- Friedhofssatzung -
Auf Grund der §§ 8 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes desLandes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) und den Vorschriften des Bestattungsgesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996, jeweils in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 23.06.2025 folgende Friedhofssatzung der Stadt Allstedt beschlossen.
§ 1 Ergänzung zur Friedhofssatzung- III. Abschnitt - Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 13 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre und gilt für alle Beisetzungen, die ab dem Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 21.01.2026 erfolgen. Für Beisetzungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung erfolgt sind, gelten die zum Zeitpunkt der Beisetzung festgesetzten Ruhezeiten unverändert fort. Eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
§ 18 Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit gilt ab dem Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung vom 21.01.2026. Für Beisetzungen die vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung erfolgt sind, gelten die zum Zeitpunkt der Beisetzung festgesetzten Ruhezeiten unverändert fort. Eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit ist ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahresintervallen verlängert werden.
§ 20 Urnengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage geleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je Grab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit gilt ab dem Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung vom 21.01.2026. Für Beisetzungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung erfolgt sind, gelten die zum Zeitpunkt der Beisetzung festgesetzten Ruhezeiten unverändert fort. Eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
§ 2 In-Kraft-Treten
Die Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 16.03.2026 tritt mit Beschluss und Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigung der Satzung:
Die vorstehende, durch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt am 16.03.2026 beschlossene 2. Änderung zur Satzung der Stadt Allstedt über die Nutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen vom 23.06.2025 wird hiermit ausgefertigt.
Allstedt, den 17.03.2026
Daniel Kirchner
Bürgermeister