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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Sportstättensatzung

Einheitsgemeinde Stadt Allstedt

Sportstättensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt

(Vorschlag der Vereine)

Auf der Grundlage der §§ 5,8, 98 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (in der aktuell gültigen Fassung) (GVBl. LSA S. 288 ff) sowie in Verbindung mit dem Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportfördergesetz- SportFG), beschließt der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 6.10.2025 folgende Satzung.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Sportstätten im Sinne dieser Satzung sind sportliche Trainings- und Wettkampfstätten sowie Sportlerheime (einschl. Wirtschafts- und Sanitärbereiche), die sich im Eigentum der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt befinden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Sportstätten nicht dem aktiven Spielbetrieb dienen.

(2) Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt stellt ihre Sportstätten, in den Ortsteilen entsprechend ihrer Zweckbestimmung als öffentliche Einrichtung zur Förderung einer aktiven und abwechslungsreichen sportlichen Betätigung und Freizeitgestaltung nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung.

(3) Mit der Inanspruchnahme bzw. dem Besuch der Sportstätten erkennen die Nutzer bzw. Veranstalter diese Satzung, die jeweilige Benutzungsordnung und

die sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen ausdrücklich an.

(4) Zu den jeweiligen Sportstätten gehören auch:

die jeweiligen Einrichtungen mit ihren Räumlichkeiten,

die dazugehörigen technischen Anlagen, Geräteund Einrichtungen,

die Außenanlage mit Wegen und Grünanlagen.

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Die Sportstätten stehen den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, Sportvereinen und Freizeitgruppen der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt für Übungszwecke und Wettkampfveranstaltungen nach Absprache mit dem Betreiber zur Verfügung. Auch für eine gewerbliche sportbezogene Nutzung sowie für Sportvereine und Freizeitgruppen anderer Kommunen besteht die Möglichkeit der Bereitstellung dieser Sportstätten. Die Benutzung der Sportstätten schließt die Nutzung der dazugehörigen Umkleide-, Sanitär-und Sportgeräteräume ein.

Umfang und Art der Nutzung sind für die einzelnen Sportstätten im Antrag auf Sportstättennutzung vom jeweiligen Antragsteller anzugeben.

(2) Wenn die Belange der Schulen und insbesondere der Unterrichtsablauf nicht beeinträchtigt werden, können im Einzelfall die Sportstätten auch für andere Nutzer zur Verfügung gestellt werden: z.B. für

-

Trainings- und Wettkampfbetrieb der Sportvereine

-

Vereinsfeste

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, durch die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt kann nach Prüfung des Einzelfalles eine anderweitige Nutzung zugelassen werden.

§ 3

Grundsätze der Sportstättennutzung

(1) Die Sportstätten werden

a) zur regelmäßigen, zeitweisen Nutzung überlassen,

b) für einzelne Veranstaltungen überlassen, oder

c) zur bevorrechtigten Nutzung über einen mehrjährigen Zeitraum überlassen.

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sportstätte besteht nicht.

Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung in

begründeten Fällen ganz oder vorübergehend zurückzunehmen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche abgeleitet werden können. Insbesondere gilt dies für:

Verstöße gegen die Sportstättensatzung und Ordnungen (z.B. Hallenordnung)

Kommunale Veranstaltungen

Havarien, Reparatur- und Wartungsarbeiten

(3) Anträge für Sportstättenbenutzung sind

a)

bei regelmäßiger Benutzung i. S. d. Absatz 1 Buchstabe a) bis zum 31.07. für das nachfolgende Trainings- und Wettkampfjahr bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt zu stellen (außer Schulsport);

b)

für einzelne Veranstaltungen i. S. d. Absatz 1 Buchstabe b) bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt

schriftlich einzureichen.

Liegen mehrere Anträge für ein und dieselbe Sportstätte für den gleichen Zeitpunkt vor, haben eingetragene Sportvereine der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt generell Vorrang, wenn die Belange des Schulsportes abgesichert sind.

Dem Punktspielbetrieb sowie dem geplanten Wettkampfbetrieb in den verschiedenen Sportarten ist eine besondere Stellung einzuräumen.

(4) Wenn Bau-, Reinigungs- oder sonstige technische Arbeiten an der Sportstätte durchgeführt werden, kann die Nutzung der Einrichtung während dieser Zeit eingeschränkt oder untersagt werden.

§ 4

Verwaltung und Bewirtschaftung der Sportstätten

(1) In den Fällen einer zeitweisen Überlassung (siehe § 3 Abs. 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b)) einer Sportstätte, die von der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt verwaltet wird, werden die geltenden Benutzungsgebühren bzw. Betriebskostenpauschalen erhoben.

(2) Soweit eine Sportstätte dauerhaft einem Nutzer überlassen wird (siehe § 3 Abs. 1 Buchstabe c)) trägt die Einheitsgemeinde sämtliche Betriebskosten der

Sportstätte. Die Überlassung der Sportstätte wird in einem Pachtvertrag geregelt, der möglichst einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen soll. Soweit bislang vertragliche Regelungen mit dem nutzenden Verein bestanden, werden diese im Einvernehmen zum 31.12.2025 aufgelöst und durch neue Verträge ersetzt.

(3) Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt ist berechtigt, die Erlaubnis bzw. Benutzungsgenehmigung aus wichtigem Grund bzw. bei wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung entschädigungslos ganz oder teilweise zu widerrufen. In diesen Fällen kann auch ein abgeschlossener Nutzungsvertrag bzw. Nutzungsvereinbarung seitens der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt fristlos gekündigt werden.

§ 5

Betriebskosten

Soweit Vereinen die bevorrechtigte Nutzung über einen mehrjährigen Zeitraum an einer Sportstätte gestattet wurde (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c) gilt in Bezug auf die betroffene Sportstätte das Folgende:

(1) Die Betriebskosten werden, soweit sie von den Vereinen verauslagt worden sind und sie mit der überlassenen Sportstätte in Zusammenhang stehen, ersetzt. Der Verein übergibt zum Nachweis Dokumente, die die Höhe und den Zahlungsgrund belegen. Die Auszahlung erfolgt nur, soweit bis zum 30.09. des Folgejahrs die Anträge auf Erstattung vollständig vorgelegt werden.

(2) Die Vereine beteiligen sich an den Betriebskosten mit 5,00 € je Jahr und Mitglied.

Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Vereine melden die Mitgliederzahl unaufgefordert bis zum 31.03. des betroffenen Kalenderjahrs. Die Abrechnung erfolgt durch die Verwaltung der Einheitsgemeinde. Der Betriebskostenbeitrag wird zum 31.05. des jeweiligen Jahres fällig.

Meldet ein Verein nicht fristgerecht die aktuelle Mitgliederzahl, erfolgt eine Erinnerung durch die Verwaltung. Soweit daraufhin weiter eine Meldung unterbleibt, ist die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt berechtigt, den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen.

(3) Soweit auf Veranlassung des Vereins Mitarbeiter des Bauhofs auf dem Gelände der überlassenen Sportstätte tätig werden, werden die entstandenen Kosten dem Verein in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird aus der Kosten-/ Leistungsrechnung abgeleitet und erhöht sich ggf. um die Umsatzsteuer, soweit diese von der Kommune geschuldet wird.

(4) Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt stellt den Vereinen Mähtechnik zur Verfügung. Hierbei sollen bevorzugt Mähroboter zum Einsatz kommen, um die

Flächen effizient zu mähen.

§ 6

Benutzungsgrundsätze

(1) Der Bürgermeister der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt und sein Stellvertreter sowie Beauftragte der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt haben jederzeit Zutritt zu den Räumen der Sportstätten. Ihren Anordnungen hat jeder Betreiber Folge zu leisten.

(2) Der bzw. die überlassenen Räume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der erteilten Benutzungserlaubnis (in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b)) bzw. des Nutzungsvertrages / Nutzungsvereinbarung ( im Fall des § 3 Abs. 2 Buchstabe c)) und der Satzung auf eigene Gefahr und Verantwortung benutzt werden.

(3) Soweit eine Überlassung der Sportstätte nach § 3 Abs. 2 Buchstabe c dieser Satzung erfolgt, ist der Sportverein berechtigt, die gesamte Sportstätte oder Teile hiervon an Dritte zu vermieten, sofern dies nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgen soll, der drei Tage nicht übersteigt. Über die Höhe der Miete ist vorab mit der Verwaltung ein Einvernehmen zu erzielen, welches von beiden Parteien schriftlich fixiert wird. Die erzielten Mieteinnahmen sind innerhalb von zwei Wochen auf das Bankkonto der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt einzuzahlen.

§ 7

Besondere Vorschriften für Veranstaltungen

(1) Die für eine Veranstaltung bzw. Wettkampf notwendige Vorbereitung ist vom Betreiber zu erbringen. Veränderungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt.

Nach der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(2) Der Betreiber hat einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und ist für die Sicherheit während der Veranstaltung verantwortlich.

(3) Politische Flaggen, Symbole und Embleme dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Einheitsgemeinde angebracht oder aufgestellt werden.

§ 8

Werbung, Verkauf

(1) Dem Betreiber in den Sportstätten ist Banden- und Flächenwerbung an dafür vorgesehenen Stellen auf eigene Rechnung gestattet. Politische Werbung darf nicht betrieben werden, dies gilt für alle Sportstätten. Die Einnahmen aus der Werbung verbleiben bei dem Sportverein, sofern der Werbetreibende einen Vertrag mit diesem geschlossen hat.

(2) Der Verkauf von Sport- und Fan-Artikeln, sowie die Versorgung der Nutzer und Gäste bedarf der Anmeldung. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen obliegt dem Betreiber.

§ 9

Haftungsbestimmungen

(1) Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt bzw. ihre Bediensteten oder Beauftragten haften für keinerlei Personen- oder Sachschäden, die den Betreibern bzw. den Besuchern einer Einrichtung einschließlich der dazugehörigen technischen Anlagen, Geräte und Einrichtungen und der Außenanlage mit den dazugehörigen Zuwegungen und Grünanlagen entstehen, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadt bzw. ihren Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen sind. Ebenso wird für Diebstahl keinerlei Haftung seitens der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt übernommen.

(2) Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt bzw. ihre Bediensteten oder Beauftragten haften gegenüber den Betreibern bzw. den Besuchern einer Einrichtung nicht für Beschädigung oder Verlust eventuell mitgeführter bzw. eingebrachter Sachen sowie in der Sportstätte untergebrachter vereinseigener Geräte. Das gilt für Garderobe, Sportkleidung und –gerät sowie sonstige Wertgegenstände. Der Ersatz für Schäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung eingebrachter Sachen eventuell erwachsen können, ist seitens der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt ausgeschlossen.

Fundsachen sind der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt (Fundbüro) zu übergeben.

(3) Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt haftet ebenfalls nicht für abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder o.ä.

(4) Unberührt bleibt die Haftung der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt als Grundstückseigentümer für den sicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB.

(5) Jeder Betreiber haftet im Rahmen gesetzlicher Haftungsbestimmungen der

Einheitsgemeinde Stadt Allstedt gegenüber für alle Schäden, die er selbst oder seine Mitglieder im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. den Besuchern der Einrichtung einschließlich der dazugehörigen technischen Anlagen, Geräte und Einrichtungen und der Außenanlage an dem Eigentum der Stadt verursachen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

(6) Die Behebung von Schäden erfolgt in Abstimmung mit der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt. Die Kosten sind vom Verursacher zu tragen (§ 823 i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB).

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Sportstättensatzung werden

verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 11

Inkrafttreten

Die Sportstättensatzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen Vereinbarungen außer Kraft.

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Allstedt, den 09.01.2026

Bürgermeister
Kirchner

Stand: 09.07.2025