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Markt Lichtenau in Bayern
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Mitteilungen aus dem Rathaus

Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Für jedes Grundstück, und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.

Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt.

Hat sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz geändert, so sind Sie als Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen.

Ausführliche Informationen, Fristen und Rechtsgrundlagen finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link:

https://www.markt-lichtenau.de/rathaus-service/buergerservice/dienstleistungen/104266/grundsteuer-anzeige-von-aenderungen-am-grundbesitz

Anbei ein paar Beispiele, in welchen eine Grundsteueränderungsanzeige notwendig ist:

  • Anbau Wintergarten
  • das Haus wurde abgerissen
  • eine Teilfläche wurde verkauft
  • eine Umnutzung hat stattgefunden
  • eine landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet
  • eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland
  • ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt
  • usw.

Sie können die Änderung am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) beim Finanzamt anzeigen.

Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Diese können Sie über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln.