| Landkreis: | Saalekreis |
| Flurbereinigungsverfahren: | Weißenschirmbach (FL) |
| Verfahrens-Nr.: | 611-46 SK0232 |
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
I. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für die Realisierung der Maßnahmen des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG)), genehmigt am 15.09.2022, geändert am 20.06.2024, im Flurbereinigungsverfahren Weißenschirmbach (FL) wird für die Wegebaumaßnahmen W02A, W16, W25, W38, W42, W43 sowie die Maßnahme G02 der Teilnehmergemeinschaft (TG) Folgendes angeordnet:
1. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt Besitz und Nutzung der in Anlage 1 benannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen. Die entzogenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind in den zur 3. vorläufigen Anordnung gehörenden Karten (Anlage 2.1 bis 2.6) dargestellt.
2. Gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG wird die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Weißenschirmbach (FL) nach Aberntung der Landwirtschaftsflächen - frühestens ab 01.12.2024 - in die unter Punkt 1 aufgeführten Flächen für den oben genannten Zweck in den Besitz eingewiesen.
3. Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird.
4. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet.
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd als Flurneuordnungsbehörde ist für die 3. vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG örtlich und sachlich zuständig.
2. Gründe
Die 3. vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt.
Bei dem Flurbereinigungsverfahren Weißenschirmbach FL im Landkreis Saalekreis handelt es sich um ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), welches eingeleitet worden ist, um neben der Verbesserung der Agrarstruktur insbesondere die Schäden durch Erosion nach Starkregenereignissen zu minimieren und den Bodenschutz (gemäß BBodSchG) zu realisieren. Der Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 19.09.2019 ist unanfechtbar. Die Plangenehmigung für den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erfolgte durch die Flurbereinigungsbehörde am 15.09.2022. Dieser Plan bildet die Grundlage für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes. Mit der Realisierung der Maßnahmen des Planes nach § 41 FlurbG wurde in 2024 begonnen und soll kontinuierlich fortgesetzt werden. Mit dem Ausbau der in dieser 3. vorläufigen Anordnung genannten Maßnahmen wird im Vorgriff auf die Regelungen im Flurbereinigungsplan der neue Zustand vorbereitet und gesichert. Gleichzeitig wird damit die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gewährleistet und beschleunigt.
Diese Maßnahmen sind von besonderer Bedeutung für die Minimierung von Erosion durch Starkregenereignisse.
3. Begründung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser 3. vorläufigen Anordnung liegt im öffentlichen und überwiegenden Interesse der Beteiligten.
Aufgrund der in den vergangenen Jahren zu verzeichnenden Schäden durch Starkregenereignisse ist das Wege- und Gewässernetz - angepasst an die aktuelle Situation und die aufgrund der klimatischen Veränderungen in den zukünftigen Jahren zu erwartenden und vermehrt auftretenden Unwetterereignisse mit Starkregen - instand zu setzen und zum Teil grundhaft neu auszubauen. Die geplanten Maßnahmen dienen unmittelbar der Abwehr von Gefahren, die durch Starkregenereignisse für Leib und Leben (Überschwemmung von Ortslagen) und dem Schutz vermögenswerter Güter der Anwohner/Beteiligten sowie der vor Ort wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe. Zudem werden die in Ansehung des Zustandes des Wege- und Gewässernetzes und der in den vergangenen Jahren damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Teilnehmer mit der sofortigen Realisierung der Maßnahmen gemäß Plan nach § 41 FlurbG behoben. Nur eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen ohne weitere Verzögerungen kann diese Gefahrenabwehr sicher stellen und wirkungsvoll vor einem erneuten Schadenseintritt durch Unwetterbilden, wie Starkregenereignisse, schützen.
Gleichermaßen soll durch die angeführten Maßnahmen ohne weiteren Zeitverzug ein neuer verbesserter Bodenschutz realisiert werden. Landwirtschaftlicher Boden, der über Jahrzehnte und Jahrhunderte entstanden ist, ist ein Wert, der nicht vermehrt werden kann. Es gilt, diesen Wert besonders vor Erosion zu schützen. Dies kann nur mit einer umgehenden Maßnahmenrealisierung erreicht werden. Eine auf den Ertragswert des Bodens angewiesene erfolgreiche Bewirtschaftung der Flächen durch die anliegenden landwirtschaftlichen Betriebe wird sicher gestellt.
Die im Rahmen des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durchzuführenden Wege- und Gewässerbaumaßnahmen sind auf Grund ihres voraussichtlichen Umfangs nur unter Einsatz von Fördermitteln realisierbar. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der hierfür vorgesehenen Förderprogramme müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich geschaffen werden.
Zusammenfassend liegt die sofortige Vollziehung daher im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
III. Hinweis zur Nutzungsentschädigung
Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentzug (s. I) für einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum 01.02.2025 beim ALFF Süd anzuzeigen und zu begründen. Gegebenenfalls wird dann in begründeten Fällen eine Entschädigung durch die Teilnehmergemeinschaft gewährt.
Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben somit den vereinbarten Pachtpreis weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
Sollte in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt werden, sind die Geldbeträge von der Teilnehmergemeinschaft aufzubringen und werden von der Teilnehmergemeinschaft ausgezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG für die Nachteile, die Ihnen in Folge dieser 3. vorläufigen Anordnung entstanden sind, ergeht als gesonderter Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese 3. vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.
Im Auftrag
Hartig | (DS) |
Hinweis:
Die 3. vorläufige Anordnung einschließlich ihrer Anlagen liegt 2 Wochen nach der Bekanntmachung in der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt
und im
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle
Mühlweg 19, 06114 Halle
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Alle Unterlagen können auch unter
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-saalekreis/fbv-weissenschirmbach
eingesehen werden.
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.