Der Winterdienst wird auf kommunalen Straßen durch den Bauhof und weiteren mit Verträgen gebundenen Fremdfirmen realisiert.
Die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen werden durch die Straßenmeisterei des Vogtlandkreises, ansässig in Falkenstein, geräumt und gestreut.
Die Beräumung erfolgt zeitlich versetzt, entsprechend der Verkehrsbedeutung der einzelnen Straßen. Die Staffelung wird nach folgenden Kriterien vorgenommen:
| - | bis 6.00 Uhr gefährliche Straßenpassagen |
| - | bis 7.00 Uhr Hauptverkehrsstraßen |
| - | im Laufe des Tages alle übrigen öffentlich gewidmeten Gemeindestraßen mit dem Charakter einer Neben- oder Wohnstraße. |
Das erfolgt unter Berücksichtigung der Buslinien.
Zusätzlich erfolgt die Unterteilung nach einer Wertigkeit in die Einstufungen zwischen den Kategorien: A, B und C. Bei kritischen Witterungssituationen sind die Straßen der Kategorie A in entsprechend kürzeren Intervallen zu beräumen, um die uneingeschränkte Befahrbarkeit zu sichern. Die Straßen der Kategorie C können dann nur nach Leistungsfähigkeit beräumt werden.
Alle in Fließrichtung der Göltzsch linksseitigen Gemeindestraßen, innerhalb von Auerbach/Vogtl., werden durch den Bauhof der Stadt Auerbach/Vogtl. beräumt.
Für alle weiteren Straßen wurden mit folgenden Firmen vertragliche Vereinbarungen geschlossen:
| - | Stadtzentrum, Sorga, Brunn |
| Baugeschäft Jörg Burghardt — Tel. 0173 4350512 |
| - | Hinterhain: |
| Mike Müller, Bauservice Auerbach — Tel.: 03744 216753 |
| - | Rempesgrün, Crinitzleithen, Beerheide, Hohengrün: |
| L & D Reichelt — Tel.: 03744 216720 |
| - | Schnarrtanne: |
| Dienstleistungen Denny Petzold — Tel.: 0170 5446652 |
| - | Rebesgrün, Reumtengrün: ∙ Straßen |
| Treba-Agrar GmbH, Reumtengrün — Tel.: 03744 213234 |
| - | Rebesgrün, Reumtengrün: ∙ Kleinflächen |
| Servicedienst Kurt — Tel..: 03745 222800 |
Alle Fußwege und Wohnwege im Stadtgebiet sind durch die jeweiligen Anlieger, gemäß der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 23. Februar 2015, zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, zu räumen und zu streuen.
Sofern ein Fußweg vorhanden ist, erstreckt sich die Anliegerpflicht auch auf die dort vorhandenen Bushaltestellenbereiche.
Dabei ist zu beachten, dass der Schnee nicht auf der Straße abgelagert werden darf, für die Ablagerung ist der Gehwegrand zu nutzen. Auf dem Fußweg ist eine Räumbreite von 1 m ausreichend. Schnee aus privaten Grundstücken darf nicht auf den öffentlichen Flächen abgelagert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schnee nicht in Flüssen entsorgt werden darf. Der Schnee kann vereisen, sich an Engstellen wie z.B. Wehren und Brücken verkeilen und so zu einem gefährlichem Abflusshindernis werden. Der Querschnitt der Flüsse wird verengt und das Wasser kann sich aufstauen.
Streusalz sollte die Ausnahme sein!
Bitte beachten Sie, dass nach der Satzung zum Abstumpfen der Gehwege Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden sind. Streusalz soll nur bei unabdingbarer Notwendigkeit, z.B. Eisregen, eingesetzt werden.
Die Ober- oder Unterflurhydranten sind durch die Anlieger ständig von Schnee und Eis freizuhalten.
Außerdem sind die Anlieger verpflichtet, evtl. in die Verkehrsflächen ragende Äste soweit zurückzuschneiden, dass eine ungehinderte Durchfahrt der Winterdienstfahrzeuge auch bei schneeschweren herabhängenden Ästen möglich ist.
Es ist möglich, dass kurzfristig verkehrsregelnde Anordnungen erlassen werden müssen, denen zwingend Folge zu leisten ist, wie z.B. Parkverbote bzw. zeitweilige Einbahnstraßenregelungen.
Die Mülltonnen sind erst am Tag der Abholung am Straßenrand bereitzustellen und unmittelbar nach der Leerung wieder zu entfernen, um eine ungehinderte Durchfahrt der Winterdienstfahrzeuge zu gewährleisten.
Das Streugut, der am Straßenrand aufgestellten Streugutbehälter, ist nicht für den privaten Gebrauch bestimmt. Die private Entnahme wird als Diebstahl zur Anzeige gebracht.
Die Durchführung und Einhaltung der Festlegungen zum Winterdienst werden durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten kontrolliert und Verstöße entsprechend geahndet.