Aus Sicherheitsgründen müssen öffentliche Veranstaltungen grundsätzlich bei der Gemeinde angezeigt werden.
Auszug aus Artikel 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG:
Veranstaltung von Vergnügungen (Auszug)
| (1) | Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer vorher schriftlich anzuzeigen. |
| (2) | Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfi nden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind. |
| (7) | Mit Geldbuße bis 1000€ (OWiG §17) kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
Öffentliche Vergnügungen
Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeitende eines Betriebs oder Gäste einer Familienfeier.
Sportveranstaltungen sowie Veranstaltungen mit besonderem Zweck
Sportveranstaltungen ohne nennenswerte Zuschauerbeteiligung sind nicht anzeigepflichtig.
Anzeigefrei sind auch religiöse, künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, belehrende, erzieherische oder wirtschaftswerbende Veranstaltungen, die in Räumen stattfinden, die für derartige Veranstaltungen genehmigt sind, z. B. Vereinsheime oder Gaststätten.
Ausschank von Alkohol
Beim Ausschank von Alkohol gelten allerdings die abgestuften Voraussetzungen des Gaststättengesetzes (GastG) und es ist eine Gestattung bei der zuständigen Gemeinde notwendig, die für die Veranstaltungsdauer berechnet wird.
Veranstaltungen in bereits genehmigten Räumen
Für Veranstaltungen in dafür bereits genehmigten Räumen (z. B. Vereinsheime, Gaststätten) bedarf es keiner Anzeige nach der VStättV. Für Veranstaltungen im Freien, also z. B. mit Zelten (sog. „fliegende Bauten“) gelten spezielle Verfahren (vgl. dazu das entsprechende Kapitel).
Die aktuelle Broschüre der Bayerischen Staatskanzlei gibt es auch online unter dem Kurzlink:
Veranstaltungen bequem online melden:
www.moehrendorf.de > Rathaus & Politik > Formulare und Online-Dienste > A – Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes