Nach § 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), mehrfach geändert, § 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209), besteht der Gemeindewahlausschuss aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge, der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Entsprechend § 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S.338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September.2018 (GVBl. LSA S. 314), werden alle im Wahlgebiet der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, für die Bildung des Gemeindewahlausschusses wahlberechtigte Bürger des Wahlgebietes als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.
Die Vorschläge sind bis zum 07.10.2024
an die
Einheitsgemeinde Stadt Allstedt,
Forststrasse 9,
06542 Allstedt
einzureichen.
In diesem Zusammenhang wird auf §13 Abs.1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und §10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen. Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig (§ 13 Abs. 1 KWG LSA). Nach § 13 Abs. 2 KWG LSA können Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kein Wahlehrenamt inne haben. Ablehnungsgründe für die Übernahme eines Wahleh- renamtes ergeben sich aus § 13 Abs. 3 KWG LSA. Macht eine Partei oder Wählergruppe bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so wird sie bei der Besetzung des Wahlausschusses nicht berücksichtigt.
Allstedt, den 28.08.2024