Gemäß §6 Abs.2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der aktuellen Fassung, werden hiermit die im Gemeindegebiet vertretenden Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Vorschläge für die Berufung von Wahlberechtigten als Beisitzer oder ihre Stellvertreter für die Wahlvorstände für die Ergänzungswahlen für die Ortschaftsratswahlen in Wolferstedt und Liedersdorf am 12.01.2025.
Die Vorschläge sind bis zum 07.10.2024 bei der
Einheitsgemeinde Stadt Allstedt
Forststraße 9,
06542 Allstedt einzureichen.
Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzender und zwei bis acht Beisitzern, die von dem Gemeindewahlleiter nach Ablauf der Vorschlagsfrist berufen werden.
Gemäß §13 Abs. 1 KWG LSA stellt das Mitwirken der Beisitzer im Wahlvorstand ein Wahlehrenamt dar. Für die Berufung zu diesem Ehrenamt gelten darüber hinaus die Vorschriften des §13 Abs. 1bis 3 KWG LSA sowie des §9 Abs. 1a und §10 Abs. 1a KWO LSA. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sowie deren Stellvertreter nicht in ein Wahlorgan berufen werden dürfen. Hingegen können Beisitzer des Wahlausschusses zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden, §6 Abs. 3 S. 3 KWO LSA.
Ablehnungsgründe für die Übernahme eines Wahlehrenamtes ergeben sich aus §13 Abs. 3 KWG LSA. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel nur vor für:
| 1. | Die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung |
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| sowie des Landtages und der Landesregierung, |
| 2. | Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit |
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| der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der |
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| Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung |
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| betraut sind, |
| 3. | Wahlberechtigte die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für Ihre Familie in Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, |
| 5. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, |
| 6. | Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, |
| 7. | Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen. |
Macht eine Partei oder Wählergruppe bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht kein Gebrauch, so wird sie bei der Besetzung der Wahlvorstände nicht berücksichtigt.
Allstedt, den 28.08.2024