Beschluss Nr.: 91-8/2025
| Amt: Ordnungsamt | ||
| Bearbeiter: Frau Busch | Öffentlich ja | Vorlagen-Nr.: BV 149/2024-2029 erstellt am: 05.03.2025 |
Beschlussgegenstand
1. Änderung der Marktordnung
| Beratungsfolge | Sitzungstermin | TOP | Öffentlich | Abstimmungsergebnis | ||
|
|
|
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| Haupt- und Vergabeausschuss | 17.03.2025 | 8.10 | ja |
|
|
|
| Stadtrat | 31.03.2025 | 8.11 | ja | 17 | 1 | 0 |
| Ausschuss für Sport, Kultur, Tourismus und Freizeit | 06.03.2025 | 10 | ja |
|
|
|
Gesetzliche Grundlage:
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung.
Beschlusstext:
Der Stadtrat beschließt:
Der vorliegenden 1. Änderung der Marktordnung wird zugestimmt.
Anmerkungen:
Im Hauptausschuss wurde angemerkt, dass zur Steigerung der Qualität auch der Preis für die Händler (Textilien, Schuhe usw.) zum Lindenmarkt ebenso anzupassen sei. Der Beschlussentwurf wurde in der hier vorliegenden Form in § 6 Nr. 10 angepasst.
zu vergebende Beschluss-Nr.:
Anlage:
Marktordnung
Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) und der §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) sowie § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. I S. 438) hat der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 31.03.2025 nachfolgende Marktordnung beschlossen:
(1) Der Wochenmarkt findet in der Stadt Allstedt jeden Donnerstag, außer an gesetzlichen Feiertagen, in der Gerstenstraße zwischen Breite Straße und Erdmannstraße auf den dafür breiter angelegten Gehwegen statt.
(2) Aus zwingenden Gründen kann ein anderer Zeitpunkt sowie ein anderer Platz bestimmt werden.
(1) Der Markttag auf dem Wochenmarkt beginnt 08.00 Uhr und endet 14.00 Uhr
(2) Die Stände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit aufgebaut werden. Innerhalb einer Stunde nach Ende der Marktzeit muss der Platz geräumt werden.
(1) Der Wochenmarkt wird vom Ordnungsamt beaufsichtigt. Die Markthändler haben den Anordnungen der Bediensteten des Ordnungsamtes Folge zu leisten und sich auf Verlangen über ihre Person und ihren Wohnort auszuweisen.
Die Ordnung auf dem Markt ist durch das Ordnungsamt über die gesamte Marktzeit durchzusetzen.
(2) Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Es ist nicht gestattet für andere Händler Plätze zu belegen, den Platz zu wechseln oder anderen zu überlassen.
Für Fahrzeuge der Händler können Stellplätze hinter den Marktständen zugewiesen werden.
(3) Es ist nicht gestattet, zum Befestigen der Verkaufsstände die Oberfläche des Platzes zu beschädigen. Die Markthändler haften für jede von ihnen verursachte Beschädigung des Platzes.
(4) Jeder Markthändler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Wohnanschrift in deutlich lesbarer und übersichtlicher Schrift an seinen Stand oder Verkaufswagen anzubringen.
(5) Die Stände sind nach Anweisung des Aufsichtspersonals aufzubauen. Überschreitungen der zugewiesenen Standflächen sind unzulässig. Insbesondere ist die Straßendurchfahrt gemäß StVO zu gewährleisten.
Einfahrten sind freizuhalten.
(6) Die Markthändler haben dafür zu sorgen, dass ihr zugewiesener Standplatz und seine unmittelbare Umgebung sauber gehalten werden.
Die Standfläche ist nach Beendigung des Marktes in einem sauberen Zustand zu übergeben und vom Ordnungsamt abzunehmen.
(7) Wer die Ruhe und Ordnung stört oder andere Personen an der Nutzung des Marktes hindert, kann von den Bediensteten des Ordnungsamtes des Platzes verwiesen werden.
(8) Markthändler können auch mit einem festen Standplatz vertraglich gebunden werden. Ein entsprechender Antrag/Bewerbung ist an das Ordnungsamt der Stadt Allstedt, Forststraße 9 zu stellen.
| (9) Markthändler denen ein fester Standplatz zugewiesen wird, müssen nachfolgende vertragliche Bedingungen erfüllen: | |
| • | Mit den Händlern werden Verträge abgeschlossen. |
| • | Die Gebühr für einen festen Standplatz ist monatlich als Vorauszahlung zu entrichten. |
| • | Fällig ist die Monatsgebühr am jeweiligen ersten Markttag. |
| • | Der Markthändler muss den zugewiesen Standplatz bis spätestens 07.30 Uhr belegen. |
| • | Danach kann der Standplatz anderweitig vergeben werden. |
(10) Zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sind sämtliche Fahrzeuge aus dem Marktbereich zu entfernen. Bei Bedarf kann eine KFZ-Stellfläche hinter dem Standplatz zugewiesen werden.
Wenn die für den Wochenmarkt verfügbare Fläche nicht ausreicht, ist das Ordnungsamt befugt, die Zahl der Markthändler zu beschränken.
| Die Höhe des Standgeldes beträgt | 3,00 € pro laufenden Meter. |
| Für Stellflächen vor den Marktständen | |
| beträgt das Standgeld | 3,00 € pro m². |
| Für KFZ-Stellplätze | 3,00 € pro laufenden Meter. |
| Für jeden Stromanschluss (incl. Verbrauch) | |
| a) Fisch-, Fleisch-, Hähnchenwagen | 5,00 € * |
| b) Textilien usw. | 2,50 € * |
|
|
| 2008 | 2025 |
| 1. Kinderfahr- und Vergnügungsgeschäfte | |||
| a) | bis 12 m Durchmesser oder Front | 40,00 € | 80,00 € |
| b) | je weiterer Meter Durchmesser oder Front | 5,00 € | 10,00 € |
| 2. Familienrundfahrgeschäfte | |||
| a) | bis 12 m Durchmesser oder Front / Tag | 60,00 € | 120,00 € |
| b) | bis 14 m Durchmesser oder Front / Tag | 80,00 € | 160,00 € |
| c) | bis 16 m Durchmesser oder Front / Tag | 100,00 € | 200,00 € |
| d) | bis 18 m Durchmesser oder Front / Tag | 120,00 € | 240,00 € |
| e) | je weiterer Meter Durchmesser oder Front / Tag | 10,00 € | 20,00 € |
| 3. Geschäfte mit besonderen Ausmaßen | |||
| a) | Skooter, Achterbahn, Geisterbahn o.ä./ m²/ Tag | 1,00 € | 2,00 € |
| b) | Zirkusunternehmen und Tierschauen/ m²/ Tag | 0,40 € | 0,80 € |
| c) | Tanz- und Bierzelte/ m²/ Tag | 1,00 € | 2,00 € |
| 4. Verlosung, Schieß- und Spielgeschäfte | |||
|
| mit einer Tiefe von max. 3 m und einer Länge von | ||
| a) | bis 6 m Front / Tag | 30,00 € | 60,00 € |
| b) | bis 8 m Front / Tag | 40,00 € | 80,00 € |
| c) | bis 11 m Front / Tag | 50,00 € | 100,00 € |
| d) | bis 14 m Front / Tag | 60,00 € | 120,00 € |
| e) | je weiter Frontmeter / Tag | 5,00 € | 10,00 € |
| f) | je weiteren m² in der Tiefe genutzte Fläche / Tag | 0,50 € | 1,00 € |
| 5. Schankpavillons | |||
| a) | bis 6 m Durchmesser oder Front (bis 30 m²)/Tag | 250,00 € | 500,00 € |
| b) | je weiterer Meter, Durchmesser oder Front/ Tag | 20,00 € | 40,00 € |
| c) | Die Beschicker sind verpflichtet, je Schankpavillon | ||
|
| 5 / 8 Festzeltgarnituren bereitzustellen. | kostenfrei | |
