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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen

Öffentlicher Sitzungsteil

Neufassung Baubeschluss: Grundhafter Ausbau der Gemeindestraße "Carolagrüner Straße, 2. BA" im OT Schnarrtanne der Stadt Auerbach/Vogtl.

Vorlage: BV/0818/22/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt den grundhaften Ausbau der Gemeindestraße „Carolagrüner Straße, 2. BA“ in der Stadt Auerbach/Vogtl. in einem Gesamtumfang (incl. Planungsleistungen und Vermessung) in Höhe von ca. 623.000,00 Euro brutto.

Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Falkenstein/Vogtl. "Industriegebiet Falkenstein - Siebenhitz"

Vorlage: BV/0811/22/BPL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Falkenstein/Vogtl. „Industriegebiet Falkenstein - Siebenhitz“ in der Fassung von Oktober 2022 zu.

Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 nach § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG)

Vorlage: BV/0823/22/OA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 in der Fassung vom 12.12.2022.

Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl.

über

verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 12.12.2022 auf Grundlage des §§ 8 Absatz 1, 11 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes - SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Verkaufsoffene Sonntage

Für das gesamte Gebiet der Stadt Auerbach/Vogtl. werden für das Jahr 2023 gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG als verkaufsoffene Sonntage festgelegt:

Sonntag, der 07. Mai 2023 anlässlich des Auerbacher Familientages

Sonntag, der 20. August 2023 anlässlich des Traditionellen Töpfermarktes

Sonntag, der 03. Dezember 2023 anlässlich des Traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug

Sonntag, der 17. Dezember 2023 anlässlich des Traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade

Die Sonntagsöffnung im gesamten Stadtgebiet nach Satz 1 gilt jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des SächsLadÖffG vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Auerbach, den 12.12.2022

Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 12.12.2022

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Beschluss zur Annahme einer Spende gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage: BV/0819/22/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende für den Bürgerpreis 2022 von der

Stiftung der Sparkasse Vogtland

Komturhof 2

08523 Plauen in Höhe von 1.340,00 €.

Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage: BV/0820/22/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme einer zweckgebundenen Sachspende für die Freiwillige Feuerwehr Reumtengrün in Höhe von 45,00 €.

Der Spender ist der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchte aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat wird der Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.

Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage: BV/0821/22/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme einer zweckgebundenen Spende für die Kindertagesstätte Zwergenhaus vom

Förderverein Kita Zwergenhaus e. V.

Göltzschtalstraße 54

08209 Auerbach in Höhe von insgesamt 4.500,00 €.

Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage BV/0822/22/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende für die Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine von der

Schützen-Apotheke Auerbach, Breitscheidstraße 13 in Höhe von 699,00 € und der

Vogtland-Apotheke Auerbach, Reumtengrüner Straße 43 in Höhe von 696,00 €.