Aufgrund der §§ 8 (1) und 45 Abs. 2, Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) und §§ 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), hat der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt in seiner Sitzung am 23.06.2025 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:
| Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen |
| Abschnitt II Ordnungsvorschriften |
| Abschnitt III Allgemeine Bestattungsvorschriften |
| Abschnitt IV Grabstätten |
| Abschnitt V Gestaltung der Grabstätten |
| Abschnitt VI Grabmale und bauliche Anlagen |
| Abschnitt VII Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten |
| Abschnitt VIII Trauerhalle und Trauerfeiern |
| Abschnitt IX Schlussbestimmungen |
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungspflichtige
§ 4 Bestattungsbezirke
§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
§ 9 Allgemeines
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 11 Särge und Urnen
§ 12 Grabherstellung
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Ausgrabungen und Umbettungen
§ 15 Arten der Grabstätten
§ 16 Nutzungsrechte
§ 17 Reihengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Tiefengrabstätten
§ 20 Urnengrabstätten
§ 21 Urnengemeinschaftsanlagen
§ 22 Ehrengrabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
§ 29 Unterhaltung
§ 30 Entfernung
§ 31 Herrichtung und Unterhaltung
§ 32 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 35 Benutzung der Trauerhalle
§ 36 Trauerfeier
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Gleichstellungsklausel
§ 41 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
| Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Allstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: | ||
| a) | Friedhof in Allstedt |
| b) | Friedhof in Emseloh |
| c) | Friedhof in Holdenstedt |
| d) | Friedhof in Katharinenrieth |
| e) | Friedhof in Liedersdorf |
| f) | Friedhof in Mittelhausen |
| g) | Friedhof in Niederröblingen (Helme) |
| h) | Friedhof in Pölsfeld |
| i) | Friedhof in Sotterhausen |
| j) | Friedhof in Winkel |
| k) | Friedhof in Wolferstedt |
| sowie von der Stadt Allstedt verwalteten Trauerhallen: | ||
| a) | auf dem Friedhof Nienstedt |
| b) | auf dem Friedhof Einzingen |
| 1. | Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Allstedt und Ihrer Ortsteile. | |
| 2. | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| 3. | Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die | |
| a) | bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Allstedt oder ihrer Ortsteile waren, |
| b) | ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf den Friedhöfen haben oder |
| c) | innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden. |
| 4. | Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Durch die Bestattungspflichtigen ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. | |
| 5. | Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die für die Durchführung der Beerdigung Verpflichteten in Allstedt oder den Ortsteilen wohnen. | |
| 6. | Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gelten Erdbestattungen von Leichen und Beisetzungen von Urnen. | |
| 7. | Als Leichen im Sinne dieser Satzung gelten auch Leichenteile. | |
Bestattungspflichtig sind im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 14 (2)
| Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) folgende Personen in der genannten Reihenfolge: | ||
| a) | der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner |
| b) | die volljährigen Kinder der verstorbenen Person, |
| c) | die Eltern der verstorbenen Person, |
| d) | die Großeltern der verstorbenen Person, |
| e) | die volljährigen Geschwister der verstorbenen Person, |
| f) | die Enkelkinder der verstorbenen Person oder |
| g) | eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung. |
| 1. | Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: | |
| a) | Bestattungsbezirk des Friedhofes in Allstedt ist der Ortsteil Allstedt wie im § 1 Punkt a) |
| b) | Bestattungsbezirk der Ortsteile wie im § 1 Punkt b – k. |
| 2. | Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung kann auf einem anderen Friedhof erfolgen, wenn: | |
| a) | ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, |
| b) | Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. |
| 3. | Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. | |
| 4. | Sitz der Verwaltung für alle Bestattungsbezirke ist die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung Allstedt. | |
| 1. | Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. |
| 2. | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. |
| 3. | Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. |
| 4. | Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. |
| 5. | Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. |
| 1. | Die Friedhöfe sind während der an den Hauptgängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. |
| 2. | Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelnen Friedhofsteile vorübergehend untersagen bzw. einschränken. |
| 1. | Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. | |
