordnungen soll ebenfalls auf die geschlechterneutrale Fassung (männlich und weiblich) gewechselt werden.
Abstimmungsergebnis: 14 : 2 angenommen
Zur Fraktionsgröße (§ 5 GeschO)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass die Mindestgröße für die Fraktion wie bisher bei 2 liegt.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Aufnahme einer Regelung für Arbeitskreise (§ 9 GeschO)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Vorschlag der Verwaltung die nachstehende Aufnahme einer Regelung für Arbeitskreise:
§ 9 Arbeitskreise
| (1) | Der Gemeinderat kann zur Unterstützung der Gemeinderatsarbeit neben den Ausschüssen Arbeitskreise bilden und auch wieder auflösen. |
| (2) | Die Arbeitskreise bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und jeweils einem beliebigen Mitglied aus jeder Fraktion. Bei Bedarf können externe Berater oder Sachverständige hinzugezogen werden. Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann, sofern sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist, an den Sitzungen teilnehmen. |
| (3) | Die oder der Vorsitzende wird vom Gemeinderat gewählt. Die oder der Vorsitzende lädt rechtzeitig (analog zu den Ausschüssen) zur AK-Sitzung ein. |
| (4) | Aktuell sind folgende Arbeitskreise gebildet: |
|
| 1. Arbeitskreis Klima |
Mitglieder (nach Vorschlag der Fraktionen):
Carina Primas (CSU), Dr. Karla Beyer (GRÜNE), Jürgen Pillipp (UBM), Martina Stamm-Fibich (SPD), Elke Weis (FDP)
Vorsitzender (nach Vorschlag von 1. Bürgermeister Fischer): Jürgen Pillipp
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Bewirtschaftungsbefugnis des 1. Bürgermeisters (§ 12 Abs. 2 Nr. 2a GeschO)
Sachverhalt:
Im GeschO-Entwurf hat sich die Verwaltung mit 35.000 Euro am Mittelwert des Bayerischen Gemeindetags-Muster (6 - 8 Euro je Einwohner) orientiert.
Änderungsantrag der FDP vom 06.05.2026 zum Entwurf der Geschäftsordnung
Beschränkung der Erhöhung auf ca. 20 %
Antrag:
Die FDP-Fraktion stellt folgenden Änderungsantrag zum Entwurf der Geschäftsordnung:
Änderung § 12:
Die Erhöhung der Finanzmittel in eigener Zuständigkeit des ersten Bürgermeister gegenüber der Geschäftsordnung 2020 soll moderater ausfallen und die Beträge aus der GO 2020 mit einer Erhöhung um ca. 20 % festgelegt werden.
Dies bezieht sich auf:
§ 12 (2) 2. a) / b) / c) / d) / e)
§ 12 (2) 3. a)
Begründung:
Eine Erhöhung um ca. 350 % binnen 6 Jahren halten wir für überhöht und sollte gemäßigter ausfallen.
Hierzu geht während der Sitzung mündlich der nachstehende Antrag ein.
Änderungsantrag der UBM zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 a)
Gemäßigte Erhöhung der Bewirtschaftungsbefugnis auf 25.000 Euro
Aufgrund des Diskussionsverlaufes und des damit verbundenen zu erwartenden Abstimmungsergebnisses wurde seitens der Verwaltung der Vorschlag, die Bewirtschaftungsbefugnis auf 35.000 Euro zu erhöhen, zurückgezogen.
Anschließend lässt 1. Bürgermeister Fischer über den weitergehenden Antrag der UBM abstimmen.
Beschluss:
Die Bewirtschaftungsbefugnis des 1. Bürgermeister nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 a der GeschO wird auf 25.000 Euro festgelegt.
Abstimmungsergebnis: 14 : 2 angenommen
Mit Annahme des Beschlusses war der Antrag der FDP-Fraktion hinfällig.
Hinweis: zur Erhöhung der weiteren Beträge in § 12 Abs. 2 der GeschO (Nr. 2b, 2c, 2d, 2e und 3a) entsprechend der Fußnoten in der Muster-GeschO des Bayerischen Gemeindetages gab es seitens des Gemeinderates keine Einwände.
| § 12 Abs. 2 Nr. |
| bis 06.05.26 | ab 07.05.26 | Fußnote Muster_GeschO |
| 2a | Bewirtschaftung von HH-Mitteln | 10.000 | 25.000 | 6) Beschluss: 25.000 |
| 2b-1 | Erlass | 1.000 | 2.500 | 7) 10 % v. 6) = 2.500 |
| 2b-2 | Niederschlagung | 5.000 | 12.500 | 8) 50 % v. 6) = 12.500 |
| 2b-3 | Stundung bis 1 Jahr | 10.000 | 25.000 | 9) bis 1 Jahr wie 6) = 25.000 |
| 2b-4 | Stundung über 1 Jahr | 10.000 | 12.500 | 9) > 1 Jahr50 % v. 6) = 12.500 |
| 2b-5 | Aussetzung der Vollziehung | 10.000 | 12.500 | 10) 50 % v. 6) = 12.500 |
| 2c-1 | überplanmäßige Ausgaben | 10.000 | 12.500 | 11) 50 % v. 6) = 12.500 |
| 2c-2 | außerplanmäßige Ausgaben | 5.000 | 6.250 | 12) 25 % v. 6) = 12.500 |
| 2c-3 | Im VerwHH kein Rechenschaft | 1.000 | 2.500 | ohne (Erhöhung analog Faktor 2a) |
| 2d | Handlungen /Abschluss Verträge und Rechtsgeschäfte | 10.000 | 25.000 | 13) wie 6) = 25.000 |
| 2e | Nachträge | 5.000 | 12.500 | 14) 50 % v. 6) = 12.500 |
| 2f | Zuschüsse | - | - |
|
| 3a | Rechtsbehelfe | 10.000 | 25.000 | 16) wie 6) = 25.000 |
| 5a | Abschluss Miet- und Pachtverträge | 100 | 200 | Beschluss: 200 Euro |
Befugnis des 1. Bürgermeisters beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GeschO)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass der 1. Bürgermeister für den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen zuständig ist, wenn die Gegenleistung 200 Euro/Jahr nicht übersteigt und die Verträge nicht mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Zu § 24 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung
Änderungsantrag der GRÜNEN vom 03.05.2026:
Bereitstellung von Unterlagen zur Sitzungsvorbereitung
Antrag
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderung des § 24 III 1 des Entwurfs der neuen Geschäftsordnung des Gemeinderats in Möhrendorf (Stand 23.4.2026):
„Mit Zusendung der Ladung zur Gemeinderatssitzung werden der Tagesordnung weitere sachdienliche Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt; im Einzelfall können diese Unterlagen ergänzt werden, wenn weiterführende Informationen der Verwaltung erst nach Versand der Ladung vorliegen.“
Begründung
Gemeinderatsmitglieder haben einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und rechtzeitige Informationen zu allen Tagesordnungspunkten, um sich im Ehrenamt adäquat vorbereiten zu können. Durch die verbindliche Beifügung aller sachdienlichen Unterlagen wird eine fundierte Entscheidungs- und Diskussionsgrundlage geschaffen, die langwierige Nachfragen in der Sitzung reduziert und die Effizienz der Beschlussfassung erhöht. Die Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung gewährleistet gleichzeitig, dass unvorhergesehene, aber relevante Informationen noch berücksichtigt werden können, ohne die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen zu verletzen.
Zur Klarstellung ergänzt die Fraktionsvorsitzende Pauline Port, dass der Antrag sich ausschließlich auf den Gemeinderat bezieht und die Ausschüsse hiervor nicht betroffen sind.
Aufgrund der Klarstellung teilt Herr Buchner mit, dass die in der ursprünglichen Stellungnahme der Verwaltung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Ausschuss-Tätigkeit damit hinfällig sind.
