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Auerbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Satzungen
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Aus der Sitzung des Stadtrates vom 9. Dezember 2024



Öffentlicher Sitzungsteil

Kofinanzierung des Bundesförderprojektes "Aller.Land" im Mittelzentralen Städteverbund Göltzschtal

Vorlage: BV/0069/24/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt in Verbindung mit dem MZSV Göltzschtal die Kofinanzierung des Bundesförderprogrammes "Aller.Land" für den Förderzeitraum von fünf Jahren (2025 bis 2030) in Höhe von insgesamt 150.000 Euro.

Der Eigenanteil der Kofinanzierung der Stadt Auerbach/Vogtl. beträgt 77.000 Euro.

Satzung zur Finanzierung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. - Fraktionsfinanzierungssatzung

Vorlage: BV/0068/24/HA

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Satzung zur Finanzierung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. (Fraktionsfinanzierungssatzung) in beiliegender Fassung.

Zugleich wird der Beschluss BV/0014/24/HA vom 12.08.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 aufgehoben.

Satzung zur Finanzierung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. (Fraktionsfinanzierungssatzung)

vom 09. Dezember 2024

Aufgrund von § 35a Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), in Verbindung mit der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Fraktionsfinanzierung in Gemeinden und Landkreisen (Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung - SächsFraktfinVO) vom 27. März 2023 hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende Fraktionsfinanzierungssatzung beschlossen:

§ 1

Fraktionen

(1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur

einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Stadtrat gewählt worden sind und die

Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Oberbürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.

(4) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt

1.

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1,

2.

mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

3.

mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

§ 2

Grundsätze

(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen durch Bereitstellung von Räumlichkeiten nach § 3 und Geldleistungen nach § 4 gewährt.

(2) Für die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die den Fraktionen gewährten Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien oder Wählergruppen verwendet werden.

(3) Die Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Es muss nachvollziehbar sein, dass die entstandenen Kosten der notwendigen Zweckbestimmung unterliegen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

a.

die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,

b.

die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation

c.

die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien,

d.

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemo

e.

Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen,

f.

Die Hinzuziehung von Sachverständigen und Referenten,

g.

Sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen,

h.

die Beschäftigung von eigenem Personal.

§ 3

Räumlichkeiten

(1) Die Fraktionen erhalten die Möglichkeit, Fraktionssitzungen in geeigneten Räumlichkeiten der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. unentgeltlich durchzuführen. Dies beinhaltet nicht die Zurverfügungstellung von Technik. Die Abstimmung über die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt eigenverantwortlich unter Absprache mit der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(2) Nur in den Fällen, in denen die Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen kann, können Mittel für die Anmietung entsprechender Räume genutzt werden.

§ 4

Geldleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt dargestellt werden.

(2) Maßgeblich für den Umfang der den Fraktionen insgesamt zu gewährenden jährlichen Fraktionsmittel ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Auerbach/Vogtl. mit Stand zum 30.06. des Vorjahres (0,40 EUR pro Einwohner) gem. § 125 SächsGemO. Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem monatlichen Grundbetrag in Höhe von 75 EUR für jede Fraktion und einem monatlichen Betrag pro Fraktionsmitglied. Dieser ergibt sich aus einem Zwölftel der jährlichen Gesamtfraktionsmittel abzüglich der Grundbeträge der Fraktionen verteilt auf alle Stadträte welche Fraktionsmitglieder sind. Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Die Mittel werden monatlich unbar durch die Stadtverwaltung auf ein Fraktionskonto zum 1. des laufenden Kalendermonats ausgezahlt.

(3) Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. Eine Doppelzahlung im vorgenannten Monat ist ausgeschlossen. Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.

(4) Im Haushaltsjahr nicht verausgabte Fraktionsmittel sind grundsätzlich an die Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. zurückzuführen. Ausnahmen sind möglich, wenn ein konkreter Bedarf für die Übertragung besteht. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Ansammlung von Mitteln einer späteren Investition dient. Im Fall der Übertragung nicht verbrauchter Mittel ist deshalb stets anzugeben, für welchen konkreten Zweck die Mittel künftig verwendet werden sollen.

