Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen ihre Pflicht zum Winterdienst auf den öffentlichen Gehwegen sehr regelmäßig und vorbildlich wahr.
In Anbetracht der derzeitigen Witterungslage bitten wir alle Verpflichteten um Berücksichtigung, dass beim Lagern der Schneemassen, insbesondere aber beim Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Bereich die Restbreite der Fahrbahn vom 3,05 m nicht unterschritten werden darf (§12 Abs. (1) Ziff. 1 Straßenverkehrsordnung), da Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen wie auch dem Winterdienst jederzeit die Durchfahrt zu gewährleisten ist.
Schnee von privaten Grundstücken darf zudem nicht in den öffentlichen Verkehrsraum und auf Fahrbahnen verbracht werden. Die Ablagerung von Schnee auf den öffentlichen Gehwegen kann seitlich, zwischen dem Gehweg und der Straße erfolgen, wenn hierdurch keine Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt oder behindert werden.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die geräumten Flächen beispielsweise mit Sand oder Splitt abzustumpfen. Streusalz darf nur in geringen Mengen und umweltbewusst verwendet werden. Genutztes Streumaterial ist im Rahmen der Reinigungspflicht aufzunehmen und kann ggf. nach Ende der Schneeperiode wieder verwendet werden.
Eine Kontrolle auf Einhaltung der vorab genannten Vorgaben sowie die Ahndung möglicher Vergehen gemäß der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Allstedt erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Die Satzung ist auf der offiziellen Homepage der Stadt Allstedt unter dem Menüpunkt „Satzungen“ einsehbar https://www.allstedt.de/.