Gemäß der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), den §§ 47 a-f BImSchG und den Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in Sachsen-Anhalt ist die Stadt Allstedt zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Im Rahmen einer 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 18.09.2023 bis 16.10.2023 eine öffentliche Auslegung des Ergebnisberichts der Umgebungslärmkartierung (4. Stufe) der innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Allstedt befindlichen Hauptverkehrsstraßen. Bis einschließlich 30.10.2023 wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet, schriftlich Stellung zu den Lärmkartierungsergebnissen zu nehmen sowie Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung zu geben. Innerhalb der vorgenannten Fristen sind keine schriftlichen Mitteilungen zum aufzustellenden Lärmaktionsplan eingegangen. Auf Grundlage der Ergebnisse der strategischen Lärmkarten wurde der Entwurf eines Lärmaktionsplanes (4. Stufe) ausgefertigt.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes (4. Stufe) wird vom 19.04.2024 bis einschließlich 21.05.2024 öffentlich ausgelegt.
Ort der öffentlichen Auslegung: Stadt Allstedt, Forststraße 9, 06542 Allstedt, Haus 2, Zimmer12
Zeiten der öffentlichen Auslegung: während der Sprechzeiten (Dienstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr, Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr)und außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Anmeldung (034652/86462).
Die Lärmaktionsplanung ist zudem im o. g. Zeitraum im Internet unter www. allstedt.de - unter „Bürgerservice“ – „Bekanntmachungen“ einzusehen.
Sie haben bis zum 24.05.2024 die Möglichkeit schriftlich – entweder postalisch an Stadt Allstedt, Forststraße 9, 06542 Allstedt oder per E-Mail an bauamt@allstedt.de – sich zum Lärmaktionsplanentwurf zu äußern. Sofern sich aus den Äußerungen Hinweise für erforderliche Änderungen ergeben, wird der Entwurf überarbeitet. Nach Ende des 2. Öffentlichkeitsverfahrens wird der Stadtrat abschließend einen Beschluss fassen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.
Allstedt, den 22.03.2024