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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 9/2025
Aus der Sitzung
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Aus der Sitzung

Tagesordnung - öffentlicher Teil:

1.

Vorstellung Sicherheitsbericht durch Polizeiinspektion Erlangen-Land

2.

1. Änderung Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd

2.1

Behandlung der Eingänge zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit

2.2

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf

3.

Beratung und Beschlussfassung zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2024

Öffentlicher Teil:

TOP 1

Vorstellung Sicherheitsbericht durch Polizeiinspektion Erlangen-Land

Sachverhalt:

Bürgermeister Fischer begrüßt den Dienststellenleiter Herrn PHK Völler von der Polizeiinspektion Erlangen-Land (Uttenreuth). Herr Völler begrüßt Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates und stellt sich kurz vor. Er trägt nun den Sicherheitsbericht des Jahres 2024 für die Gemeinde Möhrendorf vor; dieser ist im Ratsinformationssystem eingestellt.

Während der Vorstellung kommen folgende Gemeinderatsmitglieder zur Sitzung hinzu:

Steffen Schmidt um 19.03 Uhr

Bernd Rudolph um 19.07 Uhr

Fabian Reck um 19.30 Uhr

Der Dienstbereich der PI Erlangen-Land umfasst eine Fläche von 197 km² und hat 57.800 Einwohner (Stand 31.12.2024). Die Gemeinde Möhrendorf hat derzeit 5.154 Einwohner.

Im Jahr 2024 haben sich im gesamten Bereich der PI Erlangen-Land 992 PKS-Straftaten ereignet, in 2023 waren es 1.125. Die Aufklärungsquote in diesem Gebiet lag bei 65,3 %.

In Möhrendorf hatten sich folgende Straftaten ereignet:

Rohheitsdelikte:

13

Diebstahlsdelikte:

23

Vermögensdelikte:

6

Sachbeschädigung:

13

Sonstige Delikte Rauschgiftdelikte:

2

Sonstige Delikte Nebengesetze:

3

Sonstige:

18

Verkehrsunfälle:

60

Herr Völler beantwortet noch einige Fragen aus dem Gemeinderat und bedankt sich für die Aufmerksamkeit bei den Mitgliedern des Gemeinderates und den Zuhörern. Herr Bürgermeister Fischer bedankt sich ebenfalls für die ausführliche Vorstellung des Sicherheitsberichts.

TOP 2

1. Änderung Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd

TOP 2.1

Behandlung der Eingänge zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit

Sachverhalt:

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 19/6 A Kirchhofäcker Süd hat in der Zeit vom 2. – 16. Mai 2025 stattgefunden.

Die Öffentlichkeit wurde über das Amtsblatt Mai 2025 sowie über die gemeindliche Homepage informiert.

1. Änderung Bebauungsplan "19/6 A Kirchhofäcker Süd"

Gemeinde Möhrendorf, Landkreis Erlangen-Höchstadt

Beschlussvorschläge zu den Vorbringen im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß §13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Die Öffentlichkeit wurde vom 02.05.2025 bis 16.05.2025 über die Grundzüge der Planung unterrichtet. In diesem Zeitraum wurde die Planung zudem auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf zur Verfügung gestellt.

1. Unterrichtung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung wurden acht Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben. Aufgrund des hohen Umfanges werden diese hier nicht abgedruckt; Einsichtnahme ist bei der Gemeinde Möhrendorf möglich.

TOP 2.2

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf

Sachverhalt:

Der Gemeinderat Möhrendorf nimmt Kenntnis vom Entwurf der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - in der Fassung vom 24.06.2025.

Die Öffentlichkeit wurde vom 02.05.2025 bis 16.05.2025 über die Grundzüge der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterrichtet.

Der Gemeinderat billigt den vom Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg, ausgearbeiteten Planentwurf in der Fassung vom 24.06.2025 mit Begründung vom 24.06.2025 inklusive der heute beschlossenen und vorliegenden Planänderungen unter TOP 1.1.

Die so bezeichnete und vorliegende Planfassung vom 24.06.2025 ist nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Der Planentwurf inkl. Begründung ist auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf zur Verfügung zu stellen.

Das Beteiligungsverfahren ist durch die BFS+ GmbH durchzuführen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Planentwurf in der Fassung vom 24.06.2025 mit Begründung zuzustimmen und das Beteiligungsverfahren ist durch die BFS+ GmbH durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 10 : 5 angenommen

Gemeinderätin Eva Hammer bittet für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Begründung bei Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:

Die Errichtung von 21 neuen Parkplätzen nördlich des Friedhofs lehnen wir ausdrücklich ab, da der Bedarf nicht nachgewiesen werden kann, der Standort aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Schule und Kitas mit den entsprechenden Wegen schlicht ungeeignet ist und die Planung nicht einer modernen Konzeption verkehrsberuhigter Wohngebiete entspricht.

Gemeinderätin Elke Weis bittet für die FDP-Fraktion folgende Begründung bei Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:

Die FDP-Fraktion lehnt die geplante Situierung des Parkplatzes und die Anzahl der Parkplätze ab und stimmt somit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss nicht zu.

TOP 3

Beratung und Beschlussfassung zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2024

Sachverhalt:

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Möhrendorf obliegt dem ersten Bürgermeister die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, sofern diese unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 GO). Bei überplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes besteht für den ersten Bürgermeister bis zu einem Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall keine Nachweis- und Rechenschaftspflicht über die Unabweisbarkeit gegenüber dem Gemeinderat (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 c der Geschäftsordnung). Für Haushaltsüberschreitungen, die nicht durch die Inanspruchnahme von Deckungskreisen gedeckt werden können und die über den Wertgrenzen der Geschäftsordnung liegen, ist ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

Im Rahmen des Jahresabschlusses ist u. a. zu prüfen, ob über- und außerplanmäßige Ausgaben vom zuständigen Organ angeordnet worden sind und die Deckung gewährleistet ist. Hierzu wurde seitens der Verwaltung über das kommunale Finanzprogramm cipkom eine Auflistung aller HHStellen und eine sog. Deckungskreisübersicht generiert. Danach wurden alle Überschreitungen im Hinblick auf die aktuell geltende Geschäftsordnung des Gemeinderates (im Speziellen: § 12 Abs. 2 Nr.2) überprüft und nachstehend aufgelistet.

Inhaltsübersicht

K = Kenntnisnahme

Verwaltungshaushalt

1. Übersicht Deckungskreise

Die Überschreitung bei den Deckungskreisen 2, 7 und 8 ist unerheblich. Es ist kein Nachweis und keine Rechenschaft des Ersten Bürgermeisters erforderlich.

Deckungskreis 5

-

FFW Klsb. Fehlersuche Notstromaggregat

2.186,63 €

Bgm. §12/2c GeschO unabweisbar

-

Kinderhaus Geschirrspülmaschine

8.919,35 €

Bgm. §12/2c GeschO unabweisbar

-

ASV Tausch Wärmemengenzähler

5.309,88 €

Bgm. §12/2c GeschO unabweisbar

-

ASV Wartung Wärmepumpe

6.149,25 €

Bgm. §12/2c GeschO unabweisbar

-

ASV Brunnenregenerierung

21.135,97 €

Beschluss v. 19.03.2024

-

ASV Austausch Heizung

14.679,92 €

Beschluss v. 25.06.2024

-

Baumpflege Röttenbacher Str.

4,405,38 €

Bgm. §12/2c GeschO unabweisbar (Gefahr im Verzug)

Deckungskreis 54 (Bewirtschaft.kosten)

-

überwiegend durch Strom-Abschläge u. Nachberechn.

§12/2a GeschO Betriebsmittel

Deckungskreis 64 (Steuern u. Versicherungen)

-

Schülerunfallversicherung

2.391,36 €

§12/2a GeschO zwing. Rechtsvorschr.

-

USt-Zahllast

4.364,71 €

§12/2a GeschO zwing. Rechtsvorschr.

-

USt an Lieferanten

29.778,75 €

§12/2a GeschO zwing. Rechtsvorschr.

-

USt-Zahllast aus Verpachtung

1.761,08 €

§12/2a GeschO zwing. Rechtsvorschr.

GR: Kenntnisnahme

2. §§ 12 und 12a GeschO: zwingende Rechtsvorschrift bzw. vertragliche Verpflichtung aufgrund bereits abgeschlossener Verträge

Es handelt sich um HHStellen, die entweder im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften stehen oder für die vertragliche Verpflichtungen bestehen. Zuständig somit: 1. Bürgermeister

GR: Kenntnisnahme

3. §§ 12c GeschO: < 1.000 Euro; ohne Rechenschaft ggü. dem Gemeinderat

Die Überschreitungen der vorstehenden HHAnsätze bewegen sich alle in einem Bereich bis 1.000 Euro. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 c GeschO ist in diesen Fällen kein Nachweis und keine Rechenschaft des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat über die Unabweisbarkeit erforderlich. Zuständig somit: 1. Bürgermeister

GR: Kenntnisnahme

4. Zuständigkeit Bürgermeister (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 c < 10.000 Euro; mit Begründung

5. Zuständigkeit Gemeinderat (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 a > 10.000 €)

KEINE

6. Deckung der nicht gedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushalts

Zur Deckung der über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes hat der Gemeinderat für das Jahr 2024 eine allgemeine Deckungsreserve (§ 11 KommHV) in Höhe von 50.000 Euro veranschlagt. Im Laufe des Jahres 2024 wurden aus dieser Deckungsreserve nichts entnommen.

Deckungsreserve 2024 (HHst. 910.8500)

Zum Jahresende verbleiben somit noch 50.000,00 Euro in der allgemeinen Deckungsreserve für ungedeckte Ausgaben des Verwaltungshaushaltes.

Übersicht ungedeckte Ausgaben des Verwaltungshaushalts

Die Mittel in der allgemeinen Deckungsreserve reichen somit für die noch offenen ungedeckten Ausgaben aus. Ein Beschluss ist hierzu nicht erforderlich.

GR: Kenntnisnahme

7. Über- und außerplanmäßige Ausgaben des Vermögenshaushalts

Im Vermögenshaushalt sind 5 Haushaltsstellen überschritten. Die Überschreitungen entstanden hauptsächlich durch Kostensteigerungen. Insbesondere die Straßensanierungen konnten 2024 durch den rapiden Baufortschritt größtenteils abgeschlossen werden (anstatt in 2024 und 2025). Bei zwei Haushaltsstellen war kein Haushaltsansatz vorhanden. Hier mussten die Erschließungskosten BG Erlanger Straße auf Straßenbeleuchtung und Wasser zwischengebucht werden. Die Erstattung durch den Erschließungsträger erfolgt 2025. Bei der Altlastensanierung waren zusätzliche Arbeiten bzw. Untersuchungen behördlich angeordnet notwendig geworden.

Die über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben sind im Rahmen der Allgemeinen Rücklage gedeckt.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss die Dokumentation der Verwaltung zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2024 zur Kenntnis. Der Gemeinderat stimmt den nachstehenden über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Vermögenshaushalt (Nr. 1 - 4) zu

1 – HHSt. 630.9500 Sanierung Gemeindestraßen (+ 729.322,23 Euro)

2 – HHSt. 670.9350 Straßenbeleuchtung BG Erlanger Straße (neu 5.012,39 Euro)

3 – HHSt. 720.9500 Abfallbeseitigung / Altlastensanierung (+ 12.460,12 Euro)

4 – HHSt. 815.9500 Wasserversorgung Tiefbau BG Erlanger Straße (neu 66.646,54 Euro)

Die Deckung ist jeweils durch die Allgemeine Rücklage gewährleistet.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0 angenommen

Nächste Gemeinderatssitzung: Dienstag, 30.09.2025