| 2. | Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | |
| 3. | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: | |
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. |
| g) | Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen, |
| h) | Hunde unangeleint mitzuführen, |
| i) | zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern. |
| 4. | Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| 5. | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Anlasses, des Ortes und der Teilnehmerzahl zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Untersagt sind das Verbreiten von allgemein politischem Gedankengut, das Abhalten einer Versammlung oder versammlungsähnliches Verhalten, das Mitführen oder Kenntlichmachen von politischen Symbolen, das Tragen von nicht der Pietät entsprechenden und dem besonderem Widmungszweck des Friedhofs widersprechender Kleidung, das Mitführen von Fahnen und Fackeln. | |
| 6. | Wer gegen diese Ordnungsvorschriften verstößt oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann des Friedhofs verwiesen werden. | |
| 1. | Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter oder sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). |
| 2. | Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. |
| 3. | Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. |
| 4. | Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Beisetzungen aller Art durch dafür nicht ausgebildete Personen sind unzulässig. |
| 5. | Der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung kann vom Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringer verlangt werden. |
| 6. | Vor Beginn der Arbeiten nach Abs. 1 und 4 ist von der Friedhofsverwaltung ein Zulassungsschein abzuholen. Dieser kann für einzelne Tätigkeiten befristet oder auf Dauer (1 Jahr) ausgestellt werden. Er ist auf Verlangen dem Friedhofpersonal vorzuzeigen. |
| 7. | Die Gewerbetreibenden dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten des Friedhofs tätig sein. An Sonn- und Feiertagen dürfen Gewerbetreibende weder Arbeiten ausführen noch Werkstoffe liefern. Alle Arbeiten können an bestimmten Tagen oder Tageszeiten sowie bestimmten Friedhofsteilen untersagt oder eingeschränkt werden. In der Nähe von Beerdigungen müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen. |
| 8. | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelunge zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Schäden an Wegen, Anlagen und Grabstätten, die beim Heranschaffen von Werkstoffen oder bei den Arbeiten entstanden sind, müssen von den Gewerbetreibenden, die sie verursacht haben, behoben werden oder die Friedhofsverwaltung lässt auf Kosten dieses Gewerbetreibenden die Schäden beheben. |
| 9. | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigungen der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. |
| Erdaushub und ähnliches ist an den hierzu vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. |
| 10. | Bei anhaltendem Tau- und Regenwasser kann die Friedhofsverwaltung die Einfahrt von Kraftwagen in den Friedhof untersagen. |
| 1. | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung im Benehmen der für die Trauerfeier jeweils zuständigen Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft oder dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
| 2. | Bestattungen finden Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr statt. |
| 1. | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Unterlagen im Sinne dieser Satzung sind: | |
| a) | Bescheinigung über einen Sterbefall für die Bestattung, |
| b) | Urnenschein, |
| c) | Kopie der Sterbeurkunde, |
| d) | bei Leichen, die aus dem Ausland überführt worden, der Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument. |
| 2. | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Nutzungsurkunde oder der Rechnung vom Erstkauf der Grabstätte. | |
| 3. | Erdbestattungen und Einäscherungen dürfen frühestens 48 Stunden und sollen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsanlage bestattet. | |
| 1. | Särge, Urnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Urnen aus leichtabbaubarem Material erlaubt. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - Ausstattung. | |
| 2. | Für Särge gelten folgende Höchstmaße: | |
| a) | für Verstorbene bis zu 5 Jahren |
|
| Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe: 0,60 m, |
| b) | für Verstorbene über 5 Jahre |
|
| Länge: 2,05 m, Breite: 0,70 m, Höhe: 0,65 m. |
|
| Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. |
| 3. | Die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. | |
| 1. | Die Gräber werden vom Dienstleistungserbringer (Bestattungsunternehmen oder beauftragte gewerbliche Dritte) ausgehoben und wieder geschlossen. |
| 2. | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. |
| 3. | Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Pflanzen, Trittplatten und Ähnliches) vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. |
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei einem Antrag auf vorzeitige Entfernung der Grabstätte, gilt eine Mindestliegezeit von 15 Jahren.
