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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 9/2023
Aus der Sitzung
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Aus der Sitzung des Gemeinderates am 27.06.2023

Tagesordnung - öffentlicher Teil:

1.

Vorstellung der Initiative Energiewende in Möhrendorf "Moenergie"

2.

Behandlung von drei Bürgeranträgen nach Art. 18b Gemeindeordnung (GO)

2.1

Bürgerantrag nach 18b GO; Antrag an das LRA auf Tempo 30 auf den Kreisstraßen

2.2

Bürgerantrag nach 18b GO; Beitritt zur Initiative "Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten"

2.3

Bürgerantrag nach 18b GO; "Tempo 30 in der Erlanger Straße, Neue Straße, Oberndorfer Straße (zw. Wiesenweg und Erlanger Str.)"

3.

Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):

3.1

Antrag auf Baugenehmigung: Anbau an Wohnhaus, Schleifweg 2, Fl. Nr. 312/25, Gemarkung Kleinseebach (BV 2023-017)

3.2

keine Veröffentlichung

3.3

keine Veröffentlichung

4.

Bebauungsplan 19/22 Erlanger Straße

4.1

Behandlung der Bedenken und Anregungen zum Entwurf

4.2

Satzungsbeschluss

5.

Solarpark Baiersdorf Anfrage Standort Übergabestation

6.

Wahlhelferversicherung; Übernahme der Deckungslücke durch die Gemeinde

Öffentlicher Teil:

TOP 1

Vorstellung der Initiative Energiewende in Möhrendorf "Moenergie "

Sachverhalt:

Bürgermeister Fischer begrüßt die Initiatoren der Möhrendorfer Energie Initiative – eine Ortsgruppe des Energiewende ER(H)langen e.V. - „Moenergie“ Herrn Matthias Bosert und Herrn Jörg Engmann. Anhand einer Präsentation zeigen die Herren die Ausgangssituation, Energiebilanz und den Handlungsbedarf auf. Weiterhin wird über die Umsetzung nach Prioritäten und Vorschlägen zu konkreten Schritten informiert.

Bürgermeister Fischer bedankt sich für die Ausführungen bei den Vortragenden.

Es schließt sich eine Diskussion der Gemeinderäte und -rätinnen sowie der Bürgerschaft an.

TOP 2

Behandlung von drei Bürgeranträgen nach Art. 18b Gemeindeordnung (GO)

TOP 2.1

Bürgerantrag nach 18b GO; Antrag an das LRA auf Tempo 30 auf den Kreisstraßen

Sachverhalt:

Am 19.04.2023 ist bei der Gemeinde Möhrendorf nachstehender Bürgerantrag (Art. 18 b GO) eingegangen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 25.04.2023 entschieden, dass der Bürgerantrag zulässig ist. Der Gemeinderat hat sich nun inhaltlich mit dem Bürgerantrag zu befassen.

Bezeichnung: „Antrag an das LRA auf Tempo 30 auf den Kreisstraßen“

Antragsteller: Initiative Tempo 30

Verantwortliche: Tilo Spormann, Neue Str. 33, 91096 Möhrendorf

Gunda Lehmann, Hauptstraße 6a, 91096 Möhrendorf

Umfang: Anschreiben, mehrere Unterschriftslisten

Inhalt des Antrags:

Der Gemeinde Möhrendorf ist der Lärmschutz und die Sicherheit auf allen Straßen in der Gemeinde wichtig. Sie beantragt unverzüglich beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, die Höchstgeschwindigkeit sowohl auf der kreiseigenen Hauptstraße zwischen östlichem Ortseingang und dem Kreisel an der Dechsendorfer Str., als auch auf der Kleinseebacher Str. (kreiseigen) in beiden Fahrtrichtungen von der Hauptstraße bis zur Dorfstraße auf 30 km/h zu reduzieren.

Begründung:

Wegen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf diesen Strecken sind die Anwohner einer erheblichen Lärmbelastung durch den Straßenverkehr ausgesetzt. Auch für Fußgängen und Radfahrer kommt es auf den schmalen Straßen und Gehwegen immer wieder zu gefährlichen Situationen. Nach der Straßenverkehrsordnung wiegt das Schutzbedürfnis der Anwohner und der anderen Verkehrsteilnehmer mindestens so schwer, wie zügiges Vorankommen des Individualverkehrs.

