Förderrichtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. zur Gewährung von finanziellen Zuschüssen für Projekte und Vorhaben, die eine Bereicherung des städtischen kulturellen Lebens und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens darstellen, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform
Vorlage: BV/0976/23/KT
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt die Förderrichtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. zur Gewährung von finanziellen Zuschüssen für Projekte und Vorhaben, die eine Bereicherung des städtischen kulturellen Lebens und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens darstellen, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, welche ab dem 01.01.2024 in Kraft tritt.
Förderrichtlinie der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. zur Gewährung von finanziellen Zuschüssen für Projekte und Vorhaben, die eine Bereicherung des städtischen kulturellen Lebens und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens darstellen, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform
1. Allgemeine Grundsätze
1.1.
Die Stadt Auerbach/Vogtl. gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Zuschüsse mit dem Ziel, kulturelle, künstlerische sowie soziokulturelle Vorhaben in ihrem Gemeindegebiet zu unterstützen, welche zum Ausbau eines attraktiven Angebotes für die Bürgerinnen und Bürger, vor allem für Kinder und Jugendliche der Stadt beitragen.
1.2
Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Auerbach/Vogtl. bereitgestellten Haushaltsmittel und unter Beachtung von Punkt 2 dieser Richtlinie sowie § 72 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung, soweit keine andere Einzelrichtlinie besteht.
1.3.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
1.4.
Aus einer einmaligen oder auch wiederholten Förderung nach dieser Richtlinie können keine künftigen Förderungsansprüche abgeleitet werden.
1.5.
Die Stadt Auerbach/Vogtl. bevorzugt die Förderung der Projekte aller Kultursparten, wie darstellende Kunst, Musik, Heimat- und Brauchtumspflege, Kulturgeschichte, Museen und Literatur.
Die Förderung von Projekten im Bereich der neuen Medien sind nicht ausgeschlossen.
2. Zuwendungsvoraussetzungen
2.1.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde.
2.2.
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
2.3.
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller/in den Wohnsitz oder Geschäftssitz in Auerbach/Vogtl. nachweist.
2.4.
Die Förderung von Projekten und Vorhaben wird nur zeitlich begrenzt gewährt.
2.5.
Mit der Durchführung des Vorhabens ist auf die Vorhabensförderung durch die Stadt Auerbach/Vogtl. hinzuweisen. In welcher Art und Weise wird durch die Stadt Auerbach/Vogtl. im Zuwendungsbescheid festgelegt.
3. Antragsverfahren
3.1.
Die Anträge für Projekte sind bei der Stadt Auerbach/Vogtl., Fachbereich 4 (Kultur, Tourismus, Stadtservice) bis zum 31. Oktober für das jeweilige Haushaltsjahr schriftlich und vollständig einzureichen. Dafür ist ausschließlich ein von der Stadt Auerbach/Vogtl. bereitgestelltes Formblatt zu verwenden.
3.2.
Die Prüfung der Anträge erfolgt zeitnah und nach der Reihenfolge ihres Eingangs.
4. Bewilligung
Der Fachbereich 4 (Kultur, Tourismus, Stadtservice) prüft die Anträge auf Förderfähigkeit entsprechend dieser Richtlinie.
5. Grundförderung
5.1.
Eingetragene Vereine, gemäß Anlage 1, die entsprechend dieser Richtlinie zum kulturellen Leben der Stadt Auerbach/Vogtl. beitragen, erhalten eine jährliche Grundförderung in Höhe von 200,- Euro.
5.2.
Die Grundförderung für das laufende Haushaltsjahr wird ausgezahlt, sobald der förderfähige Verein den Nachweis erbringt, dass Ausgaben in Höhe der Grundförderung bereits im vergangenen Jahr getätigt worden sind.
Kann ein förderfähiger Verein diesen Nachweis nicht erbringen, erfolgt keine Grundförderung.
5.3.
Der Zuwendungsempfänger erhält den Grundförderbetrag bargeldlos mittels Überweisung auf das von ihm angegebene Konto.
6. Projektförderung
6.1.
Projekte sind Vorhaben, welche das kulturelle Leben der Stadt Auerbach/Vogtl. gemäß 1.1 bzw.1.5 nachhaltig bereichern und von ihrer Zielstellung her geeignet sind, einen größeren Personenkreis anzusprechen.
6.2
Bei Projektförderung erfolgt die Auszahlung grundsätzlich erst nach Beendigung des Projektes.
In begründeten Ausnahmefällen kann mit Erteilung des Zuwendungsbescheides der Förderbetrag mit Beginn des Vorhabens ausgezahlt werden.
Vom Antragsteller ist ein detaillierter Finanzplan einzureichen.
Die Projektförderung erfolgt auf der Basis des vom Antragsteller vorgelegten Finanzplanes.