| 1. | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. | |
| 2. | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Wichtige Gründe im Sinne dieser Satzung sind: | |
| a) | das Auflösen von ganzen Grabfeldern, |
| b) | der Wegzug des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle oder |
| c) | wenn die Mindestruhefrist lt. Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gewahrt ist. |
| 3. | Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. | |
| 4. | Alle Umbettungen lässt der Nutzungsberechtigte durch den von ihm beauftragten Bestatter oder gewerblich Dritten durchführen. Die Verwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. | |
| 5. | Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. | |
| 6. | Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. | |
| 7. | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. | |
| 8. | Wird eine Grabstätte durch Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. | |
| 1. | Grabstätten sind Eigentum der Stadt Allstedt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. |
| 2. | Die Grabstätten werden unterschieden in: |
| Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Rabattengrabstätten |
| Wahlgrabstätten |
| Tiefengrabstätten |
| Urnenreihengrabstätten |
| Urnenwahlgrabstätten |
| Urnengemeinschaftsanlagen (Grabstätten mit und ohne Kennzeichnung) |
| Ehrengrabstätten |
| Erdrasengrabstätte halb anonym und anonym |
| (Grabstätten mit und ohne Kennzeichnung) |
| 3. | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| 4. | Diese Grabarten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die konkrete Auswahl an Grabstätten für die einzelnen Friedhöfe ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
| 5. | Nutzungsrechte an Grabstätten sind zu erwerben. Nutzungsrechte verpflichten zur Pflege der Grabstätte. |
| 6. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Charakter des Friedhofs und seiner Gesamtanlage angemessen gewahrt bleibt. |
| 1. | Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt des Sterbefalls vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechts einen Bescheid über den Erwerb des Nutzungsrechts auf eine Grabstätte. Der Wechsel des Nutzungsrechts sowie Wohnungswechsel sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
| 2. | Der Nutzungsberechtigte entscheidet in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung veranlasst werden. |
| 3. | Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. |
| 4. | Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechts der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. |
| 1. | Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann in 5 Jahresintervallen verlängert werden. Sie werden in der festgelegten Reihenfolge von der Friedhofsverwaltung vergeben. |
| 2. | Es werden eingerichtet: |
| Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten), Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
| 3. | In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche und bis zu 2 Urnen bestattet werden. |
| 1. | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahresintervallen verlängert werden. |
| 2. | Ein Anspruch auf Verlängerung erlischt nur, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts ein Antrag auf Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung gestellt wird. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts verfügt die Friedhofsverwaltung anderweitig über die Grabstätte. Die bisherigen Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger werden 2 Monate vor anderweitiger Verfügung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung verständigt. |
| Grabmale, die nach 3 Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechts nicht entfernt sind, gehen in das Eigentum der Stadt Allstedt über, daraus evtl. entstehende Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. |
| 3. | Wird während des Nutzungsrechts ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht entsprechend. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Grabgebühr zu entrichten, deren Höhe nach dem Verhältnis der Dauer des Verlängerungszeitraums zum Nutzungsrecht von 25 Jahren an bemessen wird. Bei dieser Berechnung wird der angefangene Zeitraum eines Jahres als volles Jahr gerechnet. |
| 4. | Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Grab können ein Sarg und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung einer Leiche erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. |
| 5. | Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. |
| 6. | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge wie im § 3 genannt über. |
| 7. | Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. |
| 8. | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit und an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Erstattungsansprüche für eine für das Nutzungsrecht oder dessen Verlängerung gezahlte Gebühr bestehen nicht. |
| 1. | Tiefengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Tiefengrabstätte ist nicht möglich. Sie werden in der festgelegten Reihenfolge von der Friedhofsverwaltung vergeben. |
| 2. | In einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Tiefengräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. |
| 1. | Aschen dürfen beigesetzt werden in: | |
| a) | Urnenreihengrabstätten, |
| b) | Urnenwahlgrabstätten, |
| c) | Grabstätten für Erdbestattungen |
| d) | Urnengemeinschaftsanlagen. |
| 2. | Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann in 5 Jahresintervallen verlängert werden. Je Urnengrab können bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden. | |
| 3. | Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage geleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je Grab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. | |
| 4. | Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. | |
| 5. | Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Stadt Allstedt berechtigt, die beigesetzten nicht verrotteten Ascheurnen zu entfernen. | |
| 1. | Urnengemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in denen Urnen mit und ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden. | |