| 6. Imbissstände | |||
|
| (Grillimbiss, Fischimbiss, sonstige Imbissstände) | ||
| a) | bis 6 m Durchmesser oder Front (bis 30 m²) / Tag | 75,00 € | 150,00 € |
| b) | je weiterer Meter Durchmesser oder Front / Tag | 10,00 € | 20,00 € |
| c) | Die Beschicker sind verpflichtet, je Imbissstand | ||
|
| 5 / 8 Festzeltgarnituren bereitzustellen. | kostenfrei | |
| 7. Bäckerstand | |||
| a) | bis 6 m Durchmesser oder Front (bis 30m²)/ Tag | 20,00 € | 40,00 € |
| b) | je weiterer Meter Durchmesser oder Front/ Tag | 5,00 € | 10,00 € |
| c) | Jeder Beschicker ist verpflichtet, | ||
|
| 5 / 8 Festzeltgarnituren bereitzustellen. | kostenfrei | |
| 8. Eisverkauf | |||
| a) | bis 6 m Durchmesser oder Front (bis 30 m²) / Tag | 30,00 € | 60,00 € |
| b) | je weiterer Meter Durchmesser oder Front / Tag | 5,00 € | 10,00 € |
9. Feldküche | 50,00 € | 60,00 € | |
| 10. Für sonstige Verkaufsstände | |||
|
| (Verkaufsmarkt Samstag und Sonntag) | ||
|
| Lebensmittel (Süßwaren, Wurstwaren, Fischspezialitäten, Bäckereizeugnisse usw.) | ||
|
| Textilien | ||
|
| Schuhe | ||
| a) | bis 2 m Tiefe pro laufenden Meter Frontlinie/ Tag | 5,00 € | 10,00 € |
| b) | je weiterer Meter m² in der Tiefe genutzte Fläche/ Tag | 1,00 € | 2,00 € |
| 11. Fahrzeuge | |||
|
| Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Festplatz ist genehmigungspflichtig. | ||
|
| Standgeld pro Fahrzeug / Tag | 5,00 € | 5,00 € |
I. Zur Abdeckung der Aufwendung für Werbung kann ein Werbungszuschlag bis 35 v.H. zu dem erhobenen Standgeld berechnet werden.
II. Bei gemeinnützigen Vereinen kann von der Erhebung der Standgebühren abgesehen werden.
III. Die Standregelung findet keine Anwendung, wenn die Platzverteilung/Veranstaltung an Dritte übertragen wird.
| IV. Wasseranschluss/Verbrauch | |
| a) | Schausteller, Zirkusunternehmen u.a. Gewerbetreibende werden lt. Verbraucherablesung mittels eigenen Zählers abgerechnet. |
| b) | Der Grundbeitrag je Wasseranschluss beträgt 10,00 €. |
| c) | Ist kein eigener Zähler vorhanden, werden 5% der berechneten Standgelder als Wassergeld erhoben. |
| d) | Der Verbrauch wird nach Zählerstand ermittelt und gemäß dem jeweiligen Tarif abgerechnet. |
| V. Stromanschluss/Verbrauch | |
| a) | Schausteller, Zirkusunternehmen u.a. Gewerbetreibenden werden laut. Verbrauchsablesung mittels eigenen Zählers abgerechnet. |
| b) | Der Grundbeitrag je Stromanschluss beträgt 10,00 €. |
| c) | Ist kein eigener Zähler vorhanden, werden 5 % der berechneten Standgelder als Energiekosten erhoben. |
| d) | Der Verbrauch wird nach Zählerstand ermittelt und gemäß dem jeweiligen Tarif abgerechnet. |
12. Schausteller
Die Nutzung des Schaustellerbereiches kann mit dem Schausteller durch einen Pauschalvertrag abgeschlossen werden.
13.Trödel-/Flohmärkte
Die Nutzung des Festplatzes kann mit einer Tagesgebühr durch einen Pauschalvertrag abgeschlossen werden.
Die Änderung der Marktordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Allstedt, den