Durch die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h verringert sich der vom Verkehr verursachte Lärm und es erhöht sich die Sicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer. Da beide Straßen Kreisstraßen sind, liegt die Entscheidung letztlich bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts. Deshalb beantragt die Gemeinde Möhrendorf bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. VZ 274-30

Rechtlicher Exkurs zur „Art der Behandlung“ (gilt auch für die beiden anderen Anträge)

Über die notwendige Art der Behandlung gibt es in der Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen. Während der in Bayern weit verbreitet Kommentar zum Kommunalrecht Prandl/Zimmermann lediglich eine „ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Thema“ vorsieht, vertritt der Kommentar „Praxis der Kommunalverwaltung“ die Auffassung, dass zumindest eine Entscheidung in der Sache notwendig ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde teilt auf Anfrage hierzu mit:

Sehr geehrter Herr Buchner,

ich teile Ihre Einschätzung, dass mit einem Bürgerantrag nur die Behandlung einer Angelegenheit im hierfür zuständigen Gremium „erzwungen“ werden kann.

Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes im Gemeinderat endet jedoch üblicherweise durch Beschluss (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 GeschO). Welchen Inhalt der Beschluss dann hat, ist dem Gremium überlassen. Insofern sind die zitierten Ausführungen in Summe plausibel.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stötzel
Sachgebietsleiter SG 20 - Kommunale Angelegenheiten

Empfehlung der Verwaltung zur Behandlung des Antrages

Aufgrund der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde wird seitens der Verwaltung empfohlen, dass der Gemeinderat nach Abschluss der Behandlung einen Beschluss fasst, der entweder

a)

den Antrag befürwortet,

b)

den Antrag ablehnt oder

c)

eine sonstige Entscheidung beinhaltet (z. B. Zurückstellung, Hinweis auf vorliegende rechtliche Tatsachen, bereits ergangene Beschlüsse o. a.).

Diskussionsverlauf:

Nach kontroverser Diskussion stellt Bürgermeister Fischer folgende Beschlussvorschläge zur Abstimmung vor:

Vorabfrage zur Beschlussfassung:

a)

den Antrag befürwortet: keine Meldung

b)

den Antrag ablehnt: 5 Meldungen

c)

eine sonstige Entscheidung beinhaltet: 10 Meldungen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, diesen Tagesordnungspunkt zu verschieben, bis rechtliche Gesetzesänderungen verabschiedet sind.

Abstimmungsergebnis: 10 : 5 angenommen

TOP 2.2

Bürgerantrag nach 18b GO; Beitritt zur Initiative "Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten"

Sachverhalt:

Am 19.04.2023 ist bei der Gemeinde Möhrendorf nachstehender Bürgerantrag (Art. 18 b GO) eingegangen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 25.04.2023 entschieden, dass der Bürgerantrag zulässig ist. Der Gemeinderat hat sich nun inhaltlich mit dem Bürgerantrag zu befassen.

Bezeichnung: Antrag auf Beitritt zur Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeit“

Antragsteller: Initiative Tempo 30

Verantwortliche: Tilo Spormann, Neue Str. 33, 91096 Möhrendorf

Karin Kreiner, Kirchenstr. 37, 91096 Möhrendorf

Umfang: Anschreiben, mehrere Unterschriftslisten

Inhalt des Antrags:

Der Gemeinde Möhrendorf ist der Lärmschutz und die Sicherheit auf allen Straßen in der Gemeinde wichtig. Sie schließt sich deshalb der Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten" an.

Begründung:

Bisher sind den Städten und Kommunen bei der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten viel zu enge Grenzen gesetzt. Deshalb setzt sich die Initiative gegenüber dem Bund dafür ein, dass die Kommunen selbst darüber entscheiden dürfen, wann und wo welche Geschwindigkeiten angeordnet werden können - zielgerichtet, flexibel und ortsbezogen. Seit langem wissen wir, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vielerorts erhebliche positive Auswirkungen haben würde. Die Straßen werden wesentlich sicherer und leiser. Das Miteinander von Fußgänger*innen, Radfahrer*innen und mobilitätseingeschränkten Personen mit dem KFZ-Verkehr wird gestärkt. Dabei wird die Leistungsfähigkeit für den Verkehr durch Tempo 30 nicht eingeschränkt, die Aufenthaltsqualität dagegen spürbar erhöht. Dies heißt auch: Tempo 30 ist eine Maßnahme für die Städte und Gemeinden und die Menschen, die dort wohnen - es ist keine Maßnahme, die sich gegen den Autoverkehr richtet. Bisher haben sich 445 Städte, Gemeinden und Landkreise in Deutschland (u.a. Erlangen, Nürnberg, Fürth, Ansbach, Neuendettelsau, Cadolzburg, Langenzenn, Großenseebach uvm) der Initiative angeschlossen. Die vom Deutschen Städtetag unterstützte Städteinitiative fordert daher, dass der Rechtsrahmen geändert wird. Dem sollte sich auch Möhrendorf mit breiter Zustimmung des Gemeinderates anschließen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, dem Antrag auf Beitritt zur Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ zuzustimmen.

