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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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3. Sanierungssatzung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Allstedt

Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S.128, 132) i.V.m. dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108) hat der Stadtrat der Stadt Allstedt am 31.03.2025 folgende Änderung der Satzung für die freiwillige Feuerwehr der Stadt Allstedt vom 23.03.2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Allstedt am 08.04.2015, zuletzt geändert am 08.11.2021, beschlossen:

1. §1 Abs. 1 Satz 1 wird ergänzt:

Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren „und der Abteilung“:

sowie Erweiterung der Aufzählung: - Wasserwehr

2. §1 Abs. 2 Satz 2 wird ergänzt durch:

Das Ärmelabzeichen beinhaltet das jeweilige Wappen des Ortsteils/Stadtwappen.

Einsatzfahrzeuge beinhalten den Schriftzug „Freiwillige Feuerwehr Stadt Allstedt“, das Stadtwappen und den Schriftzug „Ortsfeuerwehr (und den Namen des Ortsteils)“.

3. §3a wird neu eingefügt:

§3a Wasserwehr

(1) Gemäß §14 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 zuletzt geändert am 07.07.2020 (GVBl. LSA S.372,374) haben Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, zur Unterstützung der Wasserbehörden (§10 WG LSA) bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach §11 Satz 2 WG LSA dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahren - eine Wasserwehr – eingerichtet wird. Dabei handelt es sich um die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten (Wassergefahr) drohen.

Hierfür sind erforderliche personelle, sachliche und organisatorische Maßnahmen (u.a. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Wasserwehr und Ausrüstung der Einsatzkräfte) zu treffen sowie notwendige Hilfsmittel bereitzustellen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben richten sich die Mitglieder der Wasserwehr nach dem Notfallplan Stadt Allstedt vom 30.12.2024, dem Leitungsstab der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt gemäß Dienstvorschrift 100 vom 30.12.2024 sowie nach den gesetzlichen Regelungen und Verordnungen.

(2) Die Wasserwehr der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt besteht aus Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren Katharinenrieth und Niederröblingen. Die Wasserwehr wird von den Ortswehrleitern der genannten Freiwilligen Feuerwehren geleitet.

(3) Entsprechend herausgegebener Hochwasserwarnungen der zuständigen Wasserbehörde ruft der Bürgermeister der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt den Einsatzfall für die Wasserwehr aus. Der Leiter der Wasserwehr leitet den Einsatz vor Ort. Er hat in Abstimmung mit dem Bürgermeister den Weisungen der zuständigen Wasserbehörde Folge zu leisten.

4. §9 Abs. 4 Satz 2 wird geändert:

„FFW“ wird durch „Freiwillige Feuerwehr“ ersetzt.

5. §9 Abs. 4 Satz 3 wird geändert:

„Die Mitglieder der anderen Abteilungen“ wird durch „Alle anderen Mitglieder“

ersetzt.

6. §9 Abs. 5 wird ergänzt:

„und dem Sachbereich Brandschutz“ (Niederschrift ist vorzulegen)

7. §11 Abs. 6 wird ergänzt:

„Zusätzlich werden ihnen die Aufgabenbereiche Aus- und Fortbildung sowie Ausrüstung und Technik übertragen.“

8. §11 Abs. 8 wird geändert:

„Absätze 1 bis 8“ wird durch „Absätze 1 bis 7“ ersetzt.

9. „12 Abs. 1 Satz 1 wird geändert

„Stadtverwaltung Allstedt“ wird durch „Stadt Allstedt“ ersetzt.

Inkrafttreten:

Die 3. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Allstedt vom 23.03.2015

tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Allstedt in Kraft.

 — 

Allstedt, den 31.03.2025

Kirchner
Bürgermeister