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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Wahlvorstände

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern für Landtagswahl am 06. September 2026

Die im Wahlgebiet der Stadt Allstedt vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 Landeswahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG LSA) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 S. 1 der Landeswahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO LSA) aufgefordert, bis zum 13.06.2026 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtagswahl am 06.09.2026 vorzuschlagen.

Die entsprechenden Vorschläge sind an der Dienststelle der Wahlverantwortlichen einzureichen.

Einheitsgemeinde Stadt Allstedt:

Frau Wirth

Forststraße 9

06542 Allstedt

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden und 2 – 6 Beisitzern (§ 26 Abs. 2 LWG LSA in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 1 LWO LSA).

Nach Ablauf der Vorschlagsfrist werden die jeweiligen Wahlvorstände unverzüglich berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirkes berufen werden. Bei der Auswahl sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden (§ 3 Absatz 2 und 3 LWO).

Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in die Wahlvorstände berufen werden (§ 48 Absatz 2 LWG LSA, § 8 Absatz 3 LWO). Die Mitglieder der Wahlvorstände dürfen in keinem weiteren Wahlorgan als dem Kreiswahlausschuss Mitglied sein.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden (§ 49 LWG). Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,

  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Bekanntmachung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

Allstedt, dem 13. Mai 2026

gez. Daniel Kirchner
Bürgermeister