Aufgrund des §15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und des §29 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Wahl zu den Vertretungen wird Folgendes bekannt gegeben:
I. Zahl der Vertreterinnen / Vertreter
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| Mitglieder des | Höchstzahl der |
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| Stadtrates/ Ortschaftsrates | BewerberInnen |
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| Je Wahlvorschlag |
| Stadtrat | in Allstedt | 20 | 25 |
| Ortschaftsrat | in Allstedt | 9 | 14 |
Ortschaftsrat | in Beyernaumburg, Emseloh, Holdenstedt, Katharinenrieth, Liedersdorf, Mittelhausen, Niederröblingen, Nienstedt, Pölsfeld, Sotterhausen, Winkel, Wolferstedt |
| 5 | 10 |
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/ eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin /Bewerbers enthalten.
II. Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet besteht ein Wahlbereich
III. Unterschriften für Wahlvorschläge
| Jeder Wahlvorschlag für die Stadtratswahl muss von mindestens: | 67 |
| Die Ortschaftratswahl in Allstedt muss von mindestens | 24 |
| Die Ortschaftratswahl in Beyernaumburg muss von mindestens | 7 |
| Die Ortschaftratswahl in Emseloh muss von mindestens | 5 |
| Die Ortschaftratswahl in Holdenstedt muss von mindestens | 5 |
| Die Ortschaftratswahl in Katharinenrieth muss von mindestens | 2 |
| Die Ortschaftratswahl in Liedersdorf muss von mindestens | 2 |
| Die Ortschaftratswahl in Mittelhausen muss von mindestens | 4 |
| Die Ortschaftratswahl in Niederröblingen muss von mindestens | 3 |
| Die Ortschaftratswahl in Nienstedt muss von mindestens | 3 |
| Die Ortschaftratswahl in Pölsfeld muss von mindestens | 3 |
| Die Ortschaftratswahl in Sotterhausen muss von mindestens | 2 |
| Die Ortschaftratswahl in Winkel muss von mindestens | 2 |
| Die Ortschaftratswahl in Wolferstedt muss von mindestens | 5 |
Der am Wahltag Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§21 Abs. 9 KWG LSA).
IV. Einreichung der Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 02.04.2024, 18.00 Uhr bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt, Forststrasse 9, 06542 Allstedt einzureichen.
V. Inhalt und Form der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
Die Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen müssen nach dem Inhalt und Form den Vorschriften §§21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen.
VI. Wahlanzeige
Die unter § 22 (1) KWG LSA fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis spätestens 04.03.2024, 18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin einzureichen. § 22KWG LSA und § 32 KWO LSA sind zu beachten.
VII. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstatten der EU sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.
Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.