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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

In-Kraft-Treten der Ergänzungssatzung Nr. 9 nach § 34 Abs. 4 BauGB „Am Westerbach“ im OT Sotterhausen der Stadt Allstedt

Der Stadtrat der Stadt Allstedt hat in öffentlicher Sitzung am 20.07.2026 mit Beschluss-Nr. 222-20/2026 die Ergänzungssatzung Nr. 9 nach § 34 Abs. 4 BauGB „Am Westerbach“ im OT Sotterhausen der Stadt Allstedt als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 241/50; 300/50 und 301/50 der Flur 1 der Gemarkung Sotterhausen. Allgemeines Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung. Die Lage des Geltungsbereiches ist in der nachfolgenden Übersichtskarte ersichtlich.

 

Jedermann kann die Ergänzungssatzung in der Bauverwaltung der Stadtverwaltung Allstedt, Forststraße 9, Haus 2, 06542 Allstedt, während der öffentlichen Sprechzeiten

Dienstag

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und

von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Donnerstag

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und

von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann die Satzung auf der Internetseite der Stadt Allstedt eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie deren Rechtsfolgen des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich sind demnach:

(1) eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und

(3) nach §214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Allstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung Nr. 9 „Am Westerbach“ in Kraft.

Allstedt, den 23.07.2026

 

 

Kirchner 
Bürgermeister