Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128[TK1] ), hat der Stadtrat der Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 19.08.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Gemeinde führt den Namen „Allstedt“, mit den dazugehörigen Ortsteilen Allstedt, Beyernaumburg, Einsdorf, Einzingen, Emseloh, Holdenstedt, Katharinenrieth, Liedersdorf, Mittelhausen, Niederröblingen (Helme), Nienstedt, Othal, Pölsfeld, Sotterhausen, Winkel und Wolferstedt.
Sie führt die Bezeichnung „Stadt“.
(1) Das Wappen der Stadt Allstedt ist gespalten und halbgeteilt; vorn in Rot ein gekrönter silberner Adler am Spalt; hinten schwarz über Silber, belegt mit zwei schräg gekreuzten roten Schwertern.
(2) Die Flagge der Stadt zeigt – abgeleitet vom Wappen – die Farben Weiß und Rot.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet „Stadt Allstedt“ – oberer Halbkreis, „Landkreis Mansfeld-Südharz“ – unterer Halbkreis.
(1) Die Mitglieder des Stadtrates führen die Bezeichnung „Mitglieder des Stadtrates der Stadt Allstedt“.
(2) Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Organe der Stadt Allstedt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
(2) Der Bürgermeister ist gemäß § 60 KVG LSA hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung.
(1) Der Stadtrat wählt aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen.
Der Stadtrat entscheidet über:
| 1. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten, sowie die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister; |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 50.000 übersteigt und kein Fall von § 105 Absatz 4 KVG LSA vorliegt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 20.000 Euro übersteigt; |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 30.000,00€ übersteigt; |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in § 12 Absatz 1, Satz 2 festgelegten Betrag übersteigt; |
| 6. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro übersteigt; |
| 7. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt. |
| 8. | Die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt. Der Stadtrat ist am Ende des Haushaltsjahres über die eingegangenen Spenden zu unterrichten. |
Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
| 1. | als beschließenden Ausschuss gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA |
| - | den Haupt- und Vergabeausschuss. |
| 2. | als beratende Ausschüsse gemäß § 49 Abs. 1 KVG LSA: |
| - | den Finanzausschuss |
| - | den Ausschuss für Wirtschaft, Bauen und Verkehr |
| - | den Ausschuss für Ordnung, Umwelt, Land- und Forstwirtschaft |
| - | den Ausschuss für Jugend, Soziales, Bildung, Frauen und Senioren |
| - | den Ausschuss für Kultur, Sport, Tourismus und Freizeit |
| - | den Energieausschuss |
(1) Der Haupt- und Vergabeausschuss besteht aus 8 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.
(2) Der Hauptausschuss berät die Beschlüsse des Stadtrates vor.
Abschließend entscheidet er über:
| 1. | die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 7 bis 8 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, |
| 2. | Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), der Vergabeverordnung (VgV), der UVgO und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)[TK2], wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000 € übersteigt, |
| 3. | Angelegenheiten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 20.000 Euro übersteigt; jedoch 50.000 Euro noch nicht übersteigt; |
| 4. | Angelegenheiten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500 Euro übersteigt; jedoch 10.000 Euro noch nicht übersteigt; |
| 5. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 20.000 Euro übersteigt, jedoch 50.000 noch nicht übersteigt; |
| 6. | Vorberatung der Tagesordnungspunkte der Zweckverbände; |
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit eines beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. (gem. § 48 KVG LSA[TK3] )
(1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor:
| 1. | Finanzausschuss |
| 2. | Ausschuss für Wirtschaft, Bauen und Verkehr (Bauausschuss) |
| 3. | Ausschuss für Ordnung, Umwelt, Land- und Forstwirtschaft (Umweltausschuss) |
| 4. | Ausschuss für Jugend, Soziales, Bildung, Frauen und Senioren (Sozialausschuss) |
| 5. | Ausschuss für Kultur, Sport, Tourismus und Freizeit (Kulturausschuss) |
| 6. | Energieausschuss |
(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte.
(3) Die Ausschüsse bestehen aus 5 Stadträten und zusätzlich 5 sachkundigen Einwohnern, welche durch den Stadtrat zu benennen[TK4] sind. Sie sind beratend tätig. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann die Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
(§ 43 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KVG LSA)
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von Rechtsvorschriften wahrzunehmenden Aufgaben und den vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und die im Einzelfall einen Vermögenswert von 20.000 Euro (Nettowerte) nicht übersteigen.
Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i.V.m § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 2. | die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD, gleiches gilt für die befristete Einstellung von Krankheits- sowie Elternzeitvertretungen, dann jedoch für alle Entgeltgruppen, |
| 3. | die Entscheidung über die in § 6 Nr. 2, 3, 5 und 7 genannten Rechtsgeschäfte ist in der Stadtratssitzung zu informieren sowie über die in § 6 Nr. 8 und § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden, |
| 4. | die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte. |
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. Die Mitglieder des Stadtrates und die Mitglieder der jeweiligen Ortschaftsräte sind persönlich einzuladen.
(2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
(1) Der Stadtrat sowie seine beschließenden Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest.
Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(3) Jeder Einwohner der Stadt ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Stadt ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Stadt auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen[TK5] Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Absatz 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In der Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.
