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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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öffentliche Bekanntmachung des ALFF 5. VA

Amt für Landwirtschaft,  

Flurneuordnung und Forsten Süd

(Flurbereinigungsbehörde)

Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels

Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale), Außenstelle

Landkreis:

Saalekreis

Flurbereinigungsverfahren:

Weißenschirmbach (FL) 

Verfahrens-Nr.:

611-46 SK0232

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

5. Vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG

vom 02.06.2026

I. Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für die Realisierung der Maßnahmen des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG)), genehmigt am 15.09.2022, zuletzt geändert am 20.03.2026, im Flurbereinigungsverfahren Weißenschirmbach (FL) wird für die Landschaftsgestaltenden Maßnahmen L01, L09, L26, L28 sowie L29 der Teilnehmergemeinschaft (TG) Folgendes angeordnet:

1.

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt Besitz und Nutzung der in Anlage 1 benannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen. Die entzogenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind in den zur 5. vorläufigen Anordnung gehörenden Karten (Anlage 2.1 bis 2.3) dargestellt.

2.

Gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG wird die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Weißenschirmbach (FL) nach Aberntung der Landwirtschaftsflächen - frühestens ab 01.09.2026 - in die unter Punkt 1 aufgeführten Flächen für den oben genannten Zweck in den Besitz eingewiesen.

3.

Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird.

4.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet.

II. Begründung

1. Zuständigkeit

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd als Flurneuordnungsbehörde ist für die 5. vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG örtlich und sachlich zuständig.

2. Gründe

Die 5. vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt.

Bei dem Flurbereinigungsverfahren Weißenschirmbach FL im Landkreis Saalekreis handelt es sich um ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), welches eingeleitet worden ist, um neben der Verbesserung der Agrarstruktur insbesondere die Schäden durch Erosion nach Starkregenereignissen zu minimieren und den Bodenschutz (gemäß BBodSchG) zu realisieren. Der Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 19.09.2019 ist unanfechtbar. Die Plangenehmigung für den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erfolgte durch die Flurbereinigungsbehörde am 15.09.2022. Dieser Plan bildet die Grundlage für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes. Mit der Realisierung der Maßnahmen des Planes nach § 41 FlurbG wurde in 2024 begonnen und soll kontinuierlich fortgesetzt werden. Mit dem Ausbau der in dieser 5. vorläufigen Anordnung genannten Maßnahmen wird im Vorgriff auf die Regelungen im Flurbereinigungsplan der neue Zustand vorbereitet und gesichert. Gleichzeitig wird damit die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gewährleistet und beschleunigt.

Diese Maßnahmen sind von besonderer Bedeutung für die Minimierung von Erosion durch Starkregenereignisse.

3. Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser 5. vorläufigen Anordnung liegt im öffentlichen und überwiegenden Interesse der Beteiligten.

Aufgrund der in den vergangenen Jahren zu verzeichnenden Schäden durch Starkregenereignisse ist das Wege- und Gewässernetz - angepasst an die aktuelle Situation und die aufgrund der klimatischen Veränderungen in den zukünftigen Jahren zu erwartenden und vermehrt auftretenden Unwetterereignisse mit Starkregen - instand zu setzen und zum Teil grundhaft neu auszubauen. Die geplanten Maßnahmen dienen unmittelbar der Abwehr von Gefahren, die durch Starkregenereignisse für Leib und Leben (Überschwemmung von Ortslagen) und dem Schutz vermögenswerter Güter der Anwohner/Beteiligten sowie der vor Ort wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe. Zudem werden die in Ansehung des Zustandes des Wege- und Gewässernetzes und der in den vergangenen Jahren damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Teilnehmer mit der sofortigen Realisierung der Maßnahmen gemäß Plan nach § 41 FlurbG behoben. Nur eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen ohne weitere Verzögerungen kann diese Gefahrenabwehr sicher stellen und wirkungsvoll vor einem erneuten Schadenseintritt durch Unwetterbilden, wie Starkregenereignisse, schützen.

Gleichermaßen soll durch die angeführten Maßnahmen ohne weiteren Zeitverzug ein neuer verbesserter Bodenschutz realisiert werden. Landwirtschaftlicher Boden, der über Jahrzehnte und Jahrhunderte entstanden ist, ist ein Wert, der nicht vermehrt werden kann. Es gilt, diesen Wert besonders vor Erosion zu schützen. Dies kann nur mit einer umgehenden Maßnahmenrealisierung erreicht werden. Eine auf den Ertragswert des Bodens angewiesene erfolgreiche Bewirtschaftung der Flächen durch die anliegenden landwirtschaftlichen Betriebe wird sicher gestellt.

Die im Rahmen des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durchzuführenden Wege- und Gewässerbaumaßnahmen sind auf Grund ihres voraussichtlichen Umfangs nur unter Einsatz von Fördermitteln realisierbar. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der hierfür vorgesehenen Förderprogramme müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich geschaffen werden.

Zusammenfassend liegt die sofortige Vollziehung daher im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

III. Hinweis zur Nutzungsentschädigung

Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentzug (s. I) für einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum 01.11.2026 beim ALFF Süd anzuzeigen und zu begründen. Gegebenenfalls wird dann in begründeten Fällen eine Entschädigung durch die Teilnehmergemeinschaft gewährt.

Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben somit den vereinbarten Pachtpreis weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

Sollte in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt werden, sind die Geldbeträge von der Teilnehmergemeinschaft aufzubringen und werden von der Teilnehmergemeinschaft ausgezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG für die Nachteile, die Ihnen in Folge dieser 5. vorläufigen Anordnung entstanden sind, ergeht als gesonderter Bescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese 5. vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.

Im Auftrag

Hartig

(DS)

Hinweis:

Die 5. vorläufige Anordnung einschließlich ihrer Anlagen liegt vom 13.07.2026 bis zum 24.07.2026 in der Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt und im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle, Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Alle Unterlagen können auch online eingesehen werden:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-saalekreis/fbv-weissenschirmbach

 

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.

Anlage 1

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die landschaftspflegerische Maßnahme L01:

Ord.-Nr.

Gemarkung - Flur - Flurstück

Flurstücksfläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m² 

109

Grockstädt - 1 - 70/1

40.782

156

150

Grockstädt - 1 - 88

510

13

152

Grockstädt - 1 - 99

39.930

66 

241

Grockstädt - 1 - 73

5.110

218 

241

Grockstädt - 1 - 87

1.200

18

619

Grockstädt - 1 - 71/1

7.040

22 

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die landschaftspflegerische Maßnahme L09:

Ord.-Nr.

Gemarkung - Flur - Flurstück

Flurstücksfläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

128

Grockstädt - 2 - 59/1

3.760

146 

222

Grockstädt - 1 - 153

3.220

122

222

Grockstädt - 1 - 275/152

2.134

50

241

Grockstädt - 2 - 84

10.520

28

270

Grockstädt - 2 - 58/1

22.590

895 

337

Grockstädt - 2 - 61/1

12.970

273 

619

Grockstädt - 2 - 60

9.070

343 

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die landschaftspflegerische Maßnahme L26:

Ord.-Nr.

Gemarkung - Flur - Flurstück

Flurstücksfläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

150

Grockstädt - 6 - 430

2.780

633

173

Grockstädt - 6 - 23/1

54.700

1.825 

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die landschaftspflegerische Maßnahme L28:

Ord.-Nr.

Gemarkung - Flur - Flurstück

Flurstücksfläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

221

Grockstädt - 1 - 399

10.262

548 

Betroffene Flurstücke und Flurstücksteile für die landschaftspflegerische Maßnahme L29:

Ord.-Nr.

Gemarkung - Flur - Flurstück

Flurstücksfläche in m²

beanspruchte Teilfläche (ca.) in m²

120

Grockstädt - 1 - 408

8.341

233

150

Grockstädt - 1 - 45/1

1.800

44

150

Grockstädt - 1 - 333/53

1.052

95 

151

Grockstädt - 1 - 334/53

375

98