Beschluss — Beschlussnr.: 48-5/2024-2029
| Amt: Kämmerei | ||
| Bearbeiter: Frau Stefanie Wirth | Öffentlich ja | Vorlagen-Nr.: BV 104/2024-2029 erstellt am: 12.11.2024 |
Beschlussgegenstand
Beschluss zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Hundesteuer in der Stadt Allstedt (Hundesteuersatzung)
| Beratungsfolge | Sitzungstermin | TOP | Öffentlich | Abstimmungsergebnis | ||
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| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| Finanzausschuss | 19.11.2024 | 6 | ja | |||
| Stadtrat | 25.11.2024 | 8.2 | ja | 12 | 2 | 0 |
Gesetzliche Grundlage:
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung.
Runderlasses des MF LSA vom 06.12.2022 (VV Ausgleichsstock) 26-10611-275/11/56673/2022
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt:
| 01 | Die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Hundesteuer in der Stadt Allstedt ist Bestandteil des Beschlusses. |
| 02 | Die Verwaltung wird beauftragt alle rechtlichen Schritte auszuführen. |
| Finanzielle Auswirkungen: | ja |
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| Haushaltsjahr | 2025 |
| Haushaltsstelle | 611100.40320000 |
| Jährliche Mehreinnahmen | 30.000 € |
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß Punkt 4 der Haushaltsverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 05.07.2024 zum Haushaltsplan der Stadt Allstedt für das Haushaltsjahr 2024 erfolgte seitens der Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung, die Realsteuerhebesätze, sowie die Hundesteuersätze, angepasst an die Vorgaben des Runderlasses des MF LSA vom 06.12.2022 – 26-10611-275/11/56673/2022 anzuheben.
Vor dem Hintergrund der Antragstellung auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist eine Umsetzung der VV Ausgleichsstock für die Stadt Allstedt unumgänglich. Dadurch ergibt sich die Verpflichtung, umsetzbares Konsolidierungspotenzial bei den Hundesteuersätzen zwingend zu realisieren, Das heißt wiederum, die Vorgaben des Runderlasses in Bezug auf die Höhe der Hundesteuersätze sind mindestens anzuwenden.
In der Sitzung des Finanzausschusses am 19.11.2024 wurde über die noch nicht erfüllten Auflagen aus der Verfügung zum Haushalt 2024 im Bezug auf die Anpassung der Hundesteuersätze ausführlich beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Hundesteuer in der Stadt Allstedt in der vorliegenden Form, zu beschließen. Die Anpassung der Hundesteuersätze erfolgt zum 01.01.2025.
zu vergebende Beschluss - Nr.: 48-5/2024-2029
Anlage: Satzung über die Feststellung der Steuersätze für die Hundesteuer in der Stadt Allstedt (Hundesteuersatzung)
Allstedt, den 28.11.2024
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung und Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat der Stadt Allstedt am 25.11.2024 folgende Satzung erlassen.
(1) Die Stadt Allstedt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Wird das Alter des Hundes nicht nachgewiesen, ist für Zwecke der Besteuerung nach dieser Satzung davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(3) Ein Hund wird nicht zu persönlichen Zwecken gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden. Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften werden nicht zu persönlichen Zwecken gehalten, soweit die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherrn geschuldete Dienstpflicht darstellt. Das ist zu vermuten, wenn die Kosten für den Diensthund öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(4) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(5) Alle in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein gemeinsamer Haushalt ist anzunehmen, wenn die Hundehaltung aufgrund der baulich-räumlichen Verhältnisse jeweils nur im wechselseitigen Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung der herangezogenen, volljährigen Haushaltsmitglieder erfolgen kann.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats,
| 1. | in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird; |
| 2. | in dem der Hund von einer im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hündin geworfen wird; |
| 3. | in dem der Halter des Hundes mit dem Hund in der Einheitsgemeinde Allstedt seinen Wohnsitz nimmt; |
| 4. | in dem der Zeitraum von zwei Monaten in den Fällen des § 2 Abs. 4 überschritten ist. |
Die Steuerpflicht beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter seinen Wohnsitz in der Einheitsgemeinde Allstedt aufgibt.
Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Erfolgt die nach § 11 Abs. 2 in diesen Fällen erforderliche Abmeldung der Hundehaltung nicht innerhalb der dort genannten Frist, endet die Steuerpflicht in der Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Meldung bei der Stadt Allstedt eingeht.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Jahressteuerschuld entsteht zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit dem Ersten des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).
(3) Entsteht oder endet die Steuerschuld im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
Ein für das Kalenderjahr erlassener Bescheid gilt fort, solange sich die Steuerpflicht nach § 3, die Anzahl der Hunde oder der Steuersatz nach § 6 nicht ändern.
(2) Die Steuer ist mit dem Jahresbetrag am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerschuld gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 erst nach diesem Fälligkeitszeitpunkt wird sie mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit nicht im Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Die Steuer kann auf Antrag in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgesetzt werden.
(4) Fälligkeiten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung im Bescheid festgesetzt wurden, bleiben unberührt.
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich
| 1. | für den ersten Hund — 70 Euro |
| 2. | für den zweiten Hund — 80 Euro |
| 3. | für jeden weiteren Hund — 100 Euro |
| 4. | für jeden gefährlichen Hund — 700 Euro |
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als Ersthund.
(3) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt das 10-fache des unter Abs. 1 Nr. 1 bemessenen Steuersatzes.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) vollziehbar festgestellt wurde.
(5) Die Gefährlichkeit wird nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) für Hunde der Rassezugehörigkeit Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen vermutet.