Gemeinderätin Eva Hammer beantragt eine namentliche Abstimmung:

1. Bürgermeister Fischer

ja

2. Bürgermeister Schmidt

nein

Alexander Aulexjord

ja

Sebastina Bauer

nein

Dieter Emmerich

ja

Eva Hammer

ja

Stefan Hartmann

nein

Hermann Knapp

nein

Carina Primas

nein

Jürgen Reck

nein

Bernd Rudolph

nein

Melanie Viebahn

ja

Silke Wadl

a

Elke Weis

nein

Daniel Zitzmann

ja

Abstimmungsergebnis: 7 : 8 abgelehnt

Gemeinderätin Eva Hammer verlangt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 3 der GeschO folgender Satz zur Beschlussablehnung aufgenommen werden soll:

„Wir bedauern die Ablehnung, dass es unser Anliegen war, mehr Kompetenzen an die Kommunen zu geben, nicht unterstützt wird.“

TOP 2.3

Bürgerantrag nach 18b GO; "Tempo 30 in der Erlanger Straße, Neue Straße, Oberndorfer Straße (zw. Wiesenweg und Erlanger Str.)"

Gemeinderätin Melanie Viebahn verlässt um 20.00 Uhr die Sitzung aus priv. Gründen.

Sachverhalt:

Am 19.04.2023 ist bei der Gemeinde Möhrendorf nachstehender Bürgerantrag (Art. 18 b GO) eingegangen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 25.04.2023 entschieden, dass der Bürgerantrag zulässig ist. Der Gemeinderat hat sich nun inhaltlich mit dem Bürgerantrag zu befassen.

Bezeichnung: Antrag auf Tempo 30 in der Erlanger Straße, Neue Straße und Oberndorfer Straße (zwischen Wiesenweg und Erlanger Straße)

Antragsteller: Initiative Tempo 30

Verantwortliche: Tilo Spormann, Neue Str. 33, 91096 Möhrendorf

Katrin Penkner, Erlanger Str. 18d, 91096 Möhrendorf

Umfang: Anschreiben, mehrere Unterschriftslisten

Inhalt des Antrags:

Der Gemeinde Möhrendorf sind der Lärmschutz und die Sicherheit auf allen Straßen in der Gemeinde wichtig. Sie reduziert als zuständige Verkehrsbehörde die Höchstgeschwindigkeit sowohl auf der gesamten Erlanger Straße, der gesamten Neuen Straße, als auch der Oberndorfer Straße zwischen Wiesenweg und Erlanger Str. in beiden Fahrtrichtungen auf 30 km/h. (VZ 274-30)

Begründung:

Diese Straßen sind stark befahrene Strecken. Bei ihnen handelt es sich um schmale Straßen, bzw. um Schulwege für die Grundschüler aber auch für die Schüler zum Schulzentrum West in Erlangen. Der Lärmschutz und die Gesundheit der Anwohner und Nutzer der Straßen, sowie ihre Sicherheit wiegen mindestens ebenso schwer, wie zügiges Vorankommen des Individualverkehrs. Deshalb ist es vernünftig, an diesen Strecken, 30 km/h (VZ 274-30) anzuordnen.

Bürgermeister Fischer schlägt den Mitgliedern des Hauptausschusses vor, ein neues Konzept auszuarbeiten und dem Gemeinderat vorzulegen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dieses Thema aufzunehmen und einem Gemeindebürger (Name bekannt) eine neue Bewertung für das Konzept der gemeindeeigenen Straßen erarbeiten zu lassen.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen

TOP 3

Bauvorlagen (nur jene, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben):

TOP 3.1

Antrag auf Baugenehmigung: Anbau an Wohnhaus, Schleifweg 2, Fl. Nr. 312/25, Gemarkung Kleinseebach (BV 2023-017)

Antragstellerin: Jessica Scheffler

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Der Antragsteller möchte am Grundstück einen Anbau an das Wohnhaus errichten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 16/3 Nußbuckfeld II.

