Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz -KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166), § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz -BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108) sowie §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt in seiner Sitzung am ……..……... folgende Satzung beschlossen:
Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben wird Kostenersatz nach § 22 Abs. 1 und 3 BrSchG in Form von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Stadt Allstedt
wird durch die Feuerwehrsatzung vom 23.03.2015, zuletzt geändert am
26.11.2019 festgelegt.
(1) Gebühren werden erhoben für:
| 1. | Einsätze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG, die vorsätzlich oder grob |
| fahrlässig verursacht worden sind, | |
| 2. | andere als in § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz (§ 1 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 BrSchG) oder der Hilfeleistung (§ 1 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 4 BrSchG) dienen, |
| 3. | freiwillige Einsätze, |
| 4. | die Stellung einer Brandsicherheitswache, |
| 5. | durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. |
Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere:
| a) | Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, |
| b) | Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., |
| c) | zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs-und sonstigen Hilfsgeräten, |
| d) | Einfangen von Tieren, |
| e) | Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern, |
| f) | Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, |
| g) | Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, |
| h) | Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen. |
(2) Soweit für Einsätze nach Abs.1 Kostenersatz nach § 2 Abs. 3 S. 2
BrSchG (Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung
Luftlinie von der Gemeindegrenze) zu leisten ist, wird dieser neben der
Gebühr erhoben.
(1) Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung ist:
| 1. | derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend; |
| 2. | der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend; |
| 3. | derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden; |
| 4. | derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst; |
| 5. | der Eigentümer der Anlage beim Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 5 dieser Satzung. |
(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind
Gesamtschuldner.
(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten
Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit
Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.
(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus
dem Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Überlassung der Geräte. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.
(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunktbestimmt wird.
(2) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.
(1) Nach Maßgabe des § 13a KAG LSA können die Gebühren nach dieser Satzung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(3) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Dienst- und
Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Allstedt vom 01.01.2002 außer Kraft.
Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung vom ………………… Gebührentarif
Gebührentatbestände: je Minute
| 1. Personaleinsatz | |
| 1.1 | Personal der Freiwilligen Feuerwehr — € 0,43 € |
| 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) | |
| 2.1 | Tanklöschfahrzeuge (TLF) — € 3,66 € |
| 2.2 | Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) — € 4,41 € |
| 2.3 | Löschfahrzeuge (LF) — € 5,74 € |
| 2.4 | Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF) — € 4,35 € |
| 2.5. | Mannschaftstransportwagen (MTW), |
| Kommandowagen (KdoW) oder Einsatzleitwagen (ELW) — € 3,39 € | |
3. Verbrauchsmaterialien:
Verbrauchsmaterial aller Art und Ersatzfüllungen und -teile werden zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung berechnet. Die Entsorgung
von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
4. Verdienstausfall:
Tatsächlich aufgrund des Einsatzes zu zahlender Verdienstausfall sind von der bzw. von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten.
5. Unfugalarm:
Tatsächliche Abwesenheit des eingesetzten Personals nach Ziffer 1 und tatsächliche Abwesenheit der eingesetzten Fahrzeuge nach Ziffer 2.