(6) Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA sind insbesondere
| 1. | Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sofern es sich nicht um behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG) handelt; |
| 2. | Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben; |
| 3. | Hunde, die wiederholt in gefahrendrohender Weise Menschen angesprungen haben; |
| 4. | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen; |
| 5. | Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. |
(7) Die Steuer für einen gefährlichen Hund kann auf Antrag auf den Normalsteuersatz ermäßigt werden, wenn in geeigneter Weise nachgewiesen wird, dass der Hund zu sozialverträglichen Verhalten fähig ist und der Halter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen nach § 8 oder Steuerermäßigungen nach § 9) richten sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 4 Abs. 2).
(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll
| 1. | ordnungsgemäß gehalten werden und der Hundehalter in den letzten zwei Jahren nichtgegen strafrechtliche Bestimmungen oder Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die im direkten Zusammenhang mit der Hundehaltung oder Hundeführung stehen. Der 2-Jahres-Zeitraum beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die nicht ordnungsgemäße Hundehaltung von der zuständigen Sicherheitsbehörde festgestellt worden ist, |
| 2. | für den Verwendungszweck geeignet sind und |
| 3. | eine gegebenenfalls geforderte Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben. |
(3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bzw. unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gestellt werden.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergünstigung ist jährlich bis zum 31.01. nachzuweisen. Das gilt nicht für Steuerbefreiungen nach § 8 Nr. 1. Die Stadt Allstedt kann weiteren Ausnahmen zulassen.
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag (§ 7 Abs. 3) gewährt für
| 1. | Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „TBl“, „aG“ oder „H“ besitzen; |
| 2. | Hütehunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden; |
| 3. | erfolgreich geprüfte Jagdgebrauchshunde, soweit der Einsatz des Hundes im Sinne des § 2 Abs. 3 LJagdG von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde und der Halter Revierinhaber nach § 1 Abs. 2 LJagdG in der Einheitsgemeinde Allstedt ist; |
| 4. | erfolgreich geprüfte Sanitäts- und Rettungshunde von anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten. Dem Nachweis dienen das Prüfungszeugnis und eine aktuelle Bestätigung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde; |
| 5. | ausgebildete und zugelassene Diensthunde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem Hundehalter oder Hundeführer leben; |
| 6. | Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend Untergebracht sind; |
| 7. | Hunde, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Gehofen - Tierschutzverein „Am Weinberg“ e.V. erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für ein Jahr ab dem Erwerb gewährt. |
Die Steuer wird auf Antrag um 50 v.H. ermäßigt für
| 1. | einen Hund, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 400 Meter Luftlinie entfernt liegen; |
| 2. | Hunde, die von einem gewerblichen Hundezüchter zu Zuchtzwecken gehalten werden, soweit dieser eine Zuchterlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) vom zuständigen Veterinäramt besitzt; |
| 3. | erfolgreich geprüfte Jagdgebrauchshunde, soweit der Einsatz des Hundes im Sinne von § 2 Abs. 3 LJagdG von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde. |
(1) Die Stadt Allstedt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt Allstedt die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.
(3) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Entstehung der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 bei der Stadt Allstedt abzumelden. Bei der Anmeldung sind grundsätzlich anzugeben:
| 1. | Geburtsdatum des Hundes |
| 2. | Geschlecht des Hundes |
| 3. | Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes |
| 4. | Identifikationsnummer (Transpondernummer) des Hundes |
| 5. | Datum der Aufnahme des Hundes in den Haushalt |
| 6. | Name und Anschrift des Halters |
| 7. | Nachweis einer Haftpflichtversicherung |
Die Meldepflicht gilt für alle Hunde unabhängig vom Bestehen der Steuerpflicht.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (§ 3 Abs. 2) bei der Stadt Allstedt abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung (§§ 8 und 9), ist der Halter verpflichtet, der Stadt Allstedt dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen.
(4) Tritt an Stelle eines verstorbenen oder abgegebenen Hundes bei demselben Halter ein anderer Hund, so ist der Wechsel anzuzeigen.
(1) Für alle vor dem 01.03.2009 geworfenen Hunde wurde mit Anmeldung eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des Hundes gültig. Der Halter hat dem von ihm gehaltenen Hund die gültige Hundesteuermarke sichtbar anzulegen. Die Hundesteuermarke kann nach Beendigung der Hundehaltung beim Halter des Hundes verbleiben.
(2) Der Absatz 1 gilt nicht für Hunde, die nach dem 01.03.2009 geworfen wurden. Zur Kennzeichnung dieser Hunde gelten die Regelungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA).
(1) Der Hundehalter oder Hundeführer ist verpflichtet, auf Verlangen eines Bediensteten der Stadt Allstedt oder eines Polizeibeamten beim Auslesen des Transponder-Chips am Hund vor Ort mitzuwirken.
(2) Kann kein Transponder ausgelesen werden, hat sich der Hundehalter oder Hundeführer mindestens zu der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zu erhebenden Daten zu erklären.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 11 Abs. 1 und 2 seinen Hund / seine Hunde nicht innerhalb von 14 Tagen anmeldet bzw. abmeldet, |
| 2. | entgegen § 11 Abs. 2 S. 2 bei der Abmeldung nicht Name und Anschrift des Erwerbers angibt, |
| 3. | entgegen § 11 Abs. 3 den Wegfall von Steuervergünstigungen nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA). Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 auf Verlangen beim Auslesen des Transponder-Chips nicht mitwirkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 8 Abs. 5 S. 2 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Allstedt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 11 Abs. 1.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Allstedt vom 03.02.2015 außer Kraft.
Ausfertigung der Hundesteuersatzung
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt beschlossene Hundesteuersatzung der Stadt Allstedt wird hiermit ausgefertigt. Beschlossen am 25.11.2024
Allstedt, den 28.11.2024
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt am 25.11.2024 beschlossene ausgefertigte Hundesteuersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Allstedt, den 28.11.2024