(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss.
(5) Auf die Einwohnerfragestunden in den beschließenden Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden des Stadtrates tritt der Vorsitzende des beschließenden Ausschusses.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt richtet sich nach der „Ehrenordnung der Stadt Allstedt“.
(1) In den folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff. KVG LSA eingeführt.
| 1. | Allstedt |
| 2. | Beyernaumburg |
Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Beyernaumburg und Othal mit dem Gebiet der zum 01.01.2010 in die Stadt Allstedt eingemeindeten Gemeinde Beyernaumburg und Othal.
| 3. | Emseloh |
| 4. | Holdenstedt |
| 5. | Katharinenrieth |
| 6. | Liedersdorf |
| 7. | Mittelhausen |
Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Mittelhausen und Einsdorf mit dem Gebiet der zum 01.01.2010 in die Stadt Allstedt eingemeindeten Gemeinde Mittelhausen und Einsdorf.
| 8. | Niederröblingen (Helme) |
| 9. | Nienstedt |
Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Nienstedt und Einzingen mit dem Gebiet der zum 01.01.2010 in die Stadt Allstedt eingemeindeten Gemeinde Nienstedt und Einzingen.
| 10. | Pölsfeld |
| 11. | Sotterhausen |
| 12. | Winkel |
| 13. | Wolferstedt mit Klosternaundorf |
(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.
(3) Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:
| 1. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Allstedt besteht aus 9 Mitgliedern. |
| 2. | Die Ortschaftsräte der Ortschaften Beyernaumburg, Emseloh, Holdenstedt, Katharinenrieth, Liedersdorf, Mittelhausen, Niederröblingen (Helme), Nienstedt, Pölsfeld, Sotterhausen, Winkel und Wolferstedt bestehen aus je 5 Mitgliedern. |
(4) Für Angelegenheiten des Verfahrens der Ortschaftsräte, die nicht durch Gesetz, besondere Rechtsvorschriften oder in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt sind, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Stadtrates gemäß § 6 Abs. 2 entsprechend.
(1) das Anhörungsrecht gemäß § 84 Abs. 2 gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
| 1. | Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für den Ortschaftsrat handelt, |
| 2. | Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch Hauptsatzung, |
| 3. | Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken, |
| 4. | Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen in der Ortschaft, |
| 5. | Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, |
| 6. | Erlass, wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft, |
| 7. | Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Stadt, sofern es sich bei Vermietungen und Verpachtungen nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, |
| 8. | Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft. |
(2) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:
| 1. | Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt[TK6] und begründet. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. |
| 3. | Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am 10. Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. |
(3) Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:
| 1. | Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen, |
| 2. | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich Beleuchtungseinrichtungen, |
| 3. | Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, |
| 4. | Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft, |
| 5. | Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, einschließlich der Aufgaben in der Jagdgenossenschaft, |
| 6. | Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn der jährliche Miet- oder Pachtzins 15.000,00Euro nicht übersteigt, |
| 7. | Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro nicht übersteigt, |
(4) Der Bürgermeister bereitet im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor und führt sie aus. Der Ortsbürgermeister lädt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu Ortschaftsratssitzungen ein.
Bei repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft kann sich der Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister vertreten lassen; im Übrigen ist der Ortsbürgermeister hinzuzuziehen.
Nach den Beschlüssen der Ortschaftsräte sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Stadt, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen nach dem Verfahren des Stadtrates gemäß § 15 durchzuführen. An die Stelle des Vorsitzenden des Stadtrates tritt der Ortsbürgermeister.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, durch Veröffentlichung im Amtsblatt, dem „Stadtanzeiger“.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung in den Räumen der Stadtverwaltung während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im „Stadtanzeiger“ spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.
(2) Der Text bekannt zu machender Satzungen und Verordnungen, sowie der Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen werden im Internet auf der Homepage der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt unter www.allstedt.de unter Angabe des Bereitstellungstages zugänglich gemacht. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung bewirkt.
Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können zusätzlich ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Verwaltungsgebäude, Forststraße 9 in 06542 Allstedt während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung – sowie die gemäß § 12 Abs. 1 vorzunehmende Einladung zu Einwohnerversammlungen abweichend von Abs. 1 im Internet auf der Homepage der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt unter https://ratsinfoservice.de/ris/allstedt.
Auf die Sitzungsbekanntmachung im Internet wird nachrichtlich durch Aushang am Verwaltungsgebäude[TK7] der Stadt Allstedt, Forststraße 9, 06542 Allstedt, hingewiesen.
(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt „Stadtanzeiger“ der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt „Stadtanzeiger“ der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt den bekanntzumachenden Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse nach Absatz 2 eingestellt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Allstedt in der Fassung vom 14.10.2019 außer Kraft.
Ausfertigung der Hauptsatzung
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt beschlossene Hauptsatzung der Stadt Allstedt wird hiermit ausgefertigt. Beschlossen am 19.08.2024
Allstedt, den 14.11.2024
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt am 19.08. 2024 beschlossene, mit Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreis Mansfeld-Südharz vom 07.11.2024 genehmigte und mit Datum vom 14.11.2024 ausgefertigte Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Allstedt, den 14.11.2024