Seit dem 01.01.2025 gelten durch das Erste und Zweite Bayerische Modernisierungsgesetz für verschiedene bauliche Vorhaben erleichterte baurechtliche Anforderungen.
So beispielsweise auch für
| - | Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken (gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 Bayerische Bauordnung; BayBO) sowie für |
| - | gebietstypische Änderungen der Nutzung von baulichen Anlagen (gemäß Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO), |
die seither verfahrensfrei (jedoch anzeigepflichtig bei der Gemeinde, zwei Wochen vor Baubeginn, gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO) möglich sind.
Wichtig:
Die baurechtliche Betrachtung ist hierdurch zwar erleichtert, jedoch haben Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken und gebietstypische Nutzungsänderungen neben steuerrechtlichen Folgen auch Auswirkungen auf die beitragspflichtige Geschossfläche und damit auf den Herstellungsbeitrag für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Entwässerungseinrichtung.
Gemäß § 15 der dazugehörigen jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen handelt es sich um eine Pflicht der Beitrags- und Gebührenschuldner der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht gilt bereits seit über 20 Jahren.
Wir weisen darauf hin, dass nicht gemeldete beitragspflichtige Flächenveränderungen nicht der Verjährung unterliegen, den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach Art. 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) darstellen und von der Gemeinde entsprechend zur Anzeige gebracht werden können.
Die Meldung können Sie gerne direkt auf unserer Homepage unter www.moehrendorf.de/dachgeschossausbau-anzeigen oder http://www.moehrendorf.de/nutzungsaenderung-anzeigen, per E-Mail oder schriftlich per formlosem Schreiben vornehmen.
Ansprechpartner für weitere Informationen:
Herr Hübschmann (Bauamt), 09131 7551-25, bauamt@moehrendorf.de