Gemäß §§ 6 Abs. 1, 15, 21 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA, S. 209) in Verbindung mit §§ 29 Abs. 2, 30 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA 1994, S.38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA, S. 501) mache ich hiermit bekannt, dass am
12. Januar 2025
In der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr
Die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte der Ortsteile Wolferstedt und Liedersdorf der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt durchgeführt werden.
Entsprechend § 88 Abs. 2 S. 1KVG LSA in Verbindung mit § 42 Abs. 5 KVG LSA findet eine Ergänzungswahl statt. Auf Grundlage des § 49 Abs. 1 KWG LSA i. V. m §76a KWO LSA setzt die Kommunalaufsicht den Tag der Ergänzungswahlen auf den
Sonntag, den 12.01.2025 fest.
Die Wahl findet in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
I. Zahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter und Höchstzahl der Bewerberinnen/Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber, höchstens jedoch die nachfolgend aufgeführte Anzahl, enthalten (§21 Abs. 4 KWG LSA). Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
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| Mitglieder des / | Höchstzahl der |
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| Ortschaftsrates | BewerberInnen |
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| Je Wahlvorschlag |
Ortschaftsrat | in Liedersdorf, Wolferstedt | 5 | 10 |
Zahl der Vertreter:
Die Zahl der ergänzend zu wählenden Vertreter in dem Ortsteil Wolferstedt beträgt drei (3),
in dem Ortsteil Liedersdorf zwei (2).
II. Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Der Ortsteil Wolferstedt bildet einen Wahlbezirk.
Der Ortsteil Liedersdorf bildet einen Wahlbezirk.
III. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern) eingereicht werden. Ein Wahlbewerber darf für diese Wahl nicht in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss der Bewerber dies versichern; er darf für dieselbe Wahl für keinen anderen Wahlvorschlag seine Zustimmung nach §21 Abs. 8 KWG LSA abgegeben haben. Eine Partei oder Wählergruppe darf für dieselbe Wahl für den Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 29.10.2024, 18.00 Uhr bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt, Forststraße 9, 06542 Allstedt einzureichen.
IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach amtlichem Muster eingereicht werden. Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorschriften der §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5b der KWO LSA erfolgen.
V. Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Jeder Wahlvorschlag für die muss von mindestens:
| Ortschaftratswahl in Liedersdorf von mindestens | 2 |
| Ortschaftratswahl in Wolferstedt von mindestens | 5 |
der im Zeitpunkt der Unterzeichnung Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§21 Abs. 9 Satz 6 KWG LSA).
Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 der KWO LSA zu erbringen. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind.
Von der Pflicht der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind diejenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen befreit, die die Voraussetzungen nach §21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen. Nachfolgend aufgeführte Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber erfüllen diese Voraussetzungen:
Parteien für die Ortschaftsratswahlen
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
Alternative für Deutschland (AfD)
Bündnis 90/Die Grünen (Grüne)
DIE LINKE
Für die Ortschaftsratswahlen: (Wählergruppen und Einzelbewerber)
Ortsteil Liedersdorf:
Einzelbewerberin Hesse,Ulrike
Einzelbewerber Kramer, Helge
Einzelbewerber Ottilie, Egon
Einzelbewerber Ulbrich, Steffen
Einzelbewerber Wildner Mario
Ortsteil Wolferstedt:
Wählergruppe Vereine- Rohnetal
Einzelbewerber Ullrich, Jürgen
Einzelbewerber Schulze, Gerald
VI. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen/ Unionsbürgern
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstatten der EU sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.
Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
VII. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt, Forststr. 9, 06542 Allstedt, während der Dienstzeit kostenfrei erhältlich.
Allstedt, den 29.08.2024