Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. In diesem Zusammenhang treten unter anderem auch Änderungen im Stellplatzrecht in Kraft. Im gemeindlichen Satzungsrecht wird mit Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes auch die Stellplatzpflicht kommunalisiert. Eine Stellplatzpflicht gibt es künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung, die spätestens zum 01.10.2025 in Kraft getreten sein muss, angeordnet hat.
Im Gemeinderat war man einstimmig der Auffassung, dass man auch zukünftig im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Regelungen zum Stellplatzrecht beibehalten möchte. In der Sitzung vom 22.07.2025 wurde einstimmig auf Vorschlag der Verwaltung und nach Überprüfung durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt die nachstehende Stellplatzsatzung beschlossen.
Satzung der Gemeinde Möhrendorf
zur Regelung des Stellplatzbedarfs sowie
der Gestaltung und Ausstattung von Garagen und KFZ-Stellplätzen
(Stellplatzsatzung)
vom 22.07.2025
Die Gemeinde Möhrendorf erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff) sowie § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS), folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Möhrendorf. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach Anlage 1 zur Satzung. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze. Die maximale Anzahl an notwendigen Stellplätzen gemäß der Anlage zur GaStellV stellt trotz der Rundung ausnahmslos die Obergrenze dar. In Fällen, in denen durch die Rundung eine höhere Anzahl als der Anlage zur GaStellV entsprechend gefordert würde, ist abzurunden.
(5) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(1) Die nach § 2 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Eine Ablösung der Stellplätze ist nicht vorgesehen. Im Härtefall entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall über eine Ausnahme.
(1) Stellplätze und Garagen sind entsprechend den „Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze“ (Garagen- und Stellplatzverordnung, GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung herzustellen und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Niederschlagswasser, dass auf den befestigten Flächen für Stellplätze und Zufahrten anfällt, ist auf dem Baugrundstück zu versickern. Es gilt Art. 7 BayBO sowie § 4 Abs. 5 EWS.
(2) Die Entwässerung von Stellplatz- und Zufahrtsflächen darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen. Es gilt § 5 Abs. 5 EWS.
(3) Entsprechend § 4 Abs. 1 GaStellV muss ein notwendiger Einstellplatz mindestens 5,00 m lang sein. Die lichte Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
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| 1. | 2,30 m, wenn keine Längsseite, |
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| 2. | 2,40 m, wenn eine Längsseite, |
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| 3. | 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, |
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| 4. | 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist. |
(4) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein offener Stauraum von mindestens 5,00 m (ab Grundstücksgrenze) einzuhalten. Der Stauraum gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.
(5) Vor überdachten Stellflächen und Carports ist ein Stauraum von mindestens 1,50 m von öffentlichen Verkehrsflächen (ab Grundstücksgrenze) einzuhalten. Vor straßenseitig errichteten Türen oder Toren ist ein Stauraum von 5,00 m einzuhalten. Der Dachüberstand wird auf max. 0,75 m begrenzt.
(6) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 5,00 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen. Im Einzelfall können Ausnahmen durch den Gemeinderat erteilt werden.
(7) Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,50 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.
(8) Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht müssen sämtliche Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein (keine gefangenen Stellplätze).
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
| Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer Stellplätze entgegen | ||
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| - | § 2 nicht oder nicht in ausreichender Zahl errichtet, |
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| - | § 3 nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks mit rechtlicher Sicherung errichtet, |
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| - | § 4 Abs. 1 nicht mit versickerungsfähigem Pflaster oder mit Anschluss an eine Versickerungsanlage auf dem Baugrundstück errichtet, |
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| - | § 4 Abs. 2 über öffentliche Verkehrsflächen entwässert, |
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| - | § 4 Abs. 3 nicht in ausreichender Größe (Länge und Breite) errichtet, |
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| - | § 4 Abs. 4 errichtet und den offenen Stauraum nicht einhält, |
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| - | § 4 Abs. 5 als Carport oder überdachte Stellflächen anlegt und die vorgegebenen Abstände hierfür nicht einhält, |
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| - | § 4 Abs. 6 nicht über eine gemeinsame Zufahrt anschließt (falls mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze errichtet werden), |
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| - | § 4 Abs. 7, wenn Sie für mehr als 10 Pkw sind, nicht entsprechend den Vorgaben durch Bäume und Sträucher gliedert oder |
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| - | § 4 Abs. 8 so errichtet, dass sie nicht ungehindert oder unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind. |
Die Satzung der Gemeinde Möhrendorf zur Regelung des Stellplatzbedarfs sowie der Gestaltung und Ausstattung von Garagen und KFZ-Stellplätzen (Stellplatzsatzung) tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 28.02.2012 außer Kraft.
Anlage 1 – Zahl der notwendigen Stellplätze nach Verkehrsquelle
| Nr. 1) | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze | hiervon für Besucher in % |
| 1. | Wohngebäude |
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| 1.1 | Gebäude mit Wohnungen | 2 Stellplätze je Wohnung, Stellplatzschlüssel für Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohnungen): Wohnungen bis 70 m²: 1,0 Stellplatz Wohnungen bis 100 m²: 1,5 Stellplätze Wohnungen ab 101 m²: 2,0 Stellplätze Für Wohnhäuser mit Einliegerwohnung sind für die Einliegerwohnung die Stellplätze gemäß dem Stellplatzschlüssel für Mehrfamilienhäuser zu ermitteln. Bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht: 0,5 Stellplätze je Wohnung | – |
| 1.5 | Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u. ä. | 1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 2 Stellplätze | 50 |
| 2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
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| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stellplatz je 40 m2 NUF3) | 20 |
| 2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs- räume, Arztpraxen und dergl.) | 1 Stellplatz, je 30 m2 NUF3), mindestens 3 Stellplätze | 75 |
| 2.3 | Räume mit geringem Besuchervekehr / Bestellpraxen (z. B. Massagepraxis, Steuerberater, Rechtsanwalt) | 1 Stellplatz je 50 m² NUF3) | – |
| 1) | Die Nummerierungen entsprechen den Nummerierungen der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung |
| 2) | Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung – WoFlV. |
| 3) | NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277 |
Bei Nutzungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.