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Stadtanzeiger Amtsblatt der Stadt Allstedt mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, den 06.09.2026

findet im Land Sachsen – Anhalt die

Wahl zum 9. Landtag von Sachsen – Anhalt

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.

Die Stadt ist in folgende 15 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 01 – Allstedt West

Wahllokal: Grundschule Allstedt, Breite Straße 25, 06542 Allstedt

Wahlbezirk 02 – Allstedt Ost

Wahllokal: AWG-Kantine Allstedt, AWG-Siedlung 6a, 06542 Allstedt

Wahlbezirk 03 – Beyernaumburg und Othal

Wahllokal: Neue Schule Beyernaumburg, Liedersdorfer Straße 22, 06542 Allstedt OT Beyernaumburg

Wahlbezirk 04 – Emseloh

Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Emseloh, Eisleber Straße 1c, 06542 Allstedt OT Emseloh

Wahlbezirk 05 – Holdenstedt

Wahllokal: Haus der Vereine, Lindenstraße 40, 06542 Allstedt OT Holdenstedt

Wahlbezirk 06 – Liedersdorf

Wahllokal: Feuerwehr Liedersdorf, Rosenweg 5, 06542 Allstedt OT Liedersdorf

Wahlbezirk 07 – Mittelhausen und Einsdorf

Wahllokal: Gemeindesaal Mittelhausen, Siedlerstraße 117, 06542 Allstedt OT Mittelhausen

Wahlbezirk 08 – Niederröblingen

Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Niederröblingen, Allstedter Straße 9, 06542 Allstedt OT Niederröblingen

Wahlbezirk 09 – Nienstedt und Einzingen

Wahllokal: Feuerwehr Nienstedt, Nienstedter Hauptstraße 79c, 06542 Allstedt OT Nienstedt

Wahlbezirk 10 – Pölsfeld

Wahllokal: Feuerwehr Pölsfeld, Pölsfelder Straße 48, 06542 Allstedt OT Pölsfeld

Wahlbezirk 11 – Winkel

Wahllokal: Kulturraum der Gemeinde Winkel, Winklische Hauptstraße 4, 06542 Allstedt OT Winkel

Wahlbezirk 12 – Wolferstedt und Klosternaundorf

Wahllokal: Sportlerheim Wolferstedt, Am Sportplatz 174a, 06542 Allstedt OT Wolferstedt

Wahlbezirk 13 – Sotterhausen

Wahllokal: Feuerwehr Sotterhausen, Sotterhausen 18, 06542 Allstedt OT Sotterhausen

Wahlbezirk 14 – Katharinenrieth

Wahllokal: Feuerwehr Katharinenrieth, Katharinenrieth 7 b, 06542 Allstedt OT Katharinenrieth

Wahlbezirk 15 – Briefwahl

Wahllokal: Zweifeldhalle Allstedt, Sophienstraße 11, 06542 Allstedt

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.00 Uhr in der Zweifeldhalle Allstedt, Sophienstraße 11 in 06542 Allstedt zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäße Kurzbezeichnung, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Der Wahlberechtigte gibt

a)

die Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

b)

die Zweitstimme in der Weise ab,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung vom Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Allstedt, den 12.08.2026

 

 

Daniel Kirchner 
Bürgermeister