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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen 2025

Gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 2a sowie § 20 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt

1. Die Wählerverzeichnisse zu der oben genannten Wahl für die Wahlbezirke der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt

01

Liedersdorf

02

Wolferstedt und Klosternaundorf

liegen in der Zeit vom 02.12.2024 bis zum 06.12.2024 während der Dienststunden:

Montag

von 9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch

von 9.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

Freitag

von 9.00 bis 12.00 Uhr

in der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt, Hauptamt Forstraße 9, 06542 Allstedt im Einwohnermeldeamt zu jeder Manns Einsicht aus.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 06.12.2024 um 12.00 Uhr.

Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 06.12.2024 bis 12.00 Uhr, bei der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt Einwohnermeldeamt, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde bestellt werden.

Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt (§19 Abs. 1 KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

3. Innerhalb der Frist, Einsicht zu nehmen, ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21.12.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

5. Ein Wahlschein erhält auf Antrag:

5.1

Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.

5.2

Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a.

Wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (bis zum 06.12.2024, 12.00 Uhr) versäumt hat,

b.

Wenn sein Recht an Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen entstanden ist,

c.

Wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Kommune gelangt ist.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten Personen bis zum 10.01.2025, 18.00 Uhr bei der Kommune mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift angeben.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, deren Aufsuchen des Wahlraumes nicht, oder unter nicht zumutbaren Möglichkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Wer den Antrag für einen andren stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

a)

Einen amtlichen Stimmzettel,

b)

Einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

c)

Einen amtlichen, mit der Anschrift, an den der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen Wahlbriefumschlag

d)

Ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung für die Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Kommune vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmenabgabe in einen beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei den auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Allstedt, den 26.09.2024

Bürgermeister