Beschluss — Beschlussnr. 47-5/2024-2029
| Amt: Kämmerei | ||
| Bearbeiter: Frau Stefanie Wirth | Öffentlich ja | Vorlagen-Nr.: BV 103/2024-2029 erstellt am: 12.11.2024 |
Beschlussgegenstand
Beschluss zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Allstedt (Hebesatzsatzung)
| Beratungsfolge | Sitzungstermin | TOP | Öffentlich | Abstimmungsergebnis | ||
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| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| Finanzausschuss | 19.11.2024 | 6 | ja |
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| Stadtrat | 25.11.2024 | 8.1 | ja | 10 | 4 | 0 |
Gesetzliche Grundlage:
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung.
§§ 1,25 und 28 des Grundsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
§§ 1 und16 Gewerbesteuergesetztes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in der geltenden Fassung
Runderlasses des MF LSA vom 06.12.2022 (VV Ausgleichsstock) 26-10611-275/11/56673/2022
| Beschlussentwurf: | |
| Der Stadtrat beschließt: | |
| 01 | Die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Allstedt ist Bestandteil des Beschlusses. |
| 02 | Die Verwaltung wird beauftragt alle rechtlichen Schritte auszuführen. |
| Finanzielle Auswirkungen: | ja |
| Haushaltsjahr | 2025 |
| Haushaltsstelle | 611100.40110000, 611100.40120000, 611100.40130000 |
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| Bedarf |
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| Jährliche Folgekosten |
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| Mittel vorhanden (ja/nein) |
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Sachverhalt/Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung geschaffen. Die Umsetzung der Grundsteuerreform ist bereits weit vorangeschritten. In Sachsen-Anhalt sind über 90 % der zu bearbeitenden Fälle erledigt.
Ab dem 01.01.2025 greift die Grundsteuerreform und der Grundsteuer-Messbetrag wird nach neuen Kriterien berechnet. Für die Kommunen bedeutet dies zwangsläufig, dass sich die Summe der Grundsteuer-Messbeträge in der Kommune verändern wird. Dadurch ändert sich auch eine wesentliche Berechnungsgröße für die Grundsteuer, was direkten Einfluss auf die Grundsteuereinnahmen der Kommune hat.
Für die Grundsteuererhebung durch die Kommunen ab dem 01.01.2025 nach neuem Recht ist daher im nächsten Schritt die Festlegung der neuen Hebesätze entscheidend. Sie sind maßgebliche Einflussgröße für das Grundsteueraufkommen (Grundsteuereinnahmen) einer Kommune.
Ziel ist die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform, das heißt, das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Kommune, also die Grundsteuereinnahmen, sollten sich durch die Reform nicht verändern.
Gemäß Punkt 4 der Haushaltsverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 05.07.2024 zum Haushaltsplan der Stadt Allstedt für das Haushaltsjahr 2024 erfolgte seitens der Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung, die Realsteuerhebesätze, sowie die Hundesteuersätze, angepasst an die Vorgaben des Runderlasses des MF LSA vom 06.12.2022 – 26-10611-275/11/56673/2022 anzuheben.
Vor dem Hintergrund der Antragstellung auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist eine Umsetzung der VV Ausgleichsstock für die Stadt Allstedt unumgänglich. Dadurch ergibt sich die Verpflichtung, umsetzbares Konsolidierungspotenzial bei den Realsteuersätzen zwingend zu realisieren, Das heißt wiederum, die Vorgaben des Runderlasses in Bezug auf die Höhe der Hebesätze (für die Grundsteuer A 390 v.H., für die Grundsteuer B 450 v.H. und für die Gewerbesteuer 390 v.H.) sind mindestens anzuwenden.
Die Mehrbelastung durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer wird zum Teil neutralisiert. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mindert sich die festzusetzende Einkommensteuer um das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Weitere Informationen zur Funktionsweise dieser Steuerentlastung sind beispielsweise unter https://www.steuerkurse.de/einkommensteuer-est/anrechnung-gewerbesteuer.html abrufbar.
In der Sitzung des Finanzausschusses am 19.11.2024 wurde über die noch nicht erfüllten Auflagen aus der Verfügung zum Haushalt 2024 im Bezug auf die Anpassung der Realsteuersätze ausführlich beraten und auch die Auswirkungen der Grundsteuerreform und die entsprechende Zielsetzung Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform für die Stadt Allstedt besprochen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Allstedt in der vorliegenden Form, zu beschließen. Die Anpassung der Realsteuersätze erfolgt zum 01.01.2025.
Die festgesetzten Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025 und jeweils für die weiteren Haushaltsjahre, sofern keine anderen Hebesatzbestimmungen getroffen werden.
zu vergebende Beschluss - Nr.: 47-5/2024-2029
Anlage: Satzung über die Feststellung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der
Stadt Allstedt (Hebesatzsatzung)
Auf Grund der §§ 5,8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1,25 und 28 Grundsteuergesetz vom 7.August 1973 (BGBl. I S.965) i.d. ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (BGBl. I, S. 1794), zuletzt geändert durch den Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) erlässt die Stadt Allstedt folgende Satzung:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) werden für 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| 1.1 | für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf — 550 v. H. |
| 1.2 | für Grundstücke/Grundvermögen (Grundsteuer B) auf — 550 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 390 v.H. |
Von einer Festsetzung der Realsteuer kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als zwei Euro ist.
Die Grundsteuer wird abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz, wonach sie zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen ist, für Kleinbeträge wie folgt fällig:
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. |
| Die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen kann auf Antrag als Jahresfälligkeit festgesetzt werden. | |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigung der Hebesatzsatzung
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt beschlossene Satzung der Stadt Allstedt wird hiermit ausgefertigt. Beschlossen am 25.11.2024
Allstedt, 28.11.2024
Bekanntmachung der Hebesatzsatzung
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt am 25.11.2024 beschlossene, ausgefertigte Hebesatzsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Allstedt, den 28.11.2024