6.3.
Eine Zuwendung für ein förderfähiges Projekt kann bis zu 20 Prozent der Gesamtausgaben betragenen, maximal bis zu einer Höhe von 1.000,- €.
6.4.
Der Zuwendungsempfänger erhält den Projektförderbetrag bargeldlos mittels Überweisung auf das von ihm angegebene Konto.
7. Prüfung der Verwendung der Fördermittel
7.1.
Der Nachweis über die Verwendung der ausgereichten Fördermittel ist gemäß Zuwendungsbescheid unverzüglich nach Beendigung des Projektes zu erbringen.
Die Stadt Auerbach ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung örtlich zu prüfen.
7.2.
Sollten die Fördermittel nicht entsprechend des Finanzplanes verwendet worden sein, insbesondere keine ordnungsgemäße Abrechnung oder eine unsachgemäße Verwendung der Fördermittel erfolgt sein, sind diese vom Empfänger unverzüglich in voller Höhe und vom Tag der Auszahlung an mit 2 v. H. über den jeweiligen Basiszinssatz verzinst zurückzuzahlen.
| 8. Mitteilungspflicht | |
| 8.1. | |
| Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Stadt Auerbach unverzüglich anzuzeigen, wenn | |
| - | er nach Einreichung des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen Dritter für denselben Zweck erhält, |
| - | sich der Verwendungszweck, oder sonstige für die Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. |
9. Jubiläen
Besondere Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre usw.) können bezuschusst werden, höchstens jedoch bis zu 50,00 € pro 25 Jahre Vereinsbestehen. Hierzu ist keine Antragstellung erforderlich.
8. In Kraft treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Auerbach/Vogtl., den 16.10.2023
Anlage 1
Vogtl. Kunstverein Göltzschtal e.V.
Förderverein Rebesgrüner Wasserturm e.V.
Briefmarken- und Ansichtskartenfreunde Auerbach e.V.
Philatelistischer Verein
Bürgerverein Beerheide e.V.
Heimatfreunde Brunn e.V.
Heimatverein Rebesgrün e.V.
Heimatverein Reumtengrün e.V.
Freunde der Mineralogie e.V.
Museumsfreunde Auerbach e.V.
1. Vogtl. Schalmeienzug Auerbach e.V.
Jazz-Club Auerbach e.V.
Männerchor Beerheide e.V.
Männerchor Hinterhain e.V.
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 16.10.2023
Öffentlicher Sitzungsteil
Sitzungsplan des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. und seiner Ausschüsse für das Jahr 2024
Vorlage: BV/0984/23/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt gemäß § 36 Abs. 2 SächsGemO den Sitzungsplan des Stadtrates der Stadt Auerbach/Vogtl. und seiner Ausschüsse für das Jahr 2024.
Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl am 9. Juni 2024
Vorlage: BV/0985/23/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. wählt gemäß § 9 Abs. 1 KomWG und § 21 Abs. 1 KomWO den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses.
Vorsitzender: Herr Winklmann Stellvertreter: Herr Krüger
Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl am 9. Juni 2024
Vorlage: BV/0986/23/HA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. wählt gemäß § 9 Abs. 1 KomWG und § 21 Abs. 1 KomWO die Beisitzer und deren Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses.
Beisitzerin: Frau Haase Stellvertreterin: Frau Then
Beisitzerin: Frau Fleckenstein Stellvertreter: Herr Zierold
Beisitzerin: Frau Schulze Stellvertreterin: Frau Drescher
Beisitzer: Herr Mercz Stellvertreter: Herr Schreiter
Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage an der ÖPNV-Schnittstelle "Am Unteren Bahnhof"
Vorlage: BV/0983/23/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. stimmt der Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage an der ÖPNV-Schnittstelle „Am Unteren Bahnhof“ zu und beauftragt die Verwaltung mit der Einholung ausstehender Stellungsnahmen sowie der Einrichtung dieser Videoüberwachungsanlage.
Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024
Vorlage: BV/0982/23/OA
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. beschließt anlässlich des Auerbacher Familientages, des Auerbacher Töpfermarktes, des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Märchenumzug sowie des traditionellen Weihnachtsmarktes mit Bergparade die Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024.
Aufgrund des § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und § 11 Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589), hat der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 13. November 2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Im Innenstadtzentrum der Stadt Auerbach/Vogtl. dürfen Verkaufsstellen an den folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich über das Innenstadtzentrum von Auerbach/Vogtl. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in der beigefügten Anlage 1 verdeutlicht. Die Anlage selbst ist Bestandteil dieser Verordnung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des SächsLadÖffG vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Auerbach/Vogtl., den 13. November 2023
Anlage 1 zur Rechtsverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl. über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024 in der Fassung vom 13. November 2023
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 13.11.2023