| 2. | Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche, sie werden unterschieden in: | |
| a) | Urnengemeinschaftsgrab ohne individuelle Kennzeichnung (anonyme Urnengrabstätte). Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Aus- und Umbettungen aus oder innerhalb einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich. |
| b) | Urnengemeinschaftsgrab mit individueller Kennzeichnung – Namensstein –. Die Bestattung kann mit Teilnahme der Angehörigen erfolgen. |
| 3. | Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Pflanzungen und das Aufstellen von Grabmalen durch Angehörige sind nicht gestattet. Eine Ablage von Blumen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt. | |
| 4. | Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. | |
| 5. | Ein Nutzungsrecht für diese Grabart kann vorab nicht erworben werden. Für Ehepartner und Lebenspartner etc. ist eine Reservierung neben dem verstorbenen Menschen möglich. Dabei wird eine Reservierungsgebühr fällig. | |
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Allstedt. Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
| 1. | Erdrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdrasengrabstätte ist nicht möglich. Sie werden in der festgelegten Reihenfolge von der Friedhofsverwaltung vergeben. | |
| 2. | Es werden eingerichtet: | |
| • | Rasengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten), |
| • | Rasengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
| In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. | |
| 3. | ||
| a) | Rasengrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung (anonyme Grabstätte). |
|
| Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Aus- und Umbettungen aus oder innerhalb einer anonymen Grabstätte sind nicht möglich. |
| b) | Rasengrabstätten mit individueller Kennzeichnung – Namensstein –.(die Maße für den Namensstein gelten entsprechend der Vorgaben der Urnengemeinschaftsgrabanlagen und wird mittig gesetzt) |
| 4. | Die Bestattung kann mit Teilnahme der Angehörigen erfolgen. | |
| 5. | Die Nutzungsrechte und Nutzungszeiten sind analog zu § 18 Wahlgrabstätten. | |
| 1. | Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. |
| 2. | Auf den Gräbern dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. |
| 3. | Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein und der Pietät entsprechen. |
| 4. | Die Grabmale und Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie dürfen auch sonst keine Gefahr für die Friedhofsnutzer und die Bediensteten des Friedhofsträgers darstellen. |
| 5. | Unzulässig ist das Bepflanzen der Grabstellen mit Gehölzen die über 0,50 m hoch werden. Die Bepflanzung darf andere Grabstellen und Zwischenwege usw. nicht beeinträchtigen oder stören. Anpflanzungen außerhalb der Grabstätte sind unzulässig. Außerhalb der nachfolgend angegebenen Grabgrößen (außerhalb der Gräber) dürfen keine Blech-, Plaste- Holzeinfassungen oder sonstige gefährdende Materialien aufgebracht werden. |
| 6. | Bei Nichtbeachtung der Vorschriften ist die Stadt Allstedt berechtigt, alle unzulässigen Anlagen ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. |
| 7. | Alle Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. |
| 8. | Vernachlässigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstätte oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zum Herrichten und zur Pflege gegeben. Wird die Grabstätte bis zu der Frist nach Satz 1 nicht hergerichtet und gepflegt, stellt die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt die Grabstätte wieder her. Die Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. |
| 9. | Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt, auf der Internetseite der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. |
| 10. | Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die betroffenen Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, die Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. |
| 11. | Sollte das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen sein, verbleibt der Grabstein bis zum Ablauf der Ruhefrist auf der Grabstätte. |
| Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung gärtnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt. |
| 12. | Die Gräber haben in der Regel folgende Maße: |
|
|
| Kindergrab: |
| Länge: 1,30 m |
| Breite: 0,80 m |
|
|
| Einzelreihengrab: Länge: 2,10 m |
| Breite: 0,90 m |
|
|
| Urnenreihengrab: Länge: 1,00 m |
| Breite: 0,80 m |
|
|
| Urnengemeinschaftsanlage: |
| Länge: 0,50 m |
| Breite: 0,50 m |
|
|
| Doppelgrab: |
| Länge: 2,10 m |
| Breite: 2,10 m |
|
|
| Urnenwahlgrab: |
| Länge: 1,00 m |
| Breite: 1,00 m |
|
|
| Die Maße können in alten Abteilungen abweichen. |
| Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m. Je nach örtlichen Gegebenheiten können Ausnahmen zugelassen werden. |
| 1. | Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. |
| 2. | Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Angehörigen sind auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. |
| 1. | Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. | |
| Zulässig sind stehende oder liegende Grabmale. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen entweder nur flach oder bis zu einem Winkel von 15 Grad auf die Grabstätte gelegt werden. Grabmale sind in einer Flucht zusetzen. Grabmale die gegen diese Vorschrift verstoßen, sind zu entfernen bzw. abzuändern. | |
| 2. | Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: | |
| • | Reihengrabstätten bis 0,80 qm Ansichtsfläche |
| • | Doppelgrabstätten bis 1,50 qm Ansichtsfläche. |
| Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark und dürfen bei Reihengrabstätten einschließlich Sockel nicht höher als 1,20 m sein. Liegende Grabmale können bis zur Größe der Grabbeete zugelassen werden. | |
| 3. | Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig und müssen mindestens 12 cm stark sein. | |
| 1. | Eine besondere Gestaltungsvorschrift wird ausschließlich für Urnengemeinschaftsgräber mit individueller Kennzeichnung entsprechend § 20 Abs. 2b festgelegt. | |
