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Nüdlinger Nachrichten
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Sonstiges

Gehwege von Eis und Schnee befreien

Pünktlich zur kalten Jahreszeit möchte das Ordnungsamt der Gemeinde Nüdlingen alle Bürger auf die bestehende Räum- und Streupflicht im Gemeindegebiet aufmerksam machen.

Seit dem 16.05.2002 gilt in der Gemeinde Nüdlingen die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“, kurz Räum- und Streuverordnung. Diese regelt, dass die Gehbahnen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen sind und von Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen sind. Hierbei sind ätzende Stoffe jedoch verboten. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20.00 Uhr wiederholt werden, so oft wie es zur Verhütung von Gefahren (für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz) notwendig ist. Es ist darauf zu achten, dass Schnee und Eisreste neben den Gehwegen so gelagert werden, dass der Verkehr nicht gefährdet wird und Abflussrinnen und Kanalschächte freigehalten werden. Auch darf der Schnee nicht vor, hinter und neben parkenden Fahrzeugen gelagert werden.

Die Räum- und Streupflicht gilt nach der Verordnung sowohl für Vorder- als auch für Hinterlieger.

Vorderlieger sind Grundstücke, die an öffentliche Straßen angrenzen.

Hinterlieger sind Grundstücke, die über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden, also: Grundstücke, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.

Die Räum- und Streupflicht besteht aber nicht nur für tatsächlich bebaute, sondern auch für unbebaute Grundstücke.

Bei Grundstücken, vor denen sich kein Gehweg befindet, ist für Fußgänger eine Gehbahn in der Breite von 1 m frei zu halten.

Parkende Fahrzeuge und Winterdienst

Für den gemeindlichen Winterdienst entstehen oftmals Probleme in engen Straßen und an Hanglagen, bei denen die Durchfahrt durch abgestellte Fahrzeuge nur schwierig, teilweise sogar unmöglich ist.

Wir bitten deshalb die Anlieger, insbesondere in Zeiten, in denen mit Schneefall und Glätte zu rechnen ist, ihre Fahrzeuge möglichst auf dem eigenen Grundstück abzustellen und bestehende Halte- und Parkverbote zu beachten. Parkverbote müssen nicht immer durch Verkehrszeichen geregelt sein. Auch an engen, unübersichtlichen Straßenstellen besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Parkverbot. „Eng“ bedeutet, dass neben dem parkenden Fahrzeug noch eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,50 m übrig bleiben muss (der Schneepflug hat eine Breite von 3 m). Aber auch im Bereich von 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken verboten. Bereits für normale Fahrzeuge gestaltet sich an beparkten Einmündungen das Einbiegen in eine andere Straße schwierig. Für den Winterdienst mit einem rund 8,50 m langen und 3,20 m breitem Räumfahrzeug gilt das natürlich erst Recht.

Wir bitten Sie deshalb nochmals, die oben genannten Dinge zu beachten. Nur so kann ein effektiver und reibungsloser Winterdienst gewährleistet und eventuelle Beschädigungen von Fahrzeugen entlang der Räumspur vermieden werden.

Außerdem bitten wir um Verständnis, dass der Winterdienst den Schnee zu einer Seite räumen muss und nicht vor jeder Einfahrt das Räumschild drehen oder anheben kann.