Anschließend erfolgt die Abstimmung.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 der GeschO folgende Fassung erhält:
(3)1Mit Zusendung der Ladung zur Gemeinderatssitzung werden der Tagesordnung weitere sachdienliche Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt; im Einzelfall können diese Unterlagen ergänzt werden, wenn weiterführende Informationen der Verwaltung erst nach Versand der Ladung vorliegen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Zu § 28 Abs. 8; Aufnahme einer Ordnungsgeldregelung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die folgende Aufnahme einer Ordnungsgeldregelung in § 28 Abs. 8 der GeschO
(8) Gegen Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung erheblich stören, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1000 Euro, festsetzen. Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 53 Abs. 3 GO).
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Zu § 33 Abs. 2; Aufnahme zusätzliche Sätze 3 und 4
Änderungsantrag der GRÜNEN vom 3.5.2026
Aufnahmen einer Begründung bei nicht einstimmig gefasster Entscheidung
Antrag
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Gemeinderats in Möhrendorf (Stand 23.4.2026) um folgende Regelung in § 33 Abs. 2 S. 3 und S. 4 zu ergänzen:
„Wird ein Beschluss nicht einstimmig gefasst, so kann jede Fraktion / jedes Mitglied verlangen, dass eine kurze Begründung in einem Umfang bis zu 300 Zeichen zur eigenen Abstimmung aufgenommen wird. In diesem Fall erklärt sich die Fraktion bzw. das jeweilige Gemeinderatsmitglied auch damit einverstanden, dass keine Anonymisierung für die Veröffentlichung im gemeindlichen Amtsblatt erfolgt.“
Begründung
Da die Sitzungsniederschrift als reines Ergebnisprotokoll geführt wird, hat es sich bewährt, bei strittigen Entscheidungen ergänzend kurze Stellungnahmen zu ermöglichen. Dadurch werden Entscheidungsprozesse transparenter und für die Öffentlichkeit besser nachvollziehbar.
Die im Gemeinderat Möhrendorf bislang praktizierte Regelung wird dahingehend weiterentwickelt, dass das Recht zur Abgabe einer Begründung künftig allen Fraktionen und Mitgliedern zusteht – unabhängig davon, ob sie der Mehrheits- oder Minderheitsmeinung angehören. Dies trägt dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung. Zur Gewährleistung einer kompakten und gut lesbaren Darstellung wird der Umfang der Begründung auf 300 Zeichen begrenzt.
§ 33 Abs. 2; Aufnahme zusätzliche Sätze 3 und 4
Änderungsantrag vom 06.05.2026:
Antrag:
Die FDP-Fraktion stellt folgenden Änderungsantrag zum Entwurf der Geschäftsordnung:
Änderung § 33 (2): Einfügen:
Werden Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, so kann jede Fraktion, welche gegen den Tagesordnungspunkt gestimmt hat, verlangen, dass eine kurze Begründung zur eigenen Abstimmung in einem Satz aufgenommen wird. Die Fraktion erklärt sich damit einverstanden, dass keine Anonymisierung für die Veröffentlichung im gemeindlichen Informationsblatt und der gemeindlichen Homepage erfolgt.
Begründung:
Da in der Geschäftsordnung als Niederschrift der Gemeinderatssitzungen ein “Ergebnisprotokoll“ vorgesehen ist, sollte auch eine kurze Darstellung der Gegenargumente bei Beschlüssen möglich sein. Transparenz für die Öffentlichkeit sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Die Fraktionssprecherin der FDP, Elke Weis, teilt mit, dass das Recht zur Aufnahme eines Satzes auch auf einzelne Gemeinderatsmitglieder ausgeweitet werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Verwaltung und der Kommunalaufsicht wurde den Mitgliedern des Gemeinderates vorab zugesendet. Die Verwaltung lehnt aus verschiedenen Gründen die Aufnahme eines oder mehrerer Sätze im Nachgang zur Abstimmung ab.
Auch die Kommunalaufsicht ist der Auffassung, dass eine entsprechende Geschäftsordnungsregelung rechtswidrig sein könnte bzw. würde.
Nach längerer Diskussion lässt 1. Bürgermeister Fischer abschließend über den weitergehenden Antrag der GRÜNEN abstimmen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf der neuen Geschäftsordnung um folgende Regelung in § 33 Abs. 2 S. 3 und S. 4 zu ergänzen:
„Wird ein Beschluss nicht einstimmig gefasst, so kann jede Fraktion / jedes Mitglied verlangen, dass eine kurze Begründung in einem Umfang bis zu 300 Zeichen zur eigenen Abstimmung aufgenommen wird. In diesem Fall erklärt sich die Fraktion bzw. das jeweilige Gemeinderatsmitglied auch damit einverstanden, dass keine Anonymisierung für die Veröffentlichung im gemeindlichen Amtsblatt erfolgt.“
Abstimmungsergebnis: 8 : 8 abgelehnt
Nachdem der weitergehende Beschluss der GRÜNEN abgelehnt wurde, folgt anschließend die Abstimmung zum Antrag der FDP:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf der neuen Geschäftsordnung um folgende Regelung in § 33 Abs. 2 S. 3 zu ergänzen:
Werden Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, so kann jede Fraktion/jedes Gemeinderatsmitglied, welche gegen den Tagesordnungspunkt gestimmt hat, verlangen, dass eine kurze Begründung zur eigenen Abstimmung in einem Satz aufgenommen wird. Die Fraktion erklärt sich damit einverstanden, dass keine Anonymisierung für die Veröffentlichung im gemeindlichen Informationsblatt und der gemeindlichen Homepage erfolgt.
Abstimmungsergebnis: 8 : 8 abgelehnt
§ 35 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung
Änderungsantrag der GRÜNEN zum Geschäftsgang der Ausschüsse
Antrag
Der Gemeinderat beschließt, die Vorschrift § 35 II 1 des Entwurfs der Geschäftsordnung des Gemeinderats in Möhrendorf (Stand 23.4.2026) zu streichen, d.h. die Regelung „Als Ladungsfrist sollen nach Möglichkeit bei vorberatenden Ausschüssen wie beim Gemeinderat 5 Tage eingehalten werden.“
Begründung
§ 35 Abs. 1 des Entwurfs zur Geschäftsordnung enthält einen generellen Verweis auf die Anwendung der Vorschriften zum Geschäftsgang des Gemeinderats auch für die beschließenden Ausschüsse. Dieser Verweis ist sachgerecht, da den vorberatenden Ausschüssen in der Arbeitsweise des Gemeinderats Möhrendorf eine besondere Bedeutung zukommt. Sie bilden den zentralen Ort, an dem Themen unter Beteiligung aller Fraktionen vorbereitet und oftmals zur Entscheidungsreife im Gemeinderat entwickelt werden. Die vorberatenden Ausschüsse sind ausdrücklich für die inhaltliche Debatte, den Austausch von Argumenten und den gemeinsamen Willensbildungsprozess vorgesehen. Eine konstruktive Mitarbeit der Ausschussmitglieder setzt daher voraus, dass sie sich fundiert auf die Sitzungen vorbereiten können. Hierfür ist eine frühzeitige und verlässliche Information über die Tagesordnung sowie die rechtzeitige Bereitstellung der relevanten Unterlagen unerlässlich. Vor diesem Hintergrund stellt § 35 Abs. 2 Satz 1 eine nicht sachlich begründete Abweichung (lex specialis) vom intendierten Gleichlauf des Geschäftsgangs der vorberatenden Ausschüsse dar und sollte daher gestrichen werden. Dies gilt umso mehr, als § 24 Abs. 2 bereits die erforderliche Flexibilität vorsieht, wonach in begründeten Einzelfällen eine spätere Nachreichung der relevanten Sitzungsunterlagen möglich ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Streichung des § 35 Abs. 2 Satz 1 hätte keine Auswirkungen auf die bisher ausgeübte Praxis. Uns sind keine Sitzungen bekannt, bei denen die Ladungsfrist von 5 Tagen bei den Ausschuss-Sitzungen nicht eingehalten worden wäre. Aus Sicht der Verwaltung besteht aufgrund der bisherigen Praxis keine Notwendigkeit zur Streichung der Passage; es bestehen aber auch keine Einwände, wenn die Passage gestrichen wird, da ohnehin geplant ist, die Ladungsfrist wie bisher einzuhalten.
