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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Wahlvorstände Aufruf

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlberechtigten des Wahlgebietes der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt als Beisitzer sowie deren Stellvertreter (Wahlvorstände) für die Bürgermeisterwahl am 11.02.2024 und einer eventuellen Stichwahl am 25.02.2024

Gemäß §6 Abs.2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der aktuellen Fassung, werden hiermit die im Gemeindegebiet vertretenden Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Vorschläge für die Berufung von Wahlberechtigten als Beisitzer oder ihre Stellvertreter für die Wahlvorstände für die Bürgermeisterwahl am 11.02.2024 und einer eventuellen Stichwahl am 25.02.2024 vorzuschlagen.

Die Vorschläge sind bis zum 05.11.2023 bei dem Gemeindewahlleiter, Forststrasse 9, 06542 Allstedt einzureichen.

Der Wahlbereich der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt wird zur Bürgermeisterwahl in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt und umfassen die Ortsteile:

01

Allstedt – westliches Stadtgebiet

02

Allstedt – östliches Stadtgebiet

03

Beyernaumburg und Othal

04

Emseloh

05

Holdenstedt

06

Liedersdorf

07

Mittelhausen und Einsdorf

08

Niederröblingen

09

Nienstedt und Einzingen

10

Pölsfeld

11

Winkel

12

Wolferstedt und Klosternaundorf

13

Sotterhausen

14

Katharinenrieth

Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzender und zwei bis acht Beisitzern, die von dem Gemeindewahlleiter nach Ablauf der Vorschlagsfrist berufen werden.

Gemäß §13 Abs. 1 KWG LSA stellt das Mitwirken der Beisitzer im Wahlvorstand ein Wahlehrenamt dar. Für die Berufung zu diesem Ehrenamt gelten darüber hinaus die Vorschriften des §13 Abs. 1bis 3 KWG LSA sowie des §9 Abs. 1a und §10 Abs. 1a KWO LSA. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sowie deren Stellvertreter nicht in ein Wahlorgan berufen werden dürfen. Hingegen können Beisitzer des Wahlausschusses zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden, §6 Abs. 3 S. 3 KWO LSA.

Ablehnungsgründe für die Übernahme eines Wahlehrenamtes ergeben sich aus §13 Abs. 3 KWG LSA. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel nur vor für:

1.

Die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2.

Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

3.

Wahlberechtigte die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für Ihre Familie in Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

6.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

7.

Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Macht eine Partei oder Wählergruppe bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht kein Gebrauch, so wird sie bei der Besetzung der Wahlvorstände nicht berücksichtigt.

Allstedt, den 27.09.2023
Gez. E. Edler
Wahlleiterin