Auf Grundlage des § 35 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66) und der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 165) beschließt der Stadtrat der Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für ehrenamtlich tätige Bürger der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt – Entschädigungssatzung:
Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz der nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Einwohner der Stadt Allstedt:
| • | Stadträte, |
| • | Ortschaftsräte, |
| • | Ortsbürgermeister, |
| • | sachkundige Einwohner, |
| • | Mitglieder der Feuerwehren |
Die Stadträte, Ortschaftsräte; Ortsbürgermeister und sachkundigen Einwohner, die zu Mitgliedern in beratenden Ausschüssen bestellt wurden, haben für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit Anspruch auf:
| a) | einen ausschließlichen Pauschalbetrag für Stadträte |
| b) | einen ausschließlichen Pauschalbetrag für Ortschaftsräte |
| c) | eine monatliche Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister |
| d) | eine monatliche Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Feuerwehren bzw. einsatzbezogene Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3a |
| e) | Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner |
| f) | Auslagenersatz |
| g) | Entschädigung für Verdienstausfall |
| h) | Reisekostenvergütung |
nach Maßgabe dieser Satzung.
Die pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:
| 1.1 | Stadtrat — 140,73 € |
| 1.2 | Der Stadtratsvorsitzende erhält neben dem Betragin 1.1 eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von — 75,00 € |
| 1.3 | Der Ausschussvorsitzende erhält neben dem Betrag in 1.1 eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von — 50,00 € |
| 2. | Ortschaftsrat je nach Einwohnerzahl der Ortschaft |
| bis 500 Einwohner — 26,75 € | |
| von 501 bis 1.000 Einwohner — 35,20 € | |
| von 1.001 bis 1.500 Einwohner — 43,65 € | |
| von 1.501 bis 2.000 Einwohner — 52,09 € | |
| von 2.001 bis 3.000 Einwohner — 60,54 € | |
| von 3.001 bis 4.000 Einwohner — 68,99 € | |
| von 4.000 bis 5.000 Einwohner — 70,00 € | |
| über 5.000 Einwohner — 75,00 € | |
| 3. | Ortsbürgermeister je nach Einwohnerzahl der Ortschaft |
| bis 500 Einwohner — 216,82 € | |
| von 501 bis 1000 Einwohner — 325,22 € | |
| von 501 bis 1000 Einwohner — 325,22 € | |
| von 1001 bis 2000 Einwohner — 432,23 € | |
| über 2000 Einwohner — 547,67 € | |
| 4. | Mitglieder der Feuerwehren |
| Die nachfolgenden monatlichen Pauschalen werden Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr gewährt, sofern ihnen eine der folgenden Funktionen übertragen worden ist: | |
| 4.1 | Stadtwehrleiter — 200,00 € |
| 4.2 | stellv. Stadtwehrleiter (mit eigenem Aufgabenbereich) — 90,00 € |
| 4.3 | bei Berufung von 2 stellv. Stadtwehrleitern(mit jeweils eigenem Aufgabenbereich) - jeder — 90,00 € |
| 4.4 | Ortswehrleiter — 60,00 € |
| 4.5 | stellv. Ortswehrleiter mit eigenem Aufgabenbereich- Ausbildung — 30,00 € |
| 4.6 | Ortsjugendfeuerwehrwart — 90,00 € |
| 4.7 | Ortsjugendfeuerwehrwart — 40,00 € |
| 4.8 | Verantwortlicher für die Kinderfeuerwehren der Stadtfeuerwehr — 40,00 € |
| 4.9 | Verantwortlicher für die Kinderfeuerwehr in denOrtsfeuerwehren — 40,00 € |
| 4.10 | Gerätewart — 40,00 € |
(1) Der Träger des Brandschutzes gewährt den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Allstedt für die Teilnahme an Einsätzen bzw. an Ausbildungseinsätzen und vom Stadtwehrleiter bzw. Ortswehrleiter angeordneten Tätigkeiten und Ausbildungen (im Folgenden Einsatz genannt) einen Pauschalbetrag von 7,00 € pro Einsatz. In dieser Aufwandsentschädigung sind alle mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Auslagen erfasst. Ausgenommen sind hiervon die Regelungen im § 6 über Dienstreisen sowie im § 7 über Verdienstausfall. Die voranstehenden Regelungen der anlassbezogenen Pauschale gelten nicht für die Mitglieder der Jugend- und Kinderfeuerwehren.
(2) Die zu zahlende Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag pro Einsatz erfolgt nach Vorlage der von den Ortswehrleitern und dem Stadtwehrleiter unterschriebenen Abrechnungslisten quartalsweise zum Ende des Quartals. Die Abrechnungsliste hat das Einsatzdatum, die Anzahl und die Namen der Mitglieder der Feuerwehren, welche am Einsatz teilgenommen haben, sowie die Tätigkeitsbeschreibung zu enthalten.
Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern in beratenden Ausschüssen bestellt werden, erhalten 17,00 € Sitzungsgeld je Sitzung und Tag.
Auslagenersatz wird nur für Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen erstattet. Diesen werden auf Antrag gegen Vorlage prüfbarer Belege erstattet.
(1) Bei Dienstreisen erhalten ehrenamtlich tätige Bürger Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Fahrten innerhalb der Stadt Allstedt gelten als Dienstgänge und sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.
(2) Für die Ortsbürgermeister wird für Dienstfahrten eine monatliche pauschalierte Reisekostenvergütung i.S. des § 9 Abs.2 des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von 25,00 € gezahlt.
Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach folgenden Maßgaben:
(1) Nichtselbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale, sofern der Verdienstausfall glaubhaft gemacht werden kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens bzw. entstandene Kosten für Vertretungen, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Die Höhe der Verdienstausfallpauschale darf 18,58 € pro Stunde nicht überschreiten. Dieser Betrag entspricht dem Medianstundenlohn aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten im Landkreis Mansfeld-Südharz im Jahr 2024 gemäß Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit (Stand 2024). Der Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Betrages wird beschränkt auf Werktage, und zwar montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
(2) Selbstständige, Hausfrauen usw. erhalten eine Verdienstausfallpauschale, sofern der Verdienstausfall glaubhaft gemacht werden kann. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens bzw. entstandene Kosten für Vertretungen, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Die Höhe der Verdienstausfallpauschale darf 18,58 € pro Stunde nicht überschreiten. Dieser Betrag entspricht dem Medianstundenlohn aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten im Landkreis Mansfeld-Südharz im Jahr 2024 gemäß Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit (Stand 2024). Der Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Betrages wird beschränkt auf Werktage, und zwar montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
(1) Die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen für die Stadträte, Ortschaftsräte und Mitglieder der Feuerwehren werden spätestens am ersten Tag des Folgemonats gezahlt.
(2) Die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen der Ortsbürgermeister sowie die pauschale Reisekostenvergütung werden zum Ende des Monats gezahlt.
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 2 Monate nicht ausgeübt, entfällt die pauschalierte Aufwandsentschädigung und zwar mit Beginn des 3. Monats mit 1/30 je Tag. Entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um 1/30 gekürzt.
Die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach dieser Satzung sind nicht übertragbar.
Beträge hinter dem Komma werden wie folgt gerundet:
(1) 0 bis 49 Cent sind auf volle Euro abzurunden,
(2) 50 bis 99 Cent sind auf volle Euro nach oben aufzurunden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Die steuerliche Behandlung von Entschädigungsleistungen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung. Soweit die Einheitsgemeinde aufgrund der Mitteilungsverordnung (BGBl. 1993, I Seite 1554) verpflichtet ist, eine Meldung über die geleisteten Zahlungen getrennt nach Empfänger zu fertigen, hat der Empfänger der Kommune seine gültige Steueridentifikationsnummer mitzuteilen sowie der Datenspeicherung und Weiterverarbeitung zuzustimmen. Soweit dies nicht geschieht, behält sich die Einheitsgemeinde weitere Auszahlungen vor.
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Stadt Allstedt vom 23.09.2013 außer Kraft.
Allstedt, 17.03.2026