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Nüdlinger Nachrichten
Ausgabe 15/2026
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Sonstiges

Auf Grund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist die Gemeinde Nüdlingen gesetzlich dazu verpflichtet, die Standfestigkeit der Grabmale auf den gemeindlichen Friedhöfen jährlich zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe sollen dafür sorgen, die Sicherheit sowohl für die Friedhofsbesucher als auch für auf dem Friedhof Beschäftigte zu gewährleisten.

Ursache für die fehlende Standfestigkeit kann eine mangelnde bzw. schadhafte Verdübelung zwischen Grabstein und Sockel sein. Es ist aber auch möglich, dass die Standfestigkeit nachträglich durch Witterungseinflüsse oder das Senken des umliegenden Erdreichs verlorengeht. Vorbehaltlich angemessener Witterungsbedingungen werden die Grabmale voraussichtlich im Zeitraum vom 27. Juli bis 31. August 2026 durch die Firma „Grabmalprüfung Becker & Weißbach GbR“, 35435 Wettenberg, gemäß den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien mittels eines geeichten Standsicherheits-Prüfgeräts überprüft. Es findet keine Rüttelprobe statt. Beschädigungen der Grabmäler sind ausgeschlossen. Ein ordnungsgemäß aufgestellter Grabstein darf bei dieser Prüfmethode nicht schwanken oder gar umfallen, sondern muss dem durch das Gerät ausgeübten Druck standhalten.

  • • An Grabmälern, die den Vorschriften nicht entsprechen, wird ein entsprechender Hinweisaufkleber angebracht. Die Nutzungsberechtigten werden von der Friedhofverwaltung gesondert schriftlich benachrichtigt und aufgefordert, die Standsicherheit des Grabmals innerhalb einer gesetzten Frist wiederherstellen zu lassen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Instandsetzung ist anschließend der Gemeinde vorzulegen. Wird der unsichere Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht rechtzeitig beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen erledigen zu lassen.
  • • Besteht Gefahr für Leib und Leben der Friedhofsbesucher, wird das Grabmal zusätzlich gesichert bzw., falls dies nicht möglich ist, umgelegt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden, die z.B. durch Umfallen von Grabsteinen an Personen oder Sachen entstehen, haftet.

Wir möchten Sie daher bitten, sich bei etwaigen Auffälligkeiten stets zeitnah um die Behebung entsprechender Mängel zu kümmern – ggfs. auch durch die Beauftragung eines Fachbetriebs.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Nüdlingen, im Juli 2026

FRIEDHOFVERWALTUNG