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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für ehrenamtlich tätige Stadträte, Ortschaftsräte, Ortsbürgermeister und sachkundige Einwohner der Stadt Allstedt (Entschädigungssatzung)

Auf Grundlage des § 35 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66) und der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 165) beschließt der Stadtrat der Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 5.12.2025 folgende Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für ehrenamtlich tätige Bürger der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt – Entschädigungssatzung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Einwohner der Stadt Allstedt.

  • Stadträte,
  • Ortschaftsräte,
  • Ortsbürgermeister,
  • sachkundige Einwohner,
  • Mitglieder der Feuerwehren

§ 2

Anspruchsberechtigung

Die Stadträte, Ortschaftsräte; Ortsbürgermeister und sachkundigen Einwohner, die zu Mitgliedern in beratenden Ausschüssen bestellt wurden, haben für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit Anspruch auf:

a)

einen ausschließlichen Pauschalbetrag für Stadträte

b)

einen ausschließlichen Pauschalbetrag für Ortschaftsräte

c)

eine monatliche Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister

d)

eine monatliche Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Feuerwehren bzw. einsatzbezogene Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3a

e)

Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner

f)

Auslagenersatz

g)

Entschädigung für Verdienstausfall

h)

Reisekostenvergütung

nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Aufwandsentschädigung

Die pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:

1.1

Stadtrat

140,73 €

1.2

Stadtratsvorsitzenden

75,00 €

1.3

Ausschussvorsitzender

50,00 €

2. Ortschaftsrat je nach Einwohnerzahl der Ortschaft

bis 500 Einwohner

26,75 €

von 501 bis 1.000 Einwohner

35,20 €

von 1.001 bis 1.500 Einwohner

43,65 €

von 1.501 bis 2.000 Einwohner

52,09 €

von 2.001 bis 3.000 Einwohner

60,54 €

von 3.001 bis 4.000 Einwohner

68,99 €

von 4.000 bis 5.000 Einwohner

70,00 €

über 5.000 Einwohner

75,00 €

3. Ortsbürgermeister je nach Einwohnerzahl der Ortschaft

bis 500 Einwohner

216,82 €

von 501 bis 1000 Einwohner

325,22 €

von 1001 bis 2000 Einwohner

432,23 €

über 2000 Einwohner

547,67 €

4. Mitglieder der Feuerwehren

Die nachfolgenden monatlichen Pauschalen werden Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr gewährt, sofern ihnen eine der folgenden Funktionen übertragen worden ist:

4.1

Stadtwehrleiter

200,00 €

4.2

stellv. Stadtwehrleiter (mit eigenem Aufgabenbereich)

90,00 €

4.3

bei Berufung von 2 stellv. Stadtwehrleitern

(mit jeweils eigenem Aufgabenbereich) - jeder

90,00 €

4.4

Ortswehrleiter

60,00 €

4.5

stellv. Ortswehrleiter mit eigenem Aufgabenbereich - Ausbildung

30,00 €

4.6

Stadtjugendfeuerwehrwart

90,00 €

4.7

Ortsjugendfeuerwehrwart

40,00 €

4.8

Verantwortlicher für die Kinderfeuerwehren der Stadtfeuerwehr

40,00 €

4.9

Verantwortlicher für die Kinderfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren

40,00 €

4.10

Gerätewart

40,00 €

§ 3a

Anspruchsberechtigung und Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Einsatzabteilung

(1) Der Träger des Brandschutzes gewährt den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Allstedt für die Teilnahme an Einsätzen bzw. an Ausbildungseinsätzen und vom Stadtwehrleiter bzw. Ortswehrleiter angeordneten Tätigkeiten und Ausbildungen (im Folgenden Einsatz genannt) einen Pauschalbetrag von 7,00 € pro Einsatz. In dieser Aufwandsentschädigung sind alle mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Auslagen erfasst.

Ausgenommen sind hiervon die Regelungen im § 6 über Dienstreisen sowie im § 7 über Verdienstausfall. Die voranstehenden Regelungen der anlassbezogenen Pauschale gelten nicht für die Mitglieder der Jugend- und Kinderfeuerwehren.

(2) Die zu zahlende Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag pro Einsatz erfolgt nach Vorlage der von den Ortswehrleitern und dem Stadtwehrleiter unterschriebenen Abrechnungslisten quartalsweise zum Ende des Quartals. Die Abrechnungsliste hat das Einsatzdatum, die Anzahl und die Namen der Mitglieder der Feuerwehren, welche am Einsatz teilgenommen haben, sowie die Tätigkeitsbeschreibung zu enthalten.

§ 4

Sitzungsgeld

Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern in beratenden Ausschüssen bestellt werden, erhalten 17,00 € Sitzungsgeld je Sitzung und Tag.

§ 5

Auslagenersatz

Notwendige Auslagen für die Durchführung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden auf Antrag im darauffolgenden Kalendermonat erstattet. Dem Antrag sind prüfbare Belege beizufügen.

§ 6

Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten ehrenamtlich tätige Bürger Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Fahrten innerhalb der Stadt Allstedt gelten als Dienstgänge und sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.

(2) Für die Ortsbürgermeister wird für Dienstfahrten eine monatliche pauschalierte Reisekostenvergütung i.S. des § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von 25,00 € gezahlt.

§ 7

Verdienstausfall

Neben der Aufwandentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach folgenden Maßgaben:

(1) Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall, einschließlich aller Nebenkosten ersetzt.

(2) Selbstständige, Hausfrauen usw. erhalten eine Verdienstausfallpauschale, sofern der Verdienstausfall glaubhaft gemacht werden kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens bzw. entstandene Kosten für Vertretungen, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Die Höhe der Verdienstausfallpauschale darf 13,00 € pro Stunde nicht überschreiten. Der Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Betrages wird beschränkt auf Werktage, und zwar montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

§ 8

Fälligkeit der Zahlung

(1) Die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen für die Stadträte, Ortschaftsräte und Mitglieder der Feuerwehren werden Quartalsweise in der Mitte des Quartals gezahlt.

(2) Die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen der Ortsbürgermeister sowie die pauschale Reisekostenvergütungwerden zum Ende des Monats gezahlt.

(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 2 Monate nicht ausgeübt, entfällt die pauschalierte Aufwandsentschädigung und zwar mit Beginn des 3. Monats mit 1/30 je Tag.

Entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um 1/30 gekürzt.

Schlussbestimmungen

§ 9

Übertragbarkeit von Entschädigungen

Die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach dieser Satzung sind nicht übertragbar.

§ 10

Rundungsvorschrift

Beträge hinter dem Komma werden wie folgt gerundet:

(1) 0 bis 49 Cent sind auf volle Euro abzurunden,

(2) 50 bis 99 Cent sind auf volle Euro nach oben aufzurunden.

§ 11

Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 12

Anpassung

Die Aufwandsentschädigungen dieser Satzung sind jährlich, um die Tariferhöhungen des TVöD VKA Gemeinden aus dem Vorjahr anzupassen.

§ 13

Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungsleistungen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

Soweit die Einheitsgemeinde aufgrund der Mitteilungsverordnung (BGBl. 1993, I Seite 1554) verpflichtet ist, eine Meldung über die geleisteten Zahlungen getrennt nach Empfänger zu fertigen, hat der Empfänger der Kommune seine gültige Steueridentifikationsnummer mitzuteilen sowie der Datenspeicherung und Weiterverarbeitung zuzustimmen. Soweit dies nicht geschieht, behältsich die Einheitsgemeinde weitere Auszahlungen vor.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Stadt Allstedt vom 23.09.2013 außer Kraft.

Allstedt, 09.01.2026

Kirchner
Bürgermeister