Der Gemeinderat der Gemeinde Sotterhausen hat am 16.02.1995 den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.1 Klinikerweiterung „Am Westerbach“ der Gemeinde Sotterhausen, bestehend aus Satzungstext und Planzeichnung, als Satzung beschlossen. Mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 17.03.1995; Az.: 25-21103-1/0643 wurde diese genehmigt.
Da der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 am 24.03.1995 bekannt gemacht wurde, jedoch der Ausfertigungsvermerk fehlte, muss dieser Verfahrensfehler durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden.
Mit der erneuten Bekanntmachung nach erfolgter Ausfertigung soll der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr1. Der Gemeinde Sotterhausen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Die Satzung wird hiermit erneut bekannt gemacht.
Mit Bekanntmachung tritt der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 Klinikerweiterung „Am Westerbach“ der Gemeinde Sotterhausen rückwirkend zum 25.03.1995 in Kraft.
Jedermann kann den Vorhaben- und Erschließungsplan mit Begründung bei der Stadt Allstedt in 06542 Allstedt, Forststraße 9, Haus II, Raum 12 während der Sprechzeiten
| Dienstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
(1) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
(3) Mängel in der Abwägung
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Allstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel in der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Allstedt, 24.11.2025