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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung für die Kommunalwahl am 09.06.2024

Aufgrund des §15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und des §29 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Wahl zu den Vertretungen wird Folgendes bekannt gegeben:

I. Zahl der Vertreterinnen / Vertreter

Mitglieder des

Höchstzahl der

Stadtrates/

Ortschaftsrates

BewerberInnen

Je Wahlvorschlag

Stadtrat

in Allstedt

20

25

Ortschaftsrat

in Allstedt

9

14

Ortschaftsrat

in Beyernaumburg, Emseloh, Holdenstedt, Katharinenrieth, Liedersdorf, Mittelhausen, Niederröblingen, Nienstedt, Pölsfeld, Sotterhausen, Winkel, Wolferstedt

5

10

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/ eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin /Bewerbers enthalten.

II. Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Im Wahlgebiet besteht ein Wahlbereich

III. Unterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag für die Stadtratswahl muss von mindestens:

67

Die Ortschaftratswahl in Allstedt muss von mindestens

24

Die Ortschaftratswahl in Beyernaumburg muss von mindestens

7

Die Ortschaftratswahl in Emseloh muss von mindestens

5

Die Ortschaftratswahl in Holdenstedt muss von mindestens

5

Die Ortschaftratswahl in Katharinenrieth muss von mindestens

2

Die Ortschaftratswahl in Liedersdorf muss von mindestens

2

Die Ortschaftratswahl in Mittelhausen muss von mindestens

4

Die Ortschaftratswahl in Niederröblingen muss von mindestens

3

Die Ortschaftratswahl in Nienstedt muss von mindestens

3

Die Ortschaftratswahl in Pölsfeld muss von mindestens

3

Die Ortschaftratswahl in Sotterhausen muss von mindestens

2

Die Ortschaftratswahl in Winkel muss von mindestens

2

Die Ortschaftratswahl in Wolferstedt muss von mindestens

5

Der am Wahltag Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§21 Abs. 9 KWG LSA).

IV. Einreichung der Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 02.04.2024, 18.00 Uhr bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt, Forststrasse 9, 06542 Allstedt einzureichen.

V. Inhalt und Form der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

Die Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen müssen nach dem Inhalt und Form den Vorschriften §§21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen.

VI. Wahlanzeige

Die unter § 22 (1) KWG LSA fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis spätestens 04.03.2024, 18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin einzureichen. § 22KWG LSA und § 32 KWO LSA sind zu beachten.

VII. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstatten der EU sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.

Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.