(5) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion sind innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Stadtrates zurückzuzahlen. Gleiches gilt für aus Fraktionsmitteln angeschaffte Sachen. Diese sind wegen der Zweckbindung der Mittel mit Ablauf der Wahlperiode an die Stadtverwaltung zu übergeben, es sei denn, die Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. verzichtet auf eine Rückgabe.

§ 5

Unzulässige Verwendung

Die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden für:

1.

die Bewirtung der Fraktionsmitglieder,

2.

gesellige Veranstaltungen oder allgemeine Bildungsreisen,

3.

Spenden, Verfügungsmittel für den Vorsitzenden,

4.

Aufwendungen für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, soweit es sich im Einzelfall nicht um eine aufgabenorientierte Fortbildung handelt,

5.

Geschenke, Darlehen und andere Zuwendungen an Fraktionsmitglieder, Beschäftigte der Stadtverwaltung und andere Dritte,

6.

Aufwendungen der Fraktionsmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.

§ 6

Buchführung und Bestandsverzeichnis

(1) Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 5 SächsGemO ist über die Verwendung der Geldleistungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(2) Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 250,00 EUR ersichtlich sein müssen. Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

(3) Die Geldleistungen der Fraktionen werden durch die Fraktionen selbst verwaltet (Selbstbewirtschaftung). Die Anweisung der ersten Rate erfolgt zum 01.01. bzw. unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung. Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des laufenden Jahres noch nicht erlassen, erhalten die Fraktionen Abschlagszahlungen für die notwendigerweise zu leistenden Ausgaben (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO).

(4) Näheres regeln die Kassenordnungen der Fraktionen.

§ 7

Verwendungsnachweis und Prüfung

(1) Über die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Mittel ist jährlich ein Nachweis in einfacher Form entsprechend der beigefügten Anlage zu führen. Der Nachweis ist unter Beifügung aller Kontoauszüge, Originalbelege, die vollständige Inventarliste sowie das Verzeichnis der vorhandenen Fachliteratur bis spätestens 01.03. des Folgejahres an den Oberbürgermeister zu übergeben.

(2) Mit dem Nachweis bestätigt der Fraktionsvorsitzende, dass die Fraktionsmittel ordnungsgemäß nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion verwendet worden sind. Der Nachweis ist vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen. Sollte der Nachweis sowie die Erklärung nicht fristgemäß eingehen, wird die Zahlung der Fraktionsmittel bis zur Vorlage des Nachweises mit sofortiger Wirkung eingestellt.

(3) Im Falle des Entfalls der Rechtstellung von Fraktionen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 ist die zeitanteilige Rechnung für die abgelaufenen Legislatur spätestens zwei Monate nach des Entfalls der Rechtstellung vorzulegen.

(4) Die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung und Quittungen, sind zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt am 1. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Im Falle der Auflösung der Fraktion sind die Belege an die Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. herauszugeben.

(5) Die den Fraktionen zur Verfügung gestellten Mittel können zurückgefordert werden, insoweit sie zweckwidrig verwendet wurden. Die fraktionseigene Kassenordnung hat eine entsprechende Regelung zu enthalten.

§ 8

Rechnungsprüfung

Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen der Prüfer von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Mittelverwendung zu gewähren.

§ 9

Fraktionsmitarbeiter

(1) Die Fraktionen können selbstständig Personal einstellen.

(2) Für die Angestellten der Fraktionen sind Stellenbeschreibungen zu erstellen.

(3) Arbeitsverträge unterliegen der Schriftform und sind längstens bis zum Ende der Wahlperiode befristet abzuschließen.

(4) Durch den Arbeitsvertrag dürfen Mitarbeiter der Fraktionen nicht bessergestellt werden als Angestellte der Stadtverwaltung.