Im Vorfeld wurde über einen Antrag auf Vorbescheid in der Gemeinderatssitzung vom 31.01.2023 wie folgt abgestimmt:

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem Antrag auf Vorbescheid mit den folgenden Befreiungen zuzustimmen:

-

Befreiung von der Grundflächenzahl II (GRZ I + 50 %) auf 0,46 anstatt 0,45

-

Befreiung von der festgesetzten Dachform (Pultdach statt Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdach) und Dachneigung (auf 11,3 Grad statt 18 bis 45 Grad), damit das Dach des Anbaus in Anlehnung an das Dach des Haupthauses errichtet werden kann.

Dem Antrag auf Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 11.04.2023 vom Landratsamt ebenfalls zugestimmt.

Der Anbau hat Außenmaße von ca. 8,00 x 6,00 m, eine Grundfläche von ca. 43 m² und eine Firsthöhe von ca. 7,80 m (Südostansicht) bzw. ca. 7,20 m (Nordwestansicht), je nach Hanglage.

Für sämtliche Gebäude inkl. dem geplanten Anbau sind 5 Stellplätze erforderlich und nachgewiesen.

Kosten für eine evtl. erforderliche Bordsteinabsenkung sind vom Antragsteller zu tragen.

Für das Bauvorhaben sind folgende Befreiungen erforderlich:

-

Befreiung von der festgesetzten Dachform (Pultdach statt Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdach) und Dachneigung (auf 11,3 Grad statt 18 bis 45 Grad), damit das Dach des Anbaus in Anlehnung an das Dach des Haupthauses errichtet werden kann.

-

Befreiung von der höchstzulässigen Wandhöhe von 6,00 m (bei Dachneigungen

• Begründung des Planers:

Auf der Skizze im Bauvorantrag habe ich die Wandhöhe im Süden falsch berechnet/skizziert, so dass die Dachneigung von 11,3 Grad nicht erreicht wird. Zudem wäre der Treppenaufgang dann sehr schlecht realisierbar. Deshalb beantrage ich eine Wandhöhe im Süden auf 6,99 m.

-

Für den Entwässerungsanschluss des Neubaus ist geplant auf die bestehende Leitung anzuschließen. Somit ist eine Befreiung von § 8 Abs. 2 EWS erforderlich, wonach jedes Gebäude separat angeschlossen werden muss.

-

Für den Wasseranschluss des Neubaus ist geplant auf die bestehende Leitung anzuschließen. Somit ist eine Befreiung von § 9 Abs. 2 WAS erforderlich, wonach jedes Gebäude separat angeschlossen werden muss.

Eine evtl. erforderliche Bordsteinabsenkung ist vom Antragssteller zu tragen.

Im Bau-, Klima-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben mit den genannten Befreiungen zugestimmt wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem Antrag auf Baugenehmigung mit den damit verbundenen Befreiungen zuzustimmen:

-

Befreiung von der festgesetzten Dachform (Pultdach statt Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdach) und Dachneigung (auf 11,3 Grad statt 18 bis 45 Grad), damit das Dach des Anbaus in Anlehnung an das Dach des Haupthauses errichtet werden kann.

-

Befreiung von der höchstzulässigen Wandhöhe von 6,00 m (bei Dachneigungen

-

Für den Entwässerungsanschluss des Neubaus ist geplant auf die bestehende Leitung anzuschließen. Somit ist eine Befreiung von § 8 Abs. 2 EWS erforderlich, wonach jedes Gebäude separat angeschlossen werden muss.

-

Für den Wasseranschluss des Neubaus ist geplant auf die bestehende Leitung anzuschließen. Somit ist eine Befreiung von § 9 Abs. 2 WAS erforderlich, wonach jedes Gebäude separat angeschlossen werden muss.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen

TOP 3.2 – keine Veröffentlichung

TOP 3.3 – keine Veröffentlichung

TOP 4

Bebauungsplan 19/22 Erlanger Straße

TOP 4.1

Behandlung der Bedenken und Anregungen zum Entwurf

Sachverhalt:

Die Stellungnahmen und die Ergebnisse der Prüfung und Abwägung werden hier aufgrund des hohen Umfanges nicht abgedruckt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, die Hinweise und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis zu nehmen. Den Trägern ist das Ergebnis von Beratung und Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Die Beschlüsse sind in den Entwurf einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen

TOP 4.2

Satzungsbeschluss

Beschluss:

Auf Empfehlung des Bauausschusses beschließt der Gemeinderat, unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse, den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, ausgearbeiteten

Bebauungsplan 19/22 „Erlanger Straße“

in der Fassung vom 27.06.2023

als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und den Bebauungsplan damit in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen

TOP 5

Solarpark Baiersdorf Anfrage Standort Übergabestation

Sachverhalt:

Die Firma Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat bei der Gemeinde angefragt, ob Sie für den Solarpark Baiersdorf eine Übergabestation auf unserem Grundstück erstellen kann.

Die Übergabestation hat eine Größe von 3 x 3 m und 2,50 m Höhe.

Das Grundstück ist aktuell an Herrn Markus Rentsch verpachtet.

Laut Auskunft des Landratsamtes könnte es nach Art. 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verfahrensfrei sein. Evtl. könnte der Denkmalschutz wegen Mühlentheater und Wasserrecht wegen Regnitz betroffen sein. Dies muss jedoch der Antragsteller abklären.

Zunächst geht es um die Zustimmung, ob die Gemeinde bereit ist, die Errichtung einer Übergabestation zuzulassen.

Ein Vertragsmuster hängt der Beschlussvorlage an. Für die Nutzung wird ein einmaliger Betrag von 3.000 Euro angeboten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, die Errichtung einer Übergabestation zuzulassen. Für die Nutzung erhält die Gemeinde Möhrendorf einen einmaligen Betrag in Höhe von 3.000 Euro.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen

TOP 6

Wahlhelferversicherung; Übernahme der Deckungslücke durch die Gemeinde

Sachverhalt:

Für den Einsatz von Wahlhelfern wird bei jeder Wahl eine Wahlhelferversicherung (KfZ- und Unfallversicherung) abgeschlossen. Diese tritt bei einem Schadensfall mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro ein, jedoch nur nachrangig zur privaten Teilkaskoversicherung. Zudem ist ein aufgrund des Schadens notwendiger Mietwagen ebenfalls nicht mitversichert.

Beim zurückliegenden und nun der Verwaltung vorliegenden Fall entstand der Wahlhelferin ein Marderschaden an ihrem Fahrzeug bei der Kommunalwahl 2020. Die Kosten für die Reparatur wurden von ihrer Versicherung übernommen bis auf die Selbstbeteiligung von 150 €. Außerdem benötigte die Wahlhelferin für die Zeit der Reparatur einen Mietwagen. Letztendlich bekam die Wahlhelferin für den Schaden an ihrem Fahrzeug keine Erstattung durch die Wahlhelferversicherung, da die Selbstbeteiligung bei der Wahlhelferversicherung und bei ihrer privaten Teilkaskoversicherung gleich hoch waren. Auch den Mietwagen musste sie aus der eigenen Tasche bezahlen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es sollte selbstverständlich sein, dass einem Wahlhelfer kein Nachteil durch seinen Einsatz bei der Wahl entstehen sollte. Nicht nur, dass der Wahlhelfer seine Freizeit opfert und die Benzinkosten selbst trägt. Bei einem Schaden muss er sich auch noch um die Werkstatt und die Abwicklung mit der Versicherung kümmern.

Es wird deshalb seitens der Verwaltung vorgeschlagen

a)

für den zurückliegenden Schaden und

b)

generell ab sofort für alle Wahlhelfer

die nicht gedeckten Kosten der Selbstbeteiligung (max. 150 Euro) und eines evtl. notwendigen Mietwagens (max. 250 Euro) zu übernehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde dürften sich in Grenzen halten. Da nur die Selbstbeteiligung und evtl. notwendige Mietwagenkosten zu erstatten sind, bleibt der finanzielle Aufwand im Einzelfall im kleineren dreistelligen Bereich. Zudem dürfte die Wahrscheinlichkeit eines Schadens sehr niedrig bleiben, da die Wahlhelfer zu einem Großteil aus Möhrendorf kommen und dabei meist ohne Auto unterwegs sind.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

1.

Die Gemeinde Möhrendorf übernimmt für die Wahlhelfer bei einem Kfz-Schaden während der Ausübung des Wahlehrenamtes die ungedeckten Kosten (Selbstbeteiligung von max. 150 Euro sowie evtl. notwendige Mietwagenkosten von max. 250 Euro).

2.

Diese Kosten werden nur erstattet, soweit diese nicht vorrangig durch eine private Kfz-Versicherung (Nachweis erforderlich) oder die Wahlhelferversicherung der Gemeinde ersetzt werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, im zurückliegenden Fall die entstandenen Kosten zu erstatten. Bei künftigen Schadensfällen wird der Gemeinderat nach Aktenlage entscheiden.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen

Nächste Gemeinderatssitzung: Dienstag 26.09.2023