Die Europäische Union hat 1992 die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) erlassen. Damit sollen europaweit besonders bedeutsame Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Zustand erhalten werden. Als bekanntester Beitrag zur Umsetzung der FFH-RL wurden sogenannte FFH-Gebiete ausgewiesen.
Sie bilden gemeinsam mit den Vogelschutzgebieten (SPA) das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000. Durch Artikel 11 der FFH-RL sind die Mitgliedsstaaten zur regelmäßigen Überwachung (Monitoring) der FFH- Schutzgüter (Arten und Lebensräume) verpflichtet. Das Monitoring beschränkt sich dabei nicht auf FFH-Gebiete, sondern ist im gesamten Verbreitungsgebiet des jeweiligen Schutzgutes durchzuführen.
Die Nutzung der Flächen wird durch das FFH Monitoring nicht eingeschränkt.
Im Rahmen des bundesweiten Verfahrens unterliegen in Bayern 91 Lebensraumtypen und 258 Arten dem Monitoring. Die Bayerische Forstverwaltung ist zuständig für die Wald-Lebensraumtypen und für diejenigen Arten, die eine besonders enge Bindung an Wälder haben (ggf. auch auf Teil-Lebensräumen außerhalb des Waldes). Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) koordiniert die Arbeiten. Für alle übrigen FFH-Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten ist die Naturschutzverwaltung zuständig. Koordination und Kartierungen obliegen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).
Das Monitoring findet auf Vorkommen der Arten und Lebensraumtypen statt, die über eine Zufallsstichprobe ermittelt wurden. Diese ausgewählten Monitoringflächen dienen der Dauerbeobachtung der FFH-Schutzgüter.
Sie spiegeln in der Summe den Zustand des Gesamtvorkommens repräsentativ wider. Für ein objektives Ergebnis sollten sie genauso bewirtschaftet werden wie vergleichbare Flächen, die nicht im Rahmen des FFH-Monitorings beobachtet werden. Die Kartierungsarbeiten im Wald werden, je nach Schutzgut unterschiedlich, von der Bayerischen Forstverwaltung oder ökologischen Planungsbüros durchgeführt. Die Flächen werden von den Kartierenden zu Fuß begangen und nach aktuellen Vorkommen der Schutzgüter abgesucht (Rechtsgrundlage ist die FFH- Richtlinie). Auf den Flächen wird durch die Kartierungen nichts verändert oder beschädigt.
Auf Ihren Flächen kommt als Schutzgut die Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe) vor. Die Kartierungen werden zwischen Juli und August 2026 durchgeführt.
Gemäß Artikel 17 der FFH-RL sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle sechs Jahre einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings an die europäische Kommission zu übermitteln. Es finden keine Auswertungen für Einzelflächen statt. Die Ergebnisse aus Bayern fließen vielmehr in eine bundesweite Auswertung ein. Die Kommission erstellt dann einen zusammenfassenden Bericht aus allen Länderberichten. Der Bericht hat demzufolge keine direkten Auswirkungen für Grundstückseigentümer, die von einer Monitoringfläche betroffen sind.
Momentan läuft der fünfte Berichtszeitraum (2025 – 2030). Der deutsche Bericht an die EU sowie der daraus erstellte EU-Gemeinschaftsbericht werden im Internet veröffentlicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Bei fachlichen Rückfragen steht Ihnen Frau Stengeli von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (elke.stengeli@lwf.bayern.de) bzw. Ihre zuständige Fachstelle Waldnaturschutz Ihres Regierungsbezirkes zur Verfügung.