Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt hat mit Beschluss-Nr. 22-2/2024 vom 19.08.2024 die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Allstedt, der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nienstedt und die 1. Änderung des Flächennutzugsplanes der Gemeinde Niederröblingen beschlossen. Der Vorentwurf, Stand August 2024, mit Begründung wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 19.08.2024 mit Beschluss-Nr. 22-2/2024 gebilligt und zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Mit der Änderung der Flächennutzungspläne soll die Voraussetzung der weiteren Entwicklung der Bebauungspläne Nr. 37, 38 und 39 und den gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 BauGB Rechnung getragen werden.
In den Plangebieten soll ein sonstiges Sondergebiet mit den Zweckbestimmung Windenergienutzung und Photovoltaiknutzung gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO für die Nutzung erneuerbarer Energien entstehen. Ziel ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen und von Solarparks zur Erzeugung elektrischer Energie.
Der Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Allstedt, der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nienstedt und die 1. Änderung des Flächennutzugsplanes der Gemeinde Niederröblingen und die Begründung liegen in der Zeit
vom 19.09.2024 bis zum 20.10.2024
in der Bauverwaltung der Stadt Allstedt, Forststraße 9 in 06542 Allstedt während der Dienststunden (dienstags von 9.00 – 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr, donnerstags von 9.00 – 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 – 12.00 Uhr) im Haus II Raum 12 zur allgemeinen frühzeitigen Information der Öffentlichkeit und Bürger öffentlich aus.
Parallel dazu können die Unterlagen im Internet unter https://allstedt.de/bekanntmachung-aenderung-flaechennutzungsplaene/ im o. g. Zeitraum eingesehen werden.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 21.10.2024 mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift in der Bauverwaltung der Stadt Allstedt, Forststraße 9 in 06542 Allstedt oder elektronisch (per mail unter bauamt@allstedt.de) abgegeben werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind unzulässig, soweit mit ihnen Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Allstedt, 29.08.2024
Ort, Datum