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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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1. Änderung Friedhofssatzung

Stadt Allstedt

1. Änderung zur Satzung

der Stadt Allstedt über die Nutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen -Friedhofssatzung -

Auf Grund der §§ 8 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) und den Vorschriften des Bestattungsgesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes SachsenAnhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996, jeweils in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 23.06.2025 folgende Friedhofsatzung der Stadt Allstedt beschlossen.

§ 1

Ergänzung zur Friedhofssatzung- III. Abschnitt - Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 13 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 18 Wahlgrabstätten

1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahresintervallen verlängert werden.

§ 20 Urnengrabstätten

1. Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten an denen auf Antrag ein

Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren

Lage geleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je Grab

können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 15.12.2025 tritt mit Beschluss und

Bekanntmachung in Kraft.

 — 

Allstedt, den 09.1.2026

Kirchner, Bürgermeister