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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 14/2023
Amtlicher Teil
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Vorläufige Anordnung Weißenschirmbach ÖB

Vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG

vom 30.11.2023

I. Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für die Realisierung der Maßnahmen des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG)) im Flurbereinigungsverfahren Weißenschirmbach (FL) wird für die Wegbaumaßnahmen W 07, W 44 und landschaftspflegerischen Maßnahmen L 10 sowie für die Maßnahme G 03 der Teilnehmergemeinschaft (TG) Folgendes angeordnet:

1. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt Besitz und Nutzung der in Anlage 1 benannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen, die in den Maßnahmenbeschreibungen, Verzeichnissen und den dazugehörigen Karten des am 15.09.2022 genehmigten Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG bezeichnet und in den zur vorläufigen Anordnung gehörenden Karte (Anlage 2) als TG-Maßnahmen dargestellt sind.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG wird die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Weißenschirmbach (FL) nach Aberntung der Landwirtschaftsflächen - frühestens ab 01.01.2024 - in die unter Punkt 1 aufgeführten Flächen für den oben genannten Zweck in den Besitz eingewiesen. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd kennzeichnet vor Baubeginn die in Anspruch zu nehmenden Flächen in der Örtlichkeit durch Pflöcke.

3. Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird.

4. Anordnung und sofortige Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet.

II. Begründung

1. Zuständigkeit

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Flurneuordnungsbehörde ist für die Vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG örtlich und sachlich zuständig.

2. Gründe

Die Vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt.

Bei dem Flurbereinigungsverfahren Weißenschirmbach (FL) im Landkreis Saalekreis handelt es sich um ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), welches eingeleitet worden ist, um neben der Verbesserung der Agrarstruktur insbesondere die Schäden durch Erosion nach Starkregenereignissen zu minimieren und den Bodenschutz (BBodSchG) zu realisieren. Der Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 19.09.2019 ist unanfechtbar. Die Plangenehmigung für den Plan nach § 41 FlurbG - Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan - erfolgte durch die Flurbereinigungsbehörde am 15.09.2022. Dieser Plan bildet die Grundlage für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes. Mit der Realisierung der Maßnahmen des Planes nach § 41 FlurbG soll im Jahr 2024 begonnen werden und danach kontinuierlich fortgesetzt werden. Mit dem Ausbau der in dieser vorläufigen Anordnung genannten Maßnahmen wird im Vorgriff auf die Regelungen im Flurbereinigungsplan der neue Zustand vorbereitet und gesichert und damit die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gewährleistet und beschleunigt. Diese Maßnahmen haben besondere Bedeutung für die Minimierung von Erosion durch Starkregenereignisse.

3. Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung liegt im öffentlichen und überwiegenden Interesse der Beteiligten.

Aufgrund der in den vergangenen Jahren zu verzeichnenden Schäden durch Starkregenereignisse ist das Wege- und Gewässernetzes angepasst an die aktuelle Situation und die aufgrund der klimatischen Veränderungen in den zukünftigen Jahren zu erwartenden und vermehrt auftretenden Unwetterereignisse mit Starkregen instand zu setzen und grundhaft neu auszubauen. Die geplanten Maßnahmen dienen unmittelbar der Abwehr von Gefahren, die durch Starkregenereignisse für Leib und Leben (Überschwemmung von Ortslagen) sowie dem Schutz vermögenswerter Güter der Anwohner/ Beteiligte sowie den vor Ort wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben. Zudem werden die in Ansehung des Zustandes des Wege- und Gewässernetzes und der in den vergangenen Jahren damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Teilnehmer mit der sofortigen Realisierung der Maßnahmen gemäß Plan nach § 41 FlurbG behoben. Nur eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen ohne weitere Verzögerungen kann diese Gefahrenabwehr sicher stellen und wirkungsvoll vor einem erneuten Schadenseintritt durch Unwetterbilden, wie Starkregenereignisse, schützen.

Gleichermaßen soll durch die angeführten Maßnahmen ohne weiteren Zeitverzug ein neuer verbesserter Bodenschutz realisiert werden. Das Gut des landwirtschaftlich genutzten Bodens ist Ziel der geplanten Maßnahmen. Landwirtschaftlicher Boden, der über Jahrzehnte und Jahrhunderte entstanden ist, ist ein Wert, der nicht vermehrt werden kann. Es gilt, diesen Wert besonders vor Erosion zu schützen. Dies kann nur mit einer umgehenden Maßnahmenrealisierung erreicht werden. Eine auf den Ertragswert des Bodens angewiesene erfolgreiche Bewirtschaftung der Flächen durch die anliegenden landwirtschaftlichen Betriebe wird sicher gestellt.

Die im Rahmen des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durchzuführenden Wege- und Gewässerbaumaßnahmen sind auf Grund ihres voraussichtlichen Umfangs nur unter Einsatz von Fördermitteln realisierbar. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der hierfür vorgesehenen Förderprogramme müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich geschaffen werden.

Zusammenfassend liegt die sofortige Vollziehung daher im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

III. Hinweis zur Nutzungsentschädigung

Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentzug (s. I) für einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum 01.03.2024 beim ALFF Süd, Außenstelle Halle anzuzeigen und zu begründen. Gegebenenfalls wird dann in begründeten Fällen eine Entschädigung durch die Teilnehmergemeinschaft gewährt.

Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben somit den vereinbarten Pachtpreis weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

Sollte in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt werden, sind die Geldbeträge von der Teilnehmergemeinschaft aufzubringen und werden von der Teilnehmergemeinschaft ausgezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG für die Nachteile, die Ihnen in Folge dieser vorläufigen Anordnung entstanden sind, ergeht als gesonderter Bescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.

Im Auftrag
Hartig (DS)

Hinweis:

Die vorläufige Anordnung einschließlich ihrer Anlagen liegt 2 Wochen nach der Bekanntmachung in der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt

und im

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle

Mühlweg 19, 06114 Halle

während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Alle Unterlagen können auch unter

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-saalekreis/fbv-weissenschirmbach

eingesehen werden.

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.

Anlage 1

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die Wegebaumaßnahme W44:

Ord.-Nr.

Gemarkung, Flur, Flurstück

Flurstücks -fläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

13

Grockstädt, Fl. 6, 101/23

5062

2476

100

Grockstädt, Fl. 5, 110/13

20.426

155

180

Grockstädt, Fl. 5, 13/1

22.799

402

239

Grockstädt, Fl. 5, 252/13

955

3

239

Grockstädt, Fl. 6, 236/101

609

2

294

Grockstädt, Fl. 5, 17/1

10.593

10

377

Vitzenburg, Fl. 4, 4

2.370

29

377

Vitzenburg, Fl. 4, 29

4.210

133

377

Vitzenburg, Fl. 4, 30

2.220

309

409

Vitzenburg, Fl. 4, 40/1

27.210

732

462

Vitzenburg, Fl. 4, 33/1

5.230

170

473

Vitzenburg, Fl. 4, 31

19.870

612

473

Vitzenburg, Fl. 4, 7/2

26.939

4.241

473

Vitzenburg, Fl. 4, 155/7

145

47

478

Vitzenburg, Fl. 4, 5/1

12.890

94

549

Vitzenburg, Fl. 3, 221/27

8.468

3

550

Vitzenburg, Fl. 4, 41

7.790

12

558

Vitzenburg, Fl. 4, 7/1

39.681

7.366

568

Vitzenburg, Fl. 3, 26/11

2.500

5

820

Vitzenburg, Fl. 3, 26/10

2.500

33

833

Vitzenburg, Fl. 4, 33/2

25.000

794

833

Vitzenburg, Fl. 4, 35/1

38.620

1.288

833

Vitzenburg, Fl. 4, 37/1

21.990

814

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die Baumaßnahme G03:

Ord.-Nr.

Gemarkung, Flur, Flurstück

Flurstücks -fläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

473

Vitzenburg, Fl. 4, 155/7

145

76

558

Vitzenburg, Fl. 4, 7/1

39.681

924

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die Wegebaumaßnahme W07:

Ord.-Nr.

Gemarkung, Flur, Flurstück

Flurstücks -fläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

114

Vitzenburg, Fl. 6, 42/34

13.630

99

376

Vitzenburg, Fl. 5, 84

1.760

162

377

Vitzenburg, Fl. 5, 62/1

32.735

105

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/21

13.016

206

382

Vitzenburg, Fl. 7, 296

7.023

70

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/7

25.404

2.386

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/9

23.813

404

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/10

2.753

15

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/11

2.375

393

382

Vitzenburg, Fl. 6, 46/34

15.320

117

382

Vitzenburg, Fl. 6, 37

7.044

700

387

Vitzenburg, Fl. 6, 34/1

15.310

151

437

Vitzenburg, Fl. 6, 47/34

2.550

33

462

Vitzenburg, Fl. 7, 1/8

22.656

144

514

Vitzenburg, Fl. 7, 1/33

23.322

313

531

Vitzenburg, Fl. 5, 77

18.870

4.621

548

Vitzenburg, Fl. 7, 305

5.075

5.062

548

Vitzenburg, Fl. 7, 306

12.092

736

548

Vitzenburg, Fl. 7, 1/32

579

18

548

Vitzenburg, Fl. 7, 307

1.402

1.402

549

Vitzenburg, Fl. 7, 303

1.253

1.155

549

Vitzenburg, Fl. 7, 304

1.477

28

550

Vitzenburg, Fl. 5, 76

1.400

223

550

Vitzenburg, Fl. 5, 78

80

44

550

Vitzenburg, Fl. 5, 80

5.460

4.038

550

Vitzenburg, Fl. 6, 35

280

267

550

Vitzenburg, Fl. 6, 36

2.020

1.792

559

Vitzenburg, Fl. 7, 1/198

22.775

27

559

Vitzenburg, Fl. 7, 1/20

1.212

10

819

Vitzenburg, Fl. 5, 81

1.480

612

819

Vitzenburg, Fl. 5, 82

5.050

2

819

Vitzenburg, Fl. 8, 5/14

212.250

4

820

Vitzenburg, Fl. 6, 48/34

5.110

55

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die Baumaßnahme L10:

Ord.-Nr.

Gemarkung, Flur, Flurstück

Flurstücks -fläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/10

2.753

803

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/11

2.375

8

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/12

23.961

542

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/14

24.348

1.428

382

Vitzenburg, Fl. 7, 1/17

25.228

1.203

514

Vitzenburg, Fl. 7, 1/178

12.000

218

514

Vitzenburg, Fl. 7, 1/179

12.185

322

559

Vitzenburg, Fl. 7, 1/16

1.413

343

567

Vitzenburg, Fl. 7, 1/15

24.731

1.133

567

Vitzenburg, Fl. 7, 1/18

30.795

307