Titel Logo
Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 14/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl in der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt am 11

und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl in der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt am 11.02.2024

1.

Die Wählerverzeichnisse zu der oben genannten Wahl für die Wahlbezirke der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt

Wahlbezirk 01 – Allstedt West

Wahlbezirk 02 – Allstedt Ost

Wahlbezirk 03 – Beyernaumburg und Othal

Wahlbezirk 04 – Emseloh

Wahlbezirk 05 – Holdenstedt

Wahlbezirk 06 – Liedersdorf

Wahlbezirk 07 – Mittelhausen und Einsdorf

Wahlbezirk 08 – Niederröblingen

Wahlbezirk 09 – Nienstedt und Einzingen

Wahlbezirk 10 – Pölsfeld

Wahlbezirk 11 – Winkel

Wahlbezirk 12 – Wolferstedt und Klosternaundorf

Wahlbezirk 13 – Sotterhausen

Wahlbezirk 14 – Katharinenrieth

Wahlbezirk 15 – Briefwahl

Liegen in der Zeit vom 18.01.2024 bis 25.01.2024 während der Dienststunden

Montag

von 9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch

von 9.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

Freitag

von 9.00 bis 12.00 Uhr

In der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt, Hauptamt Forstraße 9, 06542 Allstedt im Einwohnermeldeamt zu jeder Manns Einsicht aus.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 25.01.2024 um 12.00 Uhr.

Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 25.01.2024 bis 12.00 Uhr, bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt Einwohnermeldeamt, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde bestellt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 20.01.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Ein Wahlschein erhält auf Antrag:

4.1

Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.

4.2

Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a. Wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (bis zum 25.01.2024, 12.00 Uhr) versäumt hat,

b. Wenn sein Recht an Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen entstanden ist,

c. Wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Kommune gelangt ist.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten Personen bis zum 09.02.2024, 18.00 Uhr bei der Kommune mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, deren Aufsuchen des Wahlraumes nicht, oder unter nicht zumutbaren Möglichkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

a) Einen amtlichen Stimmzettel,

b) Einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

c) Einen amtlichen, mit der Anschrift, an den der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen Wahlbriefumschlag

d) Ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung für die Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Kommune vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmenabgabe in einen beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, das der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei den auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Allstedt, den 04.12.2023
Edler
Wahlleiterin