Wildschutzzäune im Wald schützen junge Bäume vor übermäßigem Wildverbiss. Waldbe-sitzerinnen und Waldbesitzer können diese offenen sockellosen Einfriedungen im Außen-bereich gemäß Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei errichten. Verlieren die Zäune ihren Schutzzweck, müssen sie wieder abgebaut werden. Dies ist der Fall, wenn die Bäume so groß sind, dass Rehe und Hasen keinen nennenswerten Schaden mehr anrichten können. Bei vielen Baumarten ist das innerhalb weniger Jahre erreicht. Ne-ben dem Baurecht kann auch Abfallrecht und Naturschutzrecht betroffen sein. Waldbesit-zer, die die unzulässigen Zäune im Wald belassen, riskieren Beseitigungsanordnungen und Bußgelder. Darüber hinaus sind negative Auswirkungen auf die finanzielle Förderung mög-lich.
Alte Zäune werden schnell zum Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier. Die niedergedrück-ten und eingewachsenen Zäune sind oft schlecht sichtbar und werden schnell zur Stolper-falle. Aufgeschreckte Rehe und andere Tiere können sich in den alten Zäunen verheddern und schwer verletzten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach geht daher verstärkt auf die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer zu und fordert zum Abbau ent-sprechender Zäune auf. Da der Abbau stark eingewachsener Zäune sehr aufwändig ist, empfiehlt das Amt, die Zäune regelmäßig zu kontrollieren und von Bewuchs zu befreien. So werden die Zäune beim Abbau auch nicht zerstört und können an anderer Stelle wieder-verwendet werden. Wer sich nicht sicher ist, ob ein Zaun noch für den Schutz der Kultur erforderlich ist, kann sich an die zuständigen Revierförster des Amtes wenden.