über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 37 „Solarpark über der Schachtanlage Niederröblingen“ der Stadt Allstedt OT Niederröblingen
Der Stadtrat der Stadt Allstedt hat mit Beschluss-Nr. 270-25/2022 vom 21.02.2022 die Aufstellung und mit Beschluss 251-33/2023 vom 05.04.2023 eine 1.Änderung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 37 „Solarpark über der Schachtanlage Niederröblingen“ im OT Niederröblingen der Stadt Allstedt beschlossen. Der Vorentwurf, Stand 24.02.2023, mit Begründung wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 05.04.2023 mit Beschluss-Nr. 252-33/2023 gebilligt und zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Im Plangebiet soll ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO für die Nutzung erneuerbarer Energien entstehen. Ziel ist die Errichtung und der Betrieb eines Solarparks zur Erzeugung elektrischer Energie.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 37 „Solarpark über der Schachtanlage Niederröblingen“ im OT Niederröblingen der Stadt Allstedt und die Begründung mit Umweltbericht liegen in der Zeit vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 in der Bauverwaltung der Stadt Allstedt, Forststraße 9 in 06542 Allstedt während der Dienststunden (dienstags von 9.00 - 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr, donnerstags von 9.00 - 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 - 12.00 Uhr) im Haus II Raum 12 zur allgemeinen frühzeitigen Information der Öffentlichkeit und Bürger öffentlich aus.
Parallel dazu können die Unterlagen im Internet unter www.allstedt.de/buergerservice/bekanntmachungen/ im o. g. Zeitraum eingesehen werden.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20.06.2023 mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift in der Bauverwaltung der Stadt Allstedt, Forststraße 9 in 06542 Allstedt oder elektronisch (per mail unter bauamt@allstedt.de) abgegeben werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind unzulässig, soweit mit ihnen Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.