(5) Für Dienstreisen der Angestellten der Fraktion gilt das Sächsische Reisekostengesetz. Die Genehmigung erteilt der Fraktionsvorsitzende. Die Dienstreisekosten sind aus den Geldleistungen der Fraktionen zu tragen.

(6) Fraktionsmitarbeiter sind dem Oberbürgermeister unmittelbar nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu benennen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 09.12.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 09.12.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Beschluss zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenhain der Stadt Auerbach/Vogtl. (Urnenhaingebührensatzung)

Vorlage: BV/0065/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenhain der Stadt Auerbach/Vogtl.“ (Urnenhaingebührensatzung) vom 10.12.2024.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenhain der Stadt

Auerbach /Vogtl. (Urnenhaingebührensatzung)

vom 10.12.2024

Aufgrund der §§ 4 und 73 der der Sächsischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März. 2018, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (Sächs. Gesetz- und

Verordnungsblatt S. 705) in Verbindung mit den §§ 1; 2; 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 876) beschließt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Urnenhain der Stadt Auerbach/Vogtl.:

Teil I: Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Urnenhains und der Feierhallen, welche sich im Eigentum der Stadt Auerbach/Vogtl. befinden, werden Gebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

(2) Für Amtshandlungen, welche im Zusammenhang mit der Benutzung der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung erfolgen, erhebt die Stadt Auerbach/Vogtl. Verwaltungskosten gemäß den Bestimmungen dieser Satzung § 4 Abs. 5.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)Gebührenschuldner ist

-

wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst;

-

wer nach § 10 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) verantwortlich ist;

-

wer nach §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbe des Verstorbenen ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebührenschuld entsteht bei

1.

Verwaltungsgebühren mit Veranlassung der Amtshandlung

2.

Benutzungsgebühren mit Erbringung der Leistung, der Erteilung des Benutzungsrechtes beziehungsweise mit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Einrichtungen.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe der Gebührenschuld fällig oder sicherzustellen.

(3) Die Gebühren werden mit Leistungsbescheid festgesetzt.

Teil II: Benutzungsgebühren

§ 4

Benutzungsgebühren

(1) Je Sterbefall sind zu entrichten:

1.

Feierhalle

Benutzung der Feierhalle  —  214,00 €

2.

Nutzungsgebühren Wahlgrab

für die Liegezeit von 20 Jahren, pro Grablager/Urnenstelle, die Nutzungsgebühr für anderen Mindestruhezeiten sowie Verlängerung der Liegezeit gemäß SächsBestG gilt sinngemäß, pro Jahr 28,00 €  —  560,00 €

3.

Friedhofsunterhaltungsgebühren

für die Liegezeit von 20 Jahren, pro Grablager/Urnenstelle, die Unterhaltungsgebühr für anderen Mindestruhezeiten sowie Verlängerungen der Liegezeit gemäß SächsBestG gilt sinngemäß, pro Jahr 24,00 €  —  480,00 €

4.

Gebühren für Gemeinschaftsgrabfelder

(Die Gebühr enthält die Kosten der Erstgestaltung sowie die Nutzungsgebühr und Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit vom 20 Jahren)

4.1

Wiesengrabanlage, Platte mit individueller Kennzeichnung (Wiesengräber) durch Nutzungsberechtigten  —  1.270,00 €

4.2

Gemeinschaftsgrabanlage, anonym  —  1.139,00 €

4.3

Pflanzgrabanlage, Liegestein mit individueller Kennzeichnung (Pflanzgräber) durch Nutzungsberechtigten  —  1.623,00 €

5.

Beisetzung (Bestattungs- und Beisetzungsgebühr)

Urnenbeisetzung einschl. Beratungsleistungen, Grab öffnen und schließen, Ausgestaltung des Grabes, Bereitstellung Grabmatten, Ausführen der Beisetzung  —  266,00 €

6.

Auflösen einer Grabstelle/Urnenstelle (Auflösungsgebühr)

6.1

Auflösung für eine Urne, einschl. aller Erdarbeiten sowie Umsetzung in die Sammelstelle  —  199,00 €

6.2

für jede weitere Urne im Mehrstellengrab  —  71,00 €

7.

Umbettung von Urnen

7.1

Umbettung einer Urne innerhalb des Urnenhains (Ausgraben der Urne, Beisetzen in eine Grabstelle, einschl. aller Erdarbeiten) für 1 Urne  —  296,00 €

für jede weitere Urne  —  59,00 €

7.2

Umbettung nach einem fremden Friedhof

(Ausgraben und Säubern der Urne, Versand/Übergabe fremden Friedhof, einschl. aller Erdarbeiten) für 1 Urne  —  156,00 €

für jede weitere Urne  —  59,00 €

(2) Die Nutzungs- sowie die Unterhaltungsgebühr entsprechend § 4, Abs. 1 Ziffer 2 und 3 werden jeweils für die gesamte gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit in einem Betrag festgesetzt.

(3) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Benutzungsgebühren zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz erhoben.

(4) Die Gebühr für die Auflösung einer Grabstelle entsprechend §4, Abs. 1, Ziffer 6 wird bei einer Beisetzung in einer Gemeinschaftsanlage, entsprechend §4, Ziffer 4, mit dem Bescheid zur Beisetzung erhoben.

(5) Für Amtshandlungen, welche im Zusammenhang mit der Benutzung des städtischen Urnenhains

Erfolgen, werden folgende Verwaltungskosten festgesetzt:

1. Jahresgebühr für Gewerbetreibende

Gebühr für die Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Städtischen Urnenhain einschl. Feierhalle  —  30,00 €

2. Gebühr für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern eines Grabmals

Ein- und Mehrstellengräber (Wahlgräber)  —  30,00 €

Grabplatten Pflanzengrabanlage  —  30,00 €

Grabplatte für Wiesengrabanlage  —  30,00 €

(6) Die Verwaltungskosten, entsprechend § 4, Abs. 5, werden für den jeweiligen Verwaltungsakt berechnet.

Teil III: Sonstige Vorschriften

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Benutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zu Grunde liegenden Zeitraumes aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der fälligen oder entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Auerbach/Vogtl. eine Benutzungsregelung widerruft, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat.

§ 6

Sonderleistungen

Sonderleistungen, die nicht in dieser Satzung verankert sind, werden nach ihrem tatsächlichen Aufwand einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes berechnet.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Auerbach/Vogtl., den 10.12.2024

Scharff
Oberbürgermeister

(SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der

in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 10.12.2024

Jens Scharff
Oberbürgermeister

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Klein- und Kleinstunternehmen im Rahmen des EFRE-Programms "Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE" 2021 bis 2027 - 1. Änderung

Vorlage: BV/0070/24/BL

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die 1.Änderng der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Klein- und Kleinstunternehmen im Rahmen des EFRE-Programms "Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE" 2021 bis 2027 in der beiliegenden Fassung.

Beschluss Radverkehrskonzept des Städteverbundes Göltzschtal

Vorlage: BV/0072/24/BS

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt dem Radverkehrskonzept des Städteverbundes Göltzschtal in der beiliegenden Fassung zu.

Insbesondere beschließt der Stadtrat die Empfehlungen zum schrittweisen Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur, wie die Verdopplung der Wegelängen auf 50 km bis 2034 und dem Einstellen eines Radverkehrsbudgets in Höhe von 5,00 Euro pro Einwohner jährlich in den kommunalen Haushalt.

Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO

Vorlage: BV/0071/24/FM

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß der Erläuterung zum Beschluss in Höhe von 651,00 €.

Die Spender sind der Stadt Auerbach/Vogtl. bekannt, möchten aber namentlich nicht in der öffentlichen Sitzung genannt werden. Dem Stadtrat werden die Spender in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben.