Wir weisen auf die Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 26.03.2018, gültig ab 01. Mai 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3/2018 vom 05. April 2018), hin. In den §§ 9 – 13 sind die Sicherungspflicht, die Sicherungsarbeiten, Sicherungsfläche und die Befreiung und abweichende Regelungen, sowie die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Es besteht die Verpflichtung, sofort nach dem Eintreten der Winterglätte diese Gehbahnen mit Sand oder sonstigen abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Maßnahmen sind im erforderlichen Umfang vor dem Beginn des Tagesverkehrs (07.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr) durchzuführen und bis zum Ende des Tagesverkehrs (20.00 Uhr) im notwendigen Umfang zu wiederholen.
Der Schnee ist am Rande der Gehbahnen oder Wege so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Der Fußgängerüberweg, sowie die Abflussrinnen, Hydranten und Straßeneinläufe sind frei zu halten.
Um einen reibungslosen Winterdienst zu gewährleisten sowie die Zufahrt für Notarztfahrzeuge und Müllfahrzeuge nicht zu blockieren, ist es notwendig, dass die Straßen von parkenden Fahrzeugen möglichst freigehalten werden. Benötigt wird für den Zufahrtsweg eine Breite von 3 m. Bitte haben Sie Verständnis, wenn Straßenteile nicht geräumt werden können, wenn die Zufahrt nicht möglich ist.