Der Markt Wiesenttal erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – eine Satzung über Auszeichnungen:
Die Satzung über Auszeichnungen des Marktes Wiesenttal vom 02.05.2002 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
Der Markt Wiesenttal verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten
| - | die Ehrenmedaille mit Ehrennadel des Marktes Wiesenttal |
| - | die Ehrenmedaille mit Ehrennadel mit Urkunde des Marktes Wiesenttal |
| - | den silbernen Ehrenring |
| - | den goldenen Ehrenring |
| - | das Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. |
wird wie folgt geändert:
(1) Die Ehrenmedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch besonders treues und fruchtbares Wirken für das Wohl des Marktes und seiner Bürgerschaft hohe Verdienste erworben haben.
(2) Die Ehrenmedaille mit Urkunde kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich über lange Zeit im politischen und gesellschaftlichen Leben herausragende Verdienste erworben haben.
wird wie folgt geändert:
(1) Die Ehrenmedaille besteht aus einem unedlem Metall, versilbert, mit geprägtem Siegel des Marktes Wiesenttal. Der Name des Ausgezeichneten und das Datum der Verleihung werden auf der Rückseite eingraviert.
(2) Bei einer Auszeichnung durch Ehrenmedaille und Ehrennadel mit Urkunde wird zusätzlich zu Ehrenmedaille und Ehrennadel nach Absatz 1 eine Verleihungsurkunde ausgefertigt.
(3) und (4) bleiben unverändert
wird wie folgt geändert:
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zieht den Verlust der Auszeichnungen aufgrund dieser Satzung nach sich. Die Ehrenbürgerurkunde, der Ehrenring, die Ehrenmedaille und Ehrennadel und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle dem Markt zurückzugeben.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung ist mit ihrem Wortlaut Bestandteil des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 24.02.2026.