Nach kurzer Diskussion lässt 1. Bürgermeister Fischer abstimmen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Vorschrift § 35 II 1 des Entwurfs der Geschäftsordnung des Gemeinderats in Möhrendorf zu streichen, d.h. die Regelung „Als Ladungsfrist sollen nach Möglichkeit bei vorberatenden Ausschüssen wie beim Gemeinderat 5 Tage eingehalten werden.“
Abstimmungsergebnis: 12 : 4 angenommen
Abschließender Beschluss zur Geschäftsordnung:
Der Gemeinderat Möhrendorf beschließt den Entwurf vom 20.04.2026 einer Geschäftsordnung mit den in der heutigen Sitzung getroffenen Änderungen/Ergänzungen als neue Geschäftsordnung für den Gemeinderat Möhrendorf. Die neue Geschäftsordnung ist Bestandteil dieser Niederschrift. Die Geschäftsordnung ist durch den 1. Bürgermeister auszufertigen und auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Ortsrecht“ dauerhaft online zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Hinweis der Verwaltung: nachstehend die neue Geschäftsordnung mit allen beschlossenen Änderungen und Ergänzungen. Im ausgefertigten Original ist zusätzlich ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Diese ist Bestandteil des Beschlusses.
Geschäftsordnung des Gemeinderates Möhrendorf
(GeschO) vom 07.05.2026
Diese wird separat auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf eingestellt und hier nicht abgedruckt.
Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts; Festlegung der Inhalte und Neuerlass
Sachverhalt:
Die Inhalte der Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts wurden größtenteils bereits bei anderen Tagesordnungspunkten behandelt. Die Satzung bedarf allerdings verfahrensrechtlich noch des Satzungsbeschlusses, der Ausfertigung des Bürgermeisters und der ortsüblichen Bekanntmachung.
Nachstehend der gender-gerechte Entwurf einer Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts.
Die Gemeinde Möhrendorf erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
|
| a) | den vorberatenden Haupt-, Finanz- und Kulturausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
|
| b) | den vorberatenden Bau-, Klima-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
|
| c) | den vorberatenden Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. |
| (2) | 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, Ausschusses, Arbeitskreises oder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einberufenen Fraktionssprecherinnen- oder Fraktionssprecherbesprechungen. 2Notwendig ist die Teilnahme nur als Mitglied oder im Vertretungsfall als Vertreterin oder als Vertreter. |
|
| 3Voraussetzung für den Erhalt des Sitzungsgeldes ist eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Sitzungsdauer lt. Protokoll. |
| (3) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
| (1) | Die zweite Bürgermeisterin oder der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter. |
| (2) | Die zweite Bürgermeisterin oder der zweite Bürgermeister erhält neben der Entschädigung als Gemeinderatsmitglied für ihre oder seine Tätigkeit eine monatliche Pauschale in Höhe von 10 % der Dienstaufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters (zum 01.01.2025: 5.560,96 Euro). Die Pauschale beträgt derzeit 556,10 Euro und wird jährlich der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. |
| (3) | Im Vertretungsfall für die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister sind durch die monatliche Pauschale jeweils die ersten 7 Tage abgegolten. Ab dem jeweils 8. Tag erhält die zweite Bürgermeisterin oder der zweite Bürgermeister zusätzlich pro Tag 1/30 der dynamisierten monatlichen Dienstaufwandsentschädigung nach Nr. 1 (zum 01.01.2025: 185,36 Euro). |
| (4) | Die zweite Bürgermeisterin oder der zweite Bürgermeister erhält für ihre oder seine auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12.05.2020 außer Kraft.
| Beschluss: | |
| 1. | Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung den vorstehenden gender-gerechten Entwurf vom 06.05.2026 einer Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts als Satzung. |
| 2. | Die Satzung ist durch den 1. Bürgermeister auszufertigen, im digitalen Amtsblatt der Gemeinde bekanntzugeben und auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Ortsrecht“ dauerhaft online zu stellen. |
Abstimmungsergebnis: 16 : 0 angenommen
Nächste Gemeinderatssitzung: Dienstag, 23.06.2026