| 2. | In Urnengemeinschaftsgräbern mit individueller Kennzeichnung sind ausschließlich liegende Grabplatten (Namensstein) aus Hartgestein in den Abmessungen 0,50 m x 0,50 m mit einer Mindeststärke von 0,10 m zulässig. Gleiches gilt für Grabarten gemäß § 23. | |
| 3. | Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: | |
| • | nicht zulässig sind alle von der Oberfläche der Grabplatte vorstehenden Gestaltungselemente (z.B. Schriften, Ornamente, Symbole usw.) oder anderweitige Erhöhungen – die Planebenheit der Platte ist zwingend, |
| • | für Schriftzüge und Gestaltung sind keine Materialien, wie Emaille, Kunststoff oder Glas zu verwenden, |
| • | Schriften sind übertief zu gestalten. |
| 4. | Die Grabplatten haben mit der Grasnarbe oberflächig, bündig abzuschließen. Sie dürfen nicht hohl liegen. Jegliche Grabeinfassung und Grabschmuck sind unzulässig. | |
| 1. | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale und Einfassungen sind zustimmungspflichtig. |
| 2. | Den Anträgen sind beizufügen: |
| der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, |
| 3. | Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
| 4. | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. |
| 5. | Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung oder werden sie ohne Zustimmung aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt. |
| 1. | Bei der Errichtung und der Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA-Grabmal)“ in der jeweils neuesten Ausgabe anzuwenden. Im Übrigen gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau- Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien. |
| 2. | Es muss sichergestellt werden, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. |
| 3. | Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach §§ 26 und 27. |
| 1. | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte. |
| 2. | Auf Grundlage des BestattG LSA und der Unfallverhütungsvorschriften Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe werden die Grabmale periodisch auf ihre Standsicherheit geprüft. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür Dritte beauftragen. |
| 3. | Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Ist unmittelbar Gefahr in Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte. |
| 4. | Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. |
| 1. | Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. |
| 2. | Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit sind die Grabmale in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zu entfernen. Nach dieser Frist fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Allstedt und werden zu Lasten des Nutzungsberechtigten beräumt. |
| 3. | Die Fläche ist der Umgebung angepasst einzuebnen. |
| Alle entfernten Grabmaterialien und sonstige Reste sind eigenständig zu entsorgen (nicht auf dem Friedhof). |
| 1. | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet werden. Dies gilt entsprechend des Grabschmuckes. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. |
| 2. | Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. |
| 3. | Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. |
| 4. | Grabstätten müssen unmittelbar nach der Beerdigung kenntlich gemacht und spätestens ein Jahr nach der Bestattung hergerichtet werden. |
| 5. | Die beauftragten Bestattungsinstitute sind für die Vor- und Nachbereitung einer Bestattung, das Beräumen der Kränze und Gebinde, das Verdichten der Grabstätte, den Abtransport von überschüssigem Erdreich und das Anlegen eines provisorischen Grabhügels (bei Erdbestattungen) verantwortlich. |
| 6. | Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. |
| 7. | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf Grabstätten oder hinter Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen |
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| 1. | In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen. | |
| 2. | Unzulässig sind jedoch: | |
| a) | das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, |
| b) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen, |
| c) | das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. |
| 3. | Bei Nichtbeachten der Vorschriften zu Abs. 2 ist der Friedhofsträger berechtigt, alle unzulässigen Einrichtungen und Bepflanzungen ohne vorherige Ankündigung ersatzlos zu entfernen. | |
Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche pflegerisch unterhalten werden. Dieses geschieht ausschließlich durch den Friedhofsträger (zutreffend für Urnengemeinschaftsanlagen entsprechend § 21 Nr. 2).
| 1. | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von einem Monat in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. |
| 2. | Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden die Grabstätten durch Beauftragte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt oder eingeebnet. |
| 3. | Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Nr. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle abzuräumen. |
| 1. | Die Trauerhalle auf den Friedhöfen dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder eines sonstigen Berechtigten betreten werden. |
| 2. | Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. |
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
| 1. | Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat. Richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. |
| 2. | Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt. |
| 1. | Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzung können mit Geldbuße gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt geahndet werden. |
| 2. | Die Stadt Allstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine über die Friedhofssatzung hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. |
| 3. | Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Allstedt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Stadt Allstedt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen einschließlich der Friedhofsleistungen sowie der Zulassung gewerblicher Arbeiten werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzungen für die einzelnen städtischen Friedhöfe in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen Form.
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft