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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2025
Nichtamtlicher Teil
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Straßenreinigung Ortsdurchfahrten

Umfang der Straßenreinigung an innerörtlichen Kreis- und Landesstraßen

Aufgrund von Anfragen zum Umfang der Straßenreinigung entlang der Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen in der EG Stadt Allstedt möchten wir hiermit noch einmal auf die Regelungen der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Allstedt vom 30.08.2016 (nachfolgend als Straßenreinigungssatzung bezeichnet) hinweisen.

Gemäß der Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung entfällt die Reinigungspflicht der Grundstücksanlieger entlang von innerörtlichen Kreis- und Landesstraßen zur Reinigung der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, aufgrund der vorherrschenden Verkehrsverhältnisse.

Dem gegenüber bleibt jedoch die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Gehwege, Parkbuchten und Straßenrinnen (Gosse) bestehen.

Innerhalb der Gehwege und der Rinnen sind regelmäßig vorhandener Unkrautbewuchs, Laub und sonstiger Kehricht zu entfernen und eigenverantwortlich, analog Hausmüll zu entsorgen.

Soweit nicht besondere Umstände ein sofortiges Beseitigen notwendig machen, ist die Reinigung durch die Verpflichteten bei Bedarf an Werktagen bis 18.00 Uhr, mindestens jedoch am letzten Werktag jeder Woche und jedem gesetzlichen Feiertag vorhergehenden Werktag bis 18.00 Uhr durchzuführen.

Die EG Stadt Allstedt führt die Reinigung vor den kommunalen Objekten eigenständig durch.

Durch Ihr Mitwirken tragen auch Sie zu einem sauberen und einladenden Ortsbild bei, wofür wir